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Fortbildung

Fortbildungsverpflichtung nach § 95d SGB V

Ärzte und Psychotherapeuten müssen – unabhängig davon, ob sie niedergelassen, ermächtigt oder angestellt sind – innerhalb von fünf Jahren mindestens 250 Fortbildungspunkte bei ihrer Kassenärztlichen Vereinigung nachweisen. Als Beleg gilt ein Zertifikat der Ärztekammer.

Das Fünfte Sozialgesetzbuch verpflichtet alle an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Psychotherapeuten zu einer kontinuierlichen Fortbildung (§ 95d SGB V). Die KBV hat dazu in Abstimmung mit der Bundesärztekammer und der Bundespsychotherapeutenkammer die „Regelung der Fortbildungsverpflichtung der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten nach § 95d SGB V“ beschlossen, die am 1. Oktober 2016 in einer angepassten Fassung in Kraft getreten ist.

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Ärzte und Psychotherapeuten, die bis zum Ablauf des Nachweiszeitraums die vorgeschriebene Fortbildung nicht oder nicht vollständig nachweisen können, müssen gemäß Gesetz mit Sanktionen in Form von Honorarkürzungen bis hin zum Entzug der Zulassung oder Widerruf der Ermächtigung bzw. der Genehmigung der Anstellung rechnen.

Hohe Fortbildungsquote

Vertragsärzte und -psychotherapeuten bilden sich regelmäßig fort: Eine kontinuierliche, kompetenzsichernde Fortbildung zählt zum ärztlichen/psychotherapeutischen Selbstverständnis, was die Erfüllungsquote der Fortbildungsverpflichtung beweist. Diese lag in den zurückliegenden Jahren bei ca. 98 % (siehe auch Qualitätsbericht der KBV).

Regelung der KBV zur Fortbildungsverpflichtung der Vertragsärzte und -psychotherapeuten nach § 95d SGB V

Regelung der KBV zur Fortbildungsverpflichtung der Vertragsärzte und -psychotherapeuten nach § 95d SGB V
Vertragsdatum: 21.09.2016
Inkrafttreten: 01.10.2016
Regelung der KBV zur Fortbildungsverpflichtung der Vertragsärzte und -psychotherapeuten nach § 95d SGB V (PDF, 61 KB)

Mitteilung und Bekanntmachung im Deutschen Ärzteblatt, Jg. 113, Heft 40

Vertragsdatum: 07.10.2016
Mitteilung und Bekanntmachung im Deutschen Ärzteblatt, Jg. 113, Heft 40 (PDF, 181 KB)