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Beschreibung
Aufzeichnung eines Langzeit-EKG von mindestens 18 Stunden Dauer
Anmerkung
Die Berechnung der Gebührenordnungsposition 27322 setzt eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung nach der Vereinbarung zur Durchführung von Langzeitelektrokardiographischen Untersuchungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V voraus.
Abrechnungsausschlüsse
Leistungen | Kapitel | |
in derselben Sitzung | 03322, 04322, 13252 | |
im Behandlungsfall | 13250, 13545 |
Berichtspflicht
Nein
Ausschluss der Berechnungsfähigkeit der Pauschale für die fachärztliche Grundversorgung
Ja
Gesamt (Punkte) | 48 |
Gesamt (Euro) | 5,52 |
Kassenärztliche Bundesvereinigung Berlin, Stand 2023/4, erstellt am 21.11.2023