|
Beschreibung
Anwendung und Auswertung standardisierter Testverfahren
Obligater Leistungsinhalt
Abrechnungsbestimmung
je vollendete 5 Minuten
Anmerkung
Die Gebührenordnungsposition 35600 ist nur für Ärzte mit den Gebietsbezeichnungen Nervenheilkunde, Neurologie, Psychiatrie, Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie und Kinder- und Jugendmedizin sowie für Vertragsärzte und -therapeuten, die über eine Abrechnungsgenehmigung für Psychotherapie nach der Psychotherapie-Vereinbarung verfügen, berechnungsfähig.
Die Gebührenordnungsposition 35600 ist für Ärzte mit der Gebietsbezeichnung Phoniatrie und Pädaudiologie auch dann berechnungsfähig, wenn diese nicht über eine Abrechnungsgenehmigung für Psychotherapie nach der Psychotherapie-Vereinbarung verfügen.
Die Gebührenordnungsposition 35600 ist - mit Ausnahme der Indikationsstellung, Bewertung bzw. Interpretation, schriftlichen Aufzeichnung - grundsätzlich delegierbar.
Abrechnungsausschlüsse
Leistungen | Kapitel | |
in derselben Sitzung | 01205, 01207, 01210, 01212, 01214, 01216, 01218 | |
im Behandlungsfall | 16371, 20371 |
Höchstwerte
Höchstwert | GOP |
1.636 Punkte | 35600, 35601, 35602 |
1.092 Punkte | 35600, 35601, 35602 |
Berichtspflicht
Nein
Ausschluss der Berechnungsfähigkeit der Pauschale für die fachärztliche Grundversorgung
Nein
Gesamt (Punkte) | 34 |
Gesamt (Euro) | 4,06 |
Kassenärztliche Bundesvereinigung Berlin, Stand 2024/3, erstellt am 18.07.2024