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35600Testverfahren, standardisierte

Beschreibung

Anwendung und Auswertung standardisierter Testverfahren

Obligater Leistungsinhalt

Abrechnungsbestimmung

je vollendete 5 Minuten

Anmerkung

Die Gebührenordnungsposition 35600 ist nur für Ärzte mit den Gebietsbezeichnungen Nervenheilkunde, Neurologie, Psychiatrie, Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie und Kinder- und Jugendmedizin sowie für Vertragsärzte und -therapeuten, die über eine Abrechnungsgenehmigung für Psychotherapie nach der Psychotherapie-Vereinbarung verfügen, berechnungsfähig.
Die Gebührenordnungsposition 35600 ist für Ärzte mit der Gebietsbezeichnung Phoniatrie und Pädaudiologie auch dann berechnungsfähig, wenn diese nicht über eine Abrechnungsgenehmigung für Psychotherapie nach der Psychotherapie-Vereinbarung verfügen.
Die Gebührenordnungsposition 35600 ist - mit Ausnahme der Indikationsstellung, Bewertung bzw. Interpretation, schriftlichen Aufzeichnung - grundsätzlich delegierbar.

Abrechnungsausschlüsse

LeistungenKapitel
in derselben Sitzung01205, 01207, 01210, 01212, 01214, 01216, 01218
im Behandlungsfall16371, 20371

Höchstwerte

HöchstwertGOP
1.636 Punkte35600, 35601, 35602
1.092 Punkte35600, 35601, 35602

Berichtspflicht

Nein

Ausschluss der Berechnungsfähigkeit der Pauschale für die fachärztliche Grundversorgung

Nein

Gesamt (Punkte)34
Gesamt (Euro)4,06