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Beschreibung
Zuschlag zu den Gebührenordnungspositionen 13340 bis 13342 für die endokrinologisch-internistische Grundversorgung,
Abrechnungsbestimmung
einmal im Behandlungsfall
Anmerkung
Der Zuschlag nach der Gebührenordnungsposition 13344 kann nur in Behandlungsfällen abgerechnet werden, in denen ausschließlich die Gebührenordnungspositionen 01444, 01450, 01473, 01475, 01546, 01615, 01640 bis 01642, 01647, 01648, 01670 bis 01672, 13340 bis 13342, 13345 bis 13348 und/oder 32001 berechnet werden.
Berichtspflicht
Nein
Ausschluss der Berechnungsfähigkeit der Pauschale für die fachärztliche Grundversorgung
Nein
Gesamt (Punkte) | 41 |
Gesamt (Euro) | 4,89 |
Kassenärztliche Bundesvereinigung Berlin, Stand 2024/3, erstellt am 18.07.2024