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Mehrere Neuerungen bei der Videosprechstunde
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Seit 1. April
Ärzte und Psychotherapeuten können jetzt mehr bekannte Patienten in der Videosprechstunde versorgen. Möglich sind jetzt bis zu 50 Prozent statt maximal 30 Prozent aller Behandlungsfälle einer Praxis, die ausschließlich per Video versorgt werden. Als „bekannt“ gilt in diesem Zusammenhang, wer in mindestens einem der drei Vorquartale einen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt hatte.
Bei unbekannten Patienten bleibt es bei den 30 Prozent. Allerdings bezieht sich die Obergrenze nicht mehr auf alle Behandlungsfälle einer Praxis, sondern nur auf die Behandlungsfälle mit unbekannten Patienten.
Die patientenübergreifende Begrenzung des Leistungsanteils im Videokontakt entfällt ebenfalls – rückwirkend zum 1. Januar.
Eine weitere Maßnahme betrifft die Vergütung von Videosprechstunden. Ärzte und Psychotherapeuten erhalten seit 1. April einen Zuschlag zur Grund-, Versicherten- oder Konsiliarpauschale von 3,72 Euro (30 Punkte), wenn die Behandlung eines bekannten Patienten in einem Quartal ausschließlich per Video stattfindet.
Zudem können jetzt auch Nuklearmediziner Videosprechstunden durchführen und in diesem Zusammenhang den Technikzuschlag (GOP 01450) sowie den Authentifizierungszuschlag (GOP 01444) abrechnen.
PraxisNachrichten (03.04.2025)
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Höhere Kostenpauschalen für Vakuumversiegelung bei Wunden
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Seit 1. April
Die Kostenpauschalen für die Verbrauchsmaterialien zur Vakuumversiegelungstherapie von Wunden wurden erhöht. Hintergrund sind aktuelle Marktpreisentwicklungen.
PraxisNachrichten (27.03.2025)
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Vergütung für App „elona therapy Depression“ jetzt über EBM
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Seit 1. April
Für die digitale Gesundheitsanwendung „elona therapy Depression“ wurde die Gebührenordnungsposition 01479 (Bewertung: 64 Punkte / 7,93 Euro) in den EBM aufgenommen. Verhaltenstherapeutinnen und Verhaltenstherapeuten können darüber die erforderliche Verlaufskontrolle und Auswertung bei Patientinnen und Patienten abrechnen, die die App nutzen.
PraxisNachrichten (03.04.2025)
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Psychotherapie: Absenkung der Strukturzuschläge
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Seit 1. April
Die Bewertungen für psychotherapeutische Leistungen im EBM bleiben in diesem Jahr weitgehend unverändert. Das hatte der Erweiterte Bewertungsausschuss nach einer aktuellen Überprüfung im Februar beschlossen.
Ein anderes Ergebnis ergab die Überprüfung der Strukturzuschläge: Die in der Kostenstrukturerhebung 2022 des Statistischen Bundesamtes ausgewiesenen Personalkosten (empirische Personalkosten), die in den Bewertungen der therapeutischen Leistungen enthalten sind, sind deutlich stärker gestiegen als die tariflich vereinbarten Gehälter für Medizinische Fachangestellte (normative Personalkosten) gemäß dem MFA-Tarifvertrag.
Damit sinkt die Differenz aus empirischen und normativen Personalkosten, die über die Strukturzuschläge finanziert werden soll. Die Bewertung wird deshalb zum 1. April um etwa 14 Prozent abgesenkt.
PraxisNachrichten (13.02.2025)
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Porto für Verordnung der Krankenbeförderung per Video wird erstattet
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Seit 1. April
Die Portopauschale für den Versand von Verordnungen in der Videosprechstunde wurde erweitert. Sie kann auch für die Verordnung einer Krankenbeförderung abgerechnet werden, wenn diese in einer Videosprechstunde oder in Ausnahmefällen nach telefonischem Kontakt ausgestellt wurde.
PraxisNachrichten (13.02.2025)
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Demenz: Videofallkonferenz mit Pflegefachkräften wird vergütet
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Seit 1. April
Zur Behandlung von Menschen mit Demenz gibt es eine neue Gebührenordnungsposition im EBM. Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, die eine patientenorientierte Videofallbesprechung mit Pflegekräften oder Pflegefachkräften durchführen, können diese dann abrechnen. Die neue Gebührenordnungsposition 01443 ist mit 86 Punkten bewertet (10,66 Euro) und drei Mal im Krankheitsfall berechnungsfähig.
PraxisNachrichten (30.01.2025)