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Beschreibung
Beratung über Organ- und Gewebespenden gemäß § 2 Abs. 1a TPG
Obligater Leistungsinhalt
Fakultativer Leistungsinhalt
Anmerkung
Die Gebührenordnungsposition 01480 ist nur alle zwei Kalenderjahre berechnungsfähig.
Die Gebührenordnungsposition 01480 ist bei Versicherten ab dem vollendeten 14. Lebensjahr berechnungsfähig.
Bei der Nebeneinanderberechnung diagnostischer bzw. therapeutischer Gebührenordnungspositionen und der Gebührenordnungsposition 01480 ist eine mindestens 5 Minuten längere Arzt-Patienten-Kontaktzeit als in den entsprechenden Gebührenordnungspositionen angegeben Voraussetzung für die Berechnung der Gebührenordnungsposition 01480.
Berichtspflicht
Nein
Ausschluss der Berechnungsfähigkeit der Pauschale für die fachärztliche Grundversorgung
Nein
Gesamt (Punkte) | 65 |
Gesamt (Euro) | 7,76 |
Kassenärztliche Bundesvereinigung Berlin, Stand 2024/3, erstellt am 18.07.2024