- Die Gebührenordnungspositionen der Abschnitte 30.1.1 und 30.1.2 können nur von
- Fachärzten für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde,
- Fachärzten für Haut- und Geschlechtskrankheiten,
- Vertragsärzten mit der Zusatzbezeichnung Allergologie,
- Fachärzten für Innere Medizin mit Schwerpunkt Pneumologie und Lungenärzte,
- Fachärzten für Kinder- und Jugendmedizin
berechnet werden. - Die Gebührenordnungspositionen des Abschnitts 30.1.3 können von allen Vertragsärzten - soweit dies berufsrechtlich zulässig ist - berechnet werden.
Kassenärztliche Bundesvereinigung
Berlin, Stand 2022/2, erstellt am 04.04.2022