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10341Kleinchirurgischer Eingriff II und/oder primäre Wundversorgung

Beschreibung

Kleinchirurgischer Eingriff II und/oder primäre Wundversorgung

Obligater Leistungsinhalt

und/oder

und/oder

und/oder

und/oder

und/oder

und/oder

und/oder

Abrechnungsbestimmung

einmal am Behandlungstag

Anmerkung

Die Gebührenordnungspositionen 10340 bis 10342 sind bei Patienten mit den Diagnosen Nävuszellnävussyndrom (ICD-10-GM: D22.-) und/oder mehreren offenen Wunden (ICD-10-GM: T01.-) mehrfach in einer Sitzung - auch nebeneinander, jedoch insgesamt höchstens fünfmal je Behandlungstag - berechnungsfähig.
Die Gebührenordnungsposition 10341 ist bei Neugeborenen, Säuglingen, Kleinkindern und Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr nach der Gebührenordnungsposition 31101 oder 36101 berechnungsfähig, sofern der Eingriff in Narkose erfolgt. Die Voraussetzungen gemäß § 115b SGB V müssen dabei nicht erfüllt sein, sofern die Eingriffe nicht im Katalog zum Vertrag nach § 115b SGB V genannt sind. In diesen Fällen ist die postoperative Behandlung nach den Gebührenordnungspositionen der Abschnitte 31.4.2 und 31.4.3 nicht berechnungsfähig. Die in der Präambel 31.2.1 Nr. 8 bzw. Präambel 36.2.1 Nr. 4 benannten Einschränkungen entfallen in diesen Fällen, es gelten die Abrechnungsausschlüsse der Gebührenordnungsposition 10341 entsprechend.
Lokalanästhesien und Leitungsanästhesien sind, soweit erforderlich, Bestandteil der Gebührenordnungsposition 10341.

Abrechnungsausschlüsse

LeistungenKapitel
in derselben Sitzung01741, 02300, 02301, 02302, 02311, 02321, 02322, 02331, 02340, 02341, 02342, 02343, 02344, 02350, 02360, 10320, 10322, 10324, 10340, 10342, 3021430.5, 30.6
am Behandlungstag10343, 10344
im Behandlungsfall02310, 02312, 10330
im Zeitraum von 21 Tagen nach Erbringung einer Leistung des Abschnitts 31.231.4.3

Berichtspflicht

Nein

Ausschluss der Berechnungsfähigkeit der Pauschale für die fachärztliche Grundversorgung

Nein

Gesamt (Punkte)129
Gesamt (Euro)15,39