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Praxisnachrichten

PraxisNachrichten: Hinterher ist man immer schlauer

GKV übernimmt Kosten für Kryokonservierung von Ovarialgewebe

01.06.2023 - Zum 1. Juli werden neue Leistungen zur Kryokonservierung von Ovarialgewebe in den EBM aufgenommen. Damit übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen in begründeten Fällen auch für dieses Verfahren die Kosten. Das Einfrieren von Ei- und Samenzellen sowie von männlichem Keimzellgewebe ist bereits Kassenleistung.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hatte die Richtlinie zur Kryokonservierung im vergangenen Jahr um die Methode ergänzt, sodass zum Erhalt der Fertilität bei keimzellschädigenden Therapien auch Ovarialgewebe eingefroren werden kann (die PraxisNachrichten berichteten). Nun hat der Bewertungsausschuss die Vergütung festgelegt.

Extrabudgetäre Vergütung

Zur Abrechnung der Kryokonservierung von Ovarialgewebe werden vier neue Gebührenordnungspositionen (GOP) für die Beratung, die Aufbereitung und Untersuchung sowie das Einfrieren und Auftauen von Ovarialgewebe in den EBM aufgenommen. Die Vergütung erfolgt extrabudgetär und damit zu festen Preisen.

Vier neue GOP

Mit der neuen GOP 08622 rechnen Reproduktionsmediziner ab 1. Juli die Beratung der Patientin ab. Die GOP ist mit 128 Punkten (14,71 Euro) je vollendete 10 Minuten bewertet und kann dreimal, mit Begründung der medizinischen Notwendigkeit bis zu viermal im Krankheitsfall berechnet werden.

Die GOP 08622 kann sowohl vor der Entnahme als auch für eine medizinisch notwendige Beratung vor dem Auftauen von Ovarialgewebe abgerechnet werden.

Für die Aufbereitung und Untersuchung des entnommenen Gewebes gibt es die GOP 08642 (1.210 Punkte / 139,05 Euro) und für die Aufbereitung und das Einfrieren die GOP 08643 (1.234 Punkte / 141,81 Euro).

Das Auftauen und Aufbereiten von Ovarialgewebe zwecks Wiederherstellung der Empfängnisfähigkeit rechnen Ärztinnen und Ärzte über die neue GOP 08649 (876 Punkte / 100,67 Euro) ab.

Kryokonservierung seit 2021 GKV-Leistung

Mit Inkrafttreten des Terminservice- und Versorgungsgesetzes wurde 2019 ein neuer Leistungsanspruch auf Entnahme und Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen oder von Keimzellgewebe im Falle von keimzellschädigenden Therapien, zum Beispiel einer Chemo- oder Strahlentherapie, eingeführt.

Der G-BA hat zunächst Regelungen zum Einfrieren von Ei- und Samenzellen in die Richtlinie zur Kryokonservierung aufgenommen, da diese Verfahren als etabliert und standardisiert angesehen wurden. In einem weiteren Schritt folgte die Aufnahme der Kryokonservierung von Keimzellgewebe, zunächst des Mannes und nun der Frau.

Übersicht der neuen GOP

GOP Beschreibung Bewertung
08622 Reproduktionsmedizinische Beratung und Aufklärung im Zusammenhang mit der Kryokonservierung von Ovarialgewebe

Hinweis: Die GOP ist sowohl vor der Entnahme von Ovarialgewebe als auch vor dem Auftauen des Ovarialgewebes berechnungsfähig.
128 Punkte / 14,71 Euro je vollendete 10 Minuten

3x im Krankheitsfall (4x mit Begründung der medizinischen Notwendigkeit)
08642 Aufbereiten und Untersuchung von Ovarialgewebe nach Entnahme zur Kryokonservierung 1.210 Punkte / 139,05 Euro
08643 Aufbereiten und Einfrieren von Ovarialgewebe 1.234 Punkte / 141,81 Euro
08649 Auftauen und Aufbereiten von Ovarialgewebe zwecks Wiederherstellung der Empfängnisfähigkeit

Hinweis: Die Abrechnung der GOP setzt die Durchführung einer Beratung nach der GOP 08622 im selben Krankheitsfall voraus.
876 Punkte / 100,67 Euro

Keimzellschädigende Behandlungen

Mit der Einführung der Kryokonservierung möchte der Gesetzgeber schwerkranken Menschen die Möglichkeit eröffnen, nach einer keimzellschädigenden Behandlung Kinder zu bekommen.

Zu keimzellschädigenden Behandlungen zählen insbesondere die operative Entfernung von Keimdrüsen, eine Strahlentherapie mit zu erwartender Schädigung der Keimdrüsen sowie potentiell fertilitätsschädigende Medikationen. Ob eine Therapie keimzellschädigend sein kann, entscheidet der Facharzt, der auch die Grunderkrankung diagnostiziert oder behandelt.

Der gesetzliche Anspruch auf Entnahme und Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen oder von Keimzellgewebe besteht für Frauen bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres, bei männlichen Versicherten bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres.

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