- Die Gebührenordnungspositionen 30810 und 30811 können nur von
- Fachärzten für Nervenheilkunde,
- Fachärzten für Neurologie und Psychiatrie,
- Fachärzten für Neurologie,
- Fachärzten für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie,
- Fachärzten für Psychiatrie und Psychotherapie,
- Fachärzten für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
- Fachärzten mit Zusatz-Weiterbildung Psychotherapie,
- Psychologischen Psychotherapeuten,
- Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
berechnet werden.
Kassenärztliche Bundesvereinigung
Berlin, Stand 2023/4, erstellt am 21.11.2023