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Telemonitoring Herzinsuffizienz: Datenerhebung für erste Jahresstatistik startet

15.12.2022 - Beim Telemonitoring Herzinsuffizienz starten ab Januar einige Neuerungen. Kardiologen eines telemedizinischen Zentrums müssen ihre zu dokumentierenden Daten dann so erfassen, dass damit eine Jahresstatistik erstellt werden kann. Außerdem gibt es Anpassungen im EBM.

Seit Start der Qualitätssicherungsvereinbarung „Telemonitoring bei Herzinsuffizienz“ im April 2022 besteht für telemedizinische Zentren (TMZ) eine ärztliche Dokumentationspflicht. Mit Beginn des neuen Jahres müssen sie nun erstmals eine Jahresstatistik erstellen und bis zum 30. April 2024 an ihre jeweilige Kassenärztliche Vereinigung (KV) übermitteln. Auf Bundesebene wird daraus ein Jahresbericht erstellt, der den KVen pseudonymisiert und dem GKV-Spitzenverband anonymisiert zur Verfügung gestellt wird.

Die Versorgung von Patientinnen und Patienten mit einer fortgeschrittenen Herzinsuffizienz soll durch Telemonitoring und eine lückenlose Betreuung verbessert werden. Dabei arbeiten primär behandelnde Ärztinnen und Ärzte (PBA) mit Kardiologinnen und Kardiologen eines telemedizinischen Zentrums eng zusammen.

Details zur Jahresstatistik

Die neue Jahresstatistik enthält getrennt für das Telemonitoring mit Implantaten und mit externen Geräten sowie getrennt für das intensivierte und das normale Telemonitoring mehrere Angaben, zum Beispiel die Anzahl der vom TMZ versorgten Patientinnen und Patienten.

Dazu ist es erforderlich, dass die telemedizinischen Zentren die benötigten Daten ab Januar gleich so erfassen, dass sie die Basis für die Jahresstatistik bilden können. Nach Informationen der KBV bieten verschiedene Anbieter bereits geeignete Softwarelösungen zur Erstellung der TMZ-Jahresstatistik an beziehungsweise wollen diese in Kürze anbieten.

Was genau zu dokumentieren ist, regelt die QS-Vereinbarung Telemonitoring bei Herzinsuffizienz.

EBM-Anpassungen beim Telemonitoring

Für das Telemonitoring bei Herzinsuffizienz werden ab Januar mehrere Abrechnungsbestimmungen im EBM geändert. So können TMZ die Zuschläge für das intensivierte Telemonitoring ab dem kommenden Jahr auch am 24. Dezember und 31. Dezember abrechnen, erstmalig also am 24. und 31. Dezember 2023.

Bisher waren die Zuschläge (GOP 13585 und 13587) nur an den gesetzlichen Feiertagen sowie an den Wochenenden berechnungsfähig. Durch die Änderung werden diese beiden Tage analog zu vergleichbaren Leistungen im EBM als besondere Werktage berücksichtigt.

Außerdem werden im EBM Abrechnungsausschlüsse aufgehoben. Dadurch können TMZ, die gleichzeitig für die Patienten auch die Aufgaben des PBA wahrnehmen, ab Januar im gleichen Behandlungsfall das Telemonitoring mittels kardialem Aggregat (GOP 13584) neben den Funktionsanalysen, die in der Praxis durchgeführt werden (GOP 04411/13571, 04413/13573 und 04415/13575), berechnen.

Die Berechnung neben dem Telemonitoring im selben Behandlungsfall ist bei Funktionsanalysen eines Defibrillators/Kardioverters (GOP 13573/04413) beziehungsweise eines implantierten Systems zur kardialen Resynchronisationstherapie (GOP 13575/04415) einmal im Krankheitsfall möglich. Für eine Umprogrammierung oder bei nicht vorhersehbarer Inanspruchnahme ist die jeweilige Leistung weitere zweimal im Krankheitsfall berechnungsfähig.

Mit diesen Änderungen werden Konstellationen in der Versorgung berücksichtigt, in denen sowohl manuelle Messungen in Form einer Funktionskontrolle als auch Umprogrammierungen und persönliche Kontrollen des implantierten Aggregats erforderlich sind.

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