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Beschreibung
Zuschlag zu den Gebührenordnungspositionen 13540 bis 13542 für die kardiologisch-internistische Grundversorgung,
Abrechnungsbestimmung
einmal im Behandlungsfall
Anmerkung
Der Zuschlag nach der Gebührenordnungsposition 13543 kann nur in Behandlungsfällen abgerechnet werden, in denen ausschließlich die Gebührenordnungspositionen 01444, 01450, 01471, 01473, 01475, 01546, 01615, 01640 bis 01642, 01647, 01648, 01670 bis 01672, 13540 bis 13542, 13544, 13546 bis 13548 und/oder 32001 berechnet werden.
Berichtspflicht
Nein
Ausschluss der Berechnungsfähigkeit der Pauschale für die fachärztliche Grundversorgung
Nein
Gesamt (Punkte) | 41 |
Gesamt (Euro) | 4,89 |
Kassenärztliche Bundesvereinigung Berlin, Stand 2024/3, erstellt am 18.07.2024