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Beschreibung
Ärztlicher Bericht über das Ergebnis einer Patientenuntersuchung
Anmerkung
Der Höchstwert für die Gebührenordnungsposition 01600 und 01601 beträgt 258 Punkte je Behandlungsfall. Der Höchstwert ist auch auf den Arztfall anzuwenden.
Die Gebührenordnungsposition 01600 ist in den berechnungsfähigen Gebührenordnungspositionen der Abschnitte 8.5, 31.2, 32.2, 32.3, 36.2 und der Kapitel 11, 12, 17, 19, 24, 25 und 34 enthalten.
Die Gebührenordnungsposition 01600 ist im Behandlungsfall nicht neben den Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschalen berechnungsfähig.
Abrechnungsausschlüsse
Leistungen | Kapitel | |
am Behandlungstag | 31010, 31011, 31012, 31013 | |
im Behandlungsfall | 01793, 01794, 01841, 03000, 03030, 04000, 04030, 25213, 30700, 34810, 34820, 34821, 37706 | |
im Krankheitsfall | 01842 |
Höchstwerte
Höchstwert | GOP |
258 Punkte | 01600, 01601 |
Berichtspflicht
Nein
Ausschluss der Berechnungsfähigkeit der Pauschale für die fachärztliche Grundversorgung
Nein
Gesamt (Punkte) | 55 |
Gesamt (Euro) | 6,32 |
Kassenärztliche Bundesvereinigung Berlin, Stand 2023/4, erstellt am 29.09.2023