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04030Versichertenpauschale bei unvorhergesehener Inanspruchnahme

Beschreibung

Versichertenpauschale bei unvorhergesehener Inanspruchnahme zwischen 19:00 und 7:00 Uhr, an Samstagen, Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen, am 24.12. und 31.12. bei persönlichem Arzt-Patienten-Kontakt

Obligater Leistungsinhalt

Fakultativer Leistungsinhalt

Abrechnungsbestimmung

höchstens zweimal im Behandlungsfall

Anmerkung

Die Versichertenpauschale nach der Nr. 04030 ist im belegärztlich-stationären Behandlungsfall nicht berechnungsfähig.
Erfolgt im Behandlungsfall lediglich eine Inanspruchnahme durch den Patienten unvorhergesehen im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistungen entsprechend den Gebührenordnungspositionen 01100, 01101, 01411, 01412 oder 01415, so ist anstelle der Versichertenpauschale 04000 die Versichertenpauschale 04030 zu berechnen.

Abrechnungsausschlüsse

LeistungenKapitel
in derselben Sitzung01205, 01207, 01210, 01212, 01214, 01216, 01218, 01436, 30702
im Behandlungsfall01600, 01601, 01610, 04000

Berichtspflicht

Nein

Ausschluss der Berechnungsfähigkeit der Pauschale für die fachärztliche Grundversorgung

Nein

Gesamt (Punkte)77
Gesamt (Euro)9,19