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40.4Kostenpauschale für die Versendung bzw. den Transport von Briefen und/oder schriftlichen Unterlagen, Kostenpauschale für Telefax
  1. Die Kostenpauschalen des Abschnitts 40.4 sind für den elektronischen Versand von Briefen und/oder schriftlichen Unterlagen nicht berechnungsfähig. Der Versand von Telefaxen ist hiervon ausgenommen.
  2. Die Kostenpauschalen nach den Gebührenordnungspositionen 40110 und 40111 sind für Arztgruppen gemäß Präambel 12.1 Nr. 1 nicht berechnungsfähig.
  3. Die Kostenpauschalen nach den Gebührenordnungspositionen 40110 und 40111 unterliegen einem gemeinsamen Höchstwert je Arzt. Für die Gebührenordnungspositionen 40110 und 40111 wird hierzu ein Volumen je Arzt gebildet, aus dem alle gemäß der Gebührenordnungspositionen 40110 und 40111 abgerechneten Kostenpauschalen im Quartal zu vergüten sind. Der Höchstwert für die Gebührenordnungspositionen 40110 und 40111 wird arztgruppenspezifisch festgelegt:

EBM-Kapitel bzw. Abschnitt

Arztgruppe

Höchstwert in Euro

1.3Ärzte, Institute und Krankenhäuser, die zur Erbringung von Leistungen ermächtigt sind6,02
3Allgemeinmedizin, hausärztliche Internisten und praktische Ärzte

6,88

4Kinder- und Jugendmedizin6,88
5Anästhesiologie5,16
5 und 30.7Anästhesiologie mit Schmerztherapie14,62
6Augenheilkunde

7,74

7Chirurgie20,64
8Gynäkologie7,74
9Hals-Nasen-Ohrenheilkunde12,04
10Dermatologie9,46
11Humangenetik17,20
13.2Innere Medizin, fachärztliche Internisten ohne SP36,12
13.3.1Innere Medizin, SP Angiologie43,86
13.3.2Innere Medizin, SP Endokrinologie54,18
13.3.3Innere Medizin, SP Gastroenterologie48,16
13.3.4Innere Medizin, SP Hämatologie/Onkologie50,74
13.3.5Innere Medizin, SP Kardiologie56,76
13.3.6Innere Medizin, SP Nephrologie23,22
13.3.7Innere Medizin, SP Pneumologie67,08
13.3.8Innere Medizin, SP Rheumatologie58,48
14Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie3,44
15Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie4,30
16Neurologie, Neurochirurgie27,52
17Nuklearmedizin73,96
18Orthopädie27,52
19Pathologie6,88
20Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen19,78
21Psychiatrie9,46
21Nervenheilkunde, Neurologie und Psychiatrie25,80
22Psychosomatische Medizin und Psychotherapie0,86
23Psychotherapie0,86
24Radiologie81,70
25Strahlentherapie24,08
26Urologie25,80
27Physikalische und Rehabilitative Medizin12,90
37.7Ärzte und Krankenhäuser gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 der AKI-RL6,02
Wird ein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt oder Zusatzweiterbildung in mindestens 50 Prozent seiner Arztfälle im Quartal im fachärztlichen Versorgungsbereich tätig, so bestimmt sich der arztgruppenspezifische Höchstwert für die Gebührenordnungspositionen 40110 und 40111 gemäß dem entsprechenden Schwerpunkt der Inneren Medizin.