 | 8.6 | Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen oder Keimzellgewebe sowie entsprechende medizinische Maßnahmen wegen keimzellschädigender Therapie
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- Die Gebührenordnungspositionen 08621 und 08623 sind ausschließlich von Fachärzten für Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit Schwerpunkt Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin einer Praxis oder Einrichtung berechnungsfähig, welche die Vorgaben gemäß § 6 Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 1 der Richtlinie zur Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen oder Keimzellgewebe sowie entsprechende medizinische Maßnahmen wegen keimzellschädigender Therapie (Kryo-RL) erfüllen.
- Abweichend von Nr. 1 sind bei männlichen Versicherten die Gebührenordnungspositionen 08621 und 08623, 08640, 08641, 08645, 08647 und 08648 auch von Fachärzten mit Zusatz-Weiterbildung Andrologie berechnungsfähig, welche die jeweils erforderlichen Maßnahmen nach § 5 Absatz 2 Nr. 3 Kryo-RL im Zusammenhang mit der Gewinnung von Samenzellen und der Entnahme von Keimzellgewebe anbieten und die diesbezüglichen Vorgaben gemäß § 6 Kryo-RL erfüllen.
- Die Gebührenordnungspositionen 08635, 08637 bis 08641 und 08644 bis 08648 sind für Vertragsärzte, ermächtigte Ärzte und ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen berechnungsfähig, welche die jeweiligen Vorgaben gemäß § 6 Kryo-RL erfüllen.
- Die Gebührenordnungspositionen des Abschnitts 8.6 können nur bei Versicherten berechnet werden, die gemäß § 2 Kryo-RL anspruchsberechtigt sind.
- In der Gebührenordnungsposition 08635 sind alle zur Durchführung erforderlichen Leistungen des behandelnden Arztes und alle von ihm in diesem Zusammenhang veranlassten Leistungen enthalten, mit Ausnahme derjenigen nach § 5 Absatz 2 Nr. 1 und Nr. 3 Kryo-RL und mit Ausnahme der Kosten für Arzneimittel.
- Die Gebührenordnungsposition 08635 und deren Leistungsbestandteile können nur von einem Arzt abgerechnet werden. Dies gilt auch, wenn mehrere Ärzte in die Behandlung eingebunden sind.
- Die im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Kryokonservierung gemäß § 5 Absatz 2 Nr. 1 Kryo-RL durchgeführten oder veranlassten in-vitrodiagnostischen Leistungen nach den Gebührenordnungspositionen 32575, 32614, 32618, 32660 und 32781 sind nach Maßgabe der Kassenärztlichen Vereinigung zu kennzeichnen.
Kassenärztliche Bundesvereinigung
Berlin, Stand 2023/1, erstellt am 01.03.2023