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Qualitätsanforderungen in der ASV: G-BA passt Richtlinie an

22.06.2023 - In der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung wurde konkretisiert, welche Qualitätsanforderungen bei der Bildung eines ASV-Teams bei den erweiterten Landesausschüssen anzuzeigen sind. Für Vertragsärzte entstehen keine zusätzlichen Anforderungen. Auch für bestehende ASV-Teams ändert sich durch den aktuellen Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses nichts.

Schon der Versorgungsbereich als ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) verdeutlicht, dass die Teilnahme besondere fachärztliche Qualifikationen voraussetzt. Daher ist in der ASV-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) geregelt, dass die vertragsärztlichen Qualitätssicherungsvereinbarungen nach Paragraf 135 Absatz 2 SGB V im Rahmen der ASV „entsprechend“ gelten.

Dieses „entsprechend“ konnte in der Vergangenheit jedoch unterschiedlich ausgelegt werden – insbesondere für an der ASV teilnehmende Krankenhäuser, die andere QS-Regelungen haben, waren die Anforderungen unklar.

Die Richtlinie sieht daher vor, dass die Qualitätsanforderungen nach Paragraf 135 Absatz 2 SGB V in die ASV übertragen werden. Dies ist nun in einem ersten Schritt erfolgt: In einem neuen Paragrafen 4a sowie einem dazugehörigen Anhang konkretisiert der G-BA, welche Anforderungen – zusätzlich zu den bestehenden Vorgaben an die Zusammensetzung der Behandlungsteams, Organisation und Ausstattung – leistungsspezifisch in der ASV gelten.

Das sind die Qualitätsanforderungen

In Paragraf 4a werden allgemeine Anforderungen definiert, die für neue ASV-Teams künftig bei der Anzeige bei ihrem erweiterten Landesausschuss gelten – bestehende ASV-Teams müssen nichts nachreichen.

Eine Anforderung kann sein, dass ein Vertragsarzt für die Leistung, die er in der ASV durchführen wird, eine Genehmigung seiner Kassenärztlichen Vereinigung (KV) nach der entsprechenden Qualitätssicherungsvereinbarung hat. Da dies bei Vertragsärztinnen und Vertragsärzten in der Regel der Fall ist, entsteht keine zusätzliche Nachweispflicht und es ändert sich für sie nichts.

Weiter werden eine Befugnis zur Weiterbildung der für die Leistung zuständigen Fachgruppe sowie die ASV-Versorgung von Patientinnen und Patienten in einem zertifizierten Zentrum anerkannt.

Für Ärztinnen und Ärzte, auf die diese übergeordneten Kriterien nicht zutreffen, führt der G-BA im neuen Anhang zu Paragraf 4a detaillierte Anforderungen wie Fachgruppenstatus und Mindestmengen für einzelne Leistungsbereiche auf – zunächst für Langzeit-EKG, Strahlendiagnostik und -therapie sowie Koloskopie. Der Anhang wird sukzessive für weitere Qualitätssicherungsvereinbarungen erweitert.

Grundsätzlich reicht es aus, wenn zum Beispiel ein Kardiologe in einem ASV-Team mit mehreren Kardiologen nachweist, dass er die entsprechenden Anforderungen erfüllt und die Leistungen bei der Behandlung der Patientinnen und Patienten damit abgedeckt werden können. Bei einer institutionellen Benennung entfällt selbst dies. Die Details zum Anzeigeverfahren erfahren ASV-Teams bei ihrem zuständigen erweiterten Landesausschuss (Übersicht der eLA).

BMG prüft zunächst Beschluss

Das Bundesgesundheitsministerium hat nun zunächst zwei Monate Zeit, den Beschluss des G-BA vom 15. Juni zu prüfen. Bei erfolgter Nichtbeanstandung wird er im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt am Folgetag in Kraft.

ASV: Interdisziplinär in Praxen und Kliniken

Die ambulante spezialfachärztliche Versorgung ist ein Versorgungsbereich für Patientinnen und Patienten, die an einer seltenen oder schweren Erkrankung mit besonderem Krankheitsverlauf leiden. Interdisziplinäre Teams aus Praxis- und Klinikärzten übernehmen die ambulante hochspezialisierte Behandlung.

Wie der Versorgungsbereich funktioniert, regelt die ASV-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses. In den Anlagen werden die allgemeinen Regeln für jede ASV-Indikation konkretisiert.

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