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Beschreibung
Verordnung außerklinischer Intensivpflege unter Verwendung des Vordrucks nach Muster 62 Teile B und C gemäß § 6 der AKI-RL
Obligater Leistungsinhalt
Anmerkung
Die Berechnung der Gebührenordnungsposition 37710 setzt bei Patienten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 der AKI-RL das Vorliegen einer Erhebung im Rahmen des Entlassmanagements oder nach der Gebührenordnungsposition 37700 voraus, sofern die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 6 der AKI-RL nicht erfüllt sind. Die Durchführung der Erhebung darf nicht länger zurückliegen als in § 5 Abs. 4 und 5 der AKI-RL geregelt. Abweichend von der in § 5 Abs. 1 Satz 1 der AKI-RL unbedingten Vorgabe zur Potenzialerhebung vor jeder Verordnung, gilt befristet vom 31. Oktober 2023 bis zum 31. Dezember 2024, dass eine Potenzialerhebung vor jeder Verordnung durchgeführt werden soll.
Die Gebührenordnungsposition 37710 ist höchstens dreimal im Krankheitsfall berechnungsfähig.
Berichtspflicht
Nein
Ausschluss der Berechnungsfähigkeit der Pauschale für die fachärztliche Grundversorgung
Nein
Gesamt (Punkte) | 167 |
Gesamt (Euro) | 19,93 |
Kassenärztliche Bundesvereinigung Berlin, Stand 2024/3, erstellt am 18.07.2024