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13.3.2Endokrinologische Gebührenordnungspositionen
  1. Die Gebührenordnungspositionen des Abschnitts 13.3.2 können - unter Berücksichtigung von 1.3 der Allgemeinen Bestimmungen - nur von Fachärzten für Innere Medizin mit Schwerpunkt Endokrinologie berechnet werden.
  2. Die Gebührenordnungsposition 13360 kann darüber hinaus von Fachärzten im Gebiet Innere Medizin mit der Zusatzweiterbildung „Diabetologie“ oder der Qualifikation „Diabetologe Deutsche Diabetes Gesellschaft (DDG)“ berechnet werden.