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Beschreibung
Gespräch, Beratung und/oder Erörterung (Abschnitte 4.4 und 4.5)
Obligater Leistungsinhalt
und/oder
Abrechnungsbestimmung
je vollendete 10 Minuten
Anmerkung
Die Gebührenordnungsposition 04231 ist auch bei Durchführung der Leistung im Rahmen einer Videosprechstunde berechnungsfähig und dies durch Angabe einer bundeseinheitlich kodierten Zusatzkennzeichnung zu dokumentieren. Für die Abrechnung gelten die Anforderungen gemäß Anlage 31b zum BMV-Ä entsprechend.
Die Gebührenordnungsposition 04231 ist nur für Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin, die die Voraussetzungen zur Berechnung von Gebührenordnungspositionen des Abschnitts 4.4 oder 4.5 erfüllen, berechnungsfähig.
Die Gebührenordnungsposition 04231 ist im Notfall und im organisierten Not(-fall)dienst nicht berechnungsfähig.
Bei der Nebeneinanderberechnung diagnostischer bzw. therapeutischer Gebührenordnungspositionen und der Gebührenordnungsposition 04231 ist eine mindestens 10 Minuten längere Arzt-Patienten-Kontaktzeit als in den entsprechenden Gebührenordnungspositionen angegeben Voraussetzung für die Berechnung der Gebührenordnungsposition 04231.
Abrechnungsausschlüsse
Leistungen | Kapitel | |
in derselben Sitzung | 04230, 04370, 04372, 04373, 35100, 35110, 35150, 35151, 35152, 35163, 35164, 35165, 35166, 35167, 35168, 35169, 35173, 35174, 35175, 35176, 35177, 35178, 35179, 37300, 37302, 37305, 37306, 37711 | 35.2.1, 35.2.2 |
im Behandlungsfall | 30700 |
Berichtspflicht
Nein
Ausschluss der Berechnungsfähigkeit der Pauschale für die fachärztliche Grundversorgung
Nein
Gesamt (Punkte) | 128 |
Gesamt (Euro) | 14,71 |
Kassenärztliche Bundesvereinigung Berlin, Stand 2023/4, erstellt am 21.11.2023