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Beschreibung
Zuschlag zu der Gebührenordnungsposition 03000 für die Behandlung aufgrund einer TSS-Vermittlung gemäß Allgemeiner Bestimmung 4.3.10.1 oder 4.3.10.2,
Abrechnungsbestimmung
einmal im Arztgruppenfall
Anmerkung
Die Gebührenordnungsposition 03010 kann durch die zuständige Kassenärztliche Vereinigung zugesetzt werden.
Abrechnungsausschlüsse
Leistungen | Kapitel | |
im Arztgruppenfall | 01710 |
Berichtspflicht
Nein
Ausschluss der Berechnungsfähigkeit der Pauschale für die fachärztliche Grundversorgung
Nein
Kassenärztliche Bundesvereinigung Berlin, Stand 2024/3, erstellt am 18.07.2024