![]() |
|
Beschreibung
Zuschlag zu der Gebührenordnungsposition 37550 bei Teilnahme eines oder mehrerer nichtärztlicher bzw. nichtpsychotherapeutischer Teilnehmer, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen und nach § 3 Abs. 3 und 5 KSVPsych-RL an der Behandlung beteiligt sind,
Abrechnungsbestimmung
je vollendete 10 Minuten
Anmerkung
Die Gebührenordnungsposition 37551 ist höchstens viermal im Behandlungsfall berechnungsfähig.
Die Gebührenordnungsposition 37551 kann ausschließlich durch den Bezugsarzt oder den Bezugspsychotherapeuten gemäß KSVPsych-RL berechnet werden.
Die erzielte Vergütung gemäß der Gebührenordnungsposition 37551 ist durch den Bezugsarzt bzw. den Bezugspsychotherapeuten an die entsprechenden nichtärztlichen bzw. nichtpsychotherapeutischen Teilnehmer nach § 3 Abs. 3 und 5 KSVPsych-RL zu verteilen.
Berichtspflicht
Nein
Ausschluss der Berechnungsfähigkeit der Pauschale für die fachärztliche Grundversorgung
Ja
Gesamt (Punkte) | 128 |
Gesamt (Euro) | 14,71 |
Kassenärztliche Bundesvereinigung Berlin, Stand 2023/4, erstellt am 21.11.2023