Logo-KBV

KBV Hauptnavigationen:

Sie befinden sich:

 

Praxisnachrichten

PraxisNachrichten: Hinterher ist man immer schlauer

G-BA streicht Delegationshinweis in den Mutterschafts-Richtlinien

23.02.2023 - Die Mutterschafts-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses regeln ausschließlich die ärztlichen Leistungen der Schwangerenvorsorge und für Frauen im Wochenbett – nicht aber den Betreuungsumfang durch Hebammen. Dies wurde jetzt klargestellt.

Dazu hat der Gemeinsame Bundesausschuss die Formulierung „Die Hebammenhilfe nach § 24d SGB V ist nicht Gegenstand dieser Richtlinie“ in die Mutterschafts-Richtlinien aufgenommen.

Außerdem wurde die bisherige Regelung zum Delegationsvorbehalt aus den Richtlinien gestrichen (Abschnitt A Nummer 7). Sie galt ausschließlich für in gynäkologischen Praxen angestellte Hebammen, wurde aber teilweise auch als Beschränkung der Schwangerenvorsorge durch freiberufliche Hebammen ausgelegt.

Bundesmantelvertrag regelt Delegation

Die Delegation ärztlicher Leistungen an nicht ärztliches Personal ist für die ambulante vertragsärztliche Versorgung insbesondere in Anlage 24 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte geregelt.

Der Beschluss wird nun vom Bundesministerium für Gesundheit geprüft. Dazu hat das Ministerium zwei Monate Zeit. Wird er nicht beanstandet, tritt er am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.

Schwangerenbetreuung

Vorrangiges Ziel der ärztlichen Schwangerenvorsorge ist es, mögliche Gefahren für die Gesundheit von Mutter oder Kind frühzeitig zu erkennen und gegebenenfalls Krankheiten zu behandeln.

Die Mutterschafts-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses regeln, welche ärztlichen vorgeburtlichen Untersuchungen und Beratungen gesetzlich krankenversicherte Frauen beanspruchen können. Die Hebammenhilfe ist nicht Gegenstand der Mutterschafts-Richtlinien.

Mehr zum Thema

zu den PraxisNachrichten