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Praxisnachrichten

PraxisNachrichten: Hinterher ist man immer schlauer

BMG passt Regelungen zur TI-Pauschale an – Erstattungsbeträge nach wie vor nicht ausreichend

07.09.2023 - Das Bundesgesundheitsministerium hat auf Drängen von KBV und Kassenärztlichen Vereinigungen seine zum 1. Juli in Kraft getretene Festlegung zur Finanzierung der Telematikinfrastruktur überarbeitet. Damit sind einige Mängel behoben. So erhalten große Praxen eine höhere Pauschale, zum Beispiel für Kartenterminals. 

Bei den Hauptkritikpunkten der KBV an der nicht ausreichenden Erstattung und der sanktionsmäßigen Kürzung der Pauschale hat sich jedoch nichts geändert.

Ausnahmen für Nachweispflichten möglich

Eine Anpassung betrifft die Nachweispflichten. Die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) können für Fachgruppen Ausnahmen vorsehen, die im Regelfall einzelne Anwendungen in ihrem Versorgungskontext nicht nutzen. Solche Ausnahmen sind jetzt auch für die Gruppe der Psychologischen Psychotherapeuten möglich, die weder Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen noch Arzneimittelverordnungen ausstellen darf. Die KVen können festlegen, dass Psychologische Psychotherapeuten für diese Anwendungen keine Technik vorhalten müssen. Bislang wäre ihnen bei fehlendem Nachweis der Technik die Pauschale gekürzt worden.

Ausnahmen sind daneben beispielsweise bei Fachärzten wie Anästhesisten erlaubt, die an unterschiedlichen OP-Standorten tätig sind. Denn auch sie können keine AU-Bescheinigungen und keine Verordnungen ausstellen, sofern sie nur mit einem mobilen Kartenterminal im Einsatz sind.

Ferner gibt es Erleichterungen bei den Nachweispflichten für Vertragsarztpraxen, die im Zusammenhang mit der Umstellung auf die TI-Pauschale ihr Praxisverwaltungssystem wechseln. Sie müssen einen Großteil der Nachweise erst ab dem zweiten Quartal 2024 darlegen. 

Nachweis für eArztbrief erst ab 1. März 2024

Außerdem wurde die Frist für den elektronischen Arztbrief verschoben. Praxen müssen nunmehr nicht schon seit 1. Juli dieses Jahres, sondern erst ab 1. März 2024 in der Lage sein, eArztbriefe zu versenden, um die volle Telematikinfrastruktur(TI)-Pauschale zu erhalten. Die Verschiebung der Frist hatte die KBV gefordert, da noch nicht alle Softwarehäuser das geforderte eArztbrief-Modul bereitstellen.

Höhere TI-Pauschale für große Praxen 

Darüber hinaus erhalten Praxen und Medizinische Versorgungszentren (MVZ) mit mehr als neun Ärzten/Psychotherapeuten nunmehr eine höhere TI-Pauschale. Dies ist relevant, da die Ausstattung der Praxen mit stationären Kartenterminals und elektronischen Heilberufsausweisen (eHBA) von der Anzahl der Ärzte abhängig ist.

Nach der alten Regelung hätten diese großen Praxen die gleiche Pauschale erhalten wie Praxen mit sieben bis neun Ärzten. Jetzt steigt die Pauschale stufenweise um einen festen Betrag an, sobald bis zu drei Ärzte oder Psychotherapeuten mehr in der Praxis oder dem MVZ tätig sind. 

So wird die TI-Pauschale für Praxen, deren Erstausstattung vor 2021 erfolgte und die den Konnektor noch nicht getauscht hat, um 28,60 Euro auf 352,50 Euro erhöht, wenn dort zehn bis zwölf Ärzte arbeiten. Bei 13 Ärzten beispielsweise kommen weitere 28,60 Euro dazu (s. Übersicht zur Höhe der Pauschale).

Zudem wurde bei der für die TI-Pauschale relevanten Anzahl der Ärzte und Psychotherapeuten in einer Praxis der Bezug auf die kumulierten Vollzeitäquivalente gestrichen. Maßgeblich ist die Größe der Praxis am letzten Tag des Quartals. Dabei ist es egal, ob jemand Vollzeit oder verkürzt arbeitet, entscheidend ist die Zahl der Köpfe. 

Darüber hinaus hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG) die Frist verschoben, bis zu der Ärzte und Psychotherapeuten die bis einschließlich zum 30. Juni 2023 entstandenen Ansprüche auf die alten TI-Finanzierungspauschalen gelten machen können. Dies ist jetzt bis 30. Juni 2024 möglich (alt: 31. Dezember 2023). 

Steiner: Die Überarbeitung war dringend notwendig

Die KBV hatte sofort nach Bekanntwerden der neuen Finanzierungsregelung Ende Juni gegenüber dem BMG deutlich gemacht, dass diese keine geeignete und ausreichende finanzielle Grundlage für die Anbindung der Praxen an die TI darstellt und grundlegende Änderungen gefordert. 

„Die Überarbeitung war dringend notwendig, ansonsten hätten viele Praxen völlig unverschuldet eine noch niedrigere Pauschale erhalten oder wären leer ausgegangen“, sagte KBV-Vorstandsmitglied Dr. Sibylle Steiner den PraxisNachrichten. Auch die Abrechnung und Auszahlung der TI-Pauschale wären nicht ohne weiteres möglich gewesen.

Kritik an überproportionaler Kürzung 

Verärgert zeigte sich Steiner, dass das BMG grundsätzlich an den überproportionalen Kürzungen festhält, wenn Praxen noch nicht jede geforderte Anwendung oder Komponente vorhalten. So erhalten Ärzte und Psychotherapeuten nur die halbe monatliche TI-Pauschale, wenn eine einzelne TI-Anwendung durch die Arztpraxis nicht unterstützt wird, also sie beispielsweise noch keinen KIM-Dienst haben. Steiner: „Diese Sanktionen müssen weg.“ Zudem bekräftigte sie ihre Forderung nach einer kostendeckenden Finanzierung. Diese sei mit der TI-Pauschale nicht gewährleistet.

Die Umstellung der TI-Finanzierung auf eine Monatspauschale ist zum 1. Juli erfolgt. Praxen erhalten danach monatlich einen festen Betrag, der laut Ministerium die Ausstattungs- und Betriebskosten der Telematikinfrastruktur ausgleichen soll. Die Auszahlung erfolgt nur, wenn die technischen Voraussetzungen für die Nutzung aller gesetzlich geforderten Anwendungen in der Praxis vorliegen. Anderenfalls wird die Pauschale gekürzt beziehungsweise nicht ausgezahlt. 

Die vom BMG vorgenommenen Änderungen zur TI-Pauschale gelten rückwirkend ab 1. Juli. 

Höhe der TI-Pauschale

Die Höhe der TI-Pauschale ist abhängig vom Zeitpunkt der Erstausstattung und vom Zeitpunkt des Konnektorentauschs. Bei Fehlen von Anwendungen und Komponenten wird die Pauschale gekürzt.

Hinweis: Ab 1. Januar 2024 erhöht sich die TI-Pauschale entsprechend der Veränderung des Orientierungswertes (§ 10 Abs. 2 der TI-Festlegung). Die ab dann geltenden Summen sind kursiv dargestellt in den Tabellen enthalten. 

TI-Pauschale 1

Bedingungen:

  • noch keine Erstausstattung oder Erstausstattung erfolgte vor dem 1. Januar 2021
  • Konnektor wurde noch nicht getauscht oder Tausch erfolgte vor dem 1. Januar 2021 
  • alle Anwendungen installiert
Anzahl Ärzte / Psychotherapeuten in der Praxis

Monatliche TI-Pauschale in Euro
2023 / 2024

Reduzierung um 50%, wenn eine Anwendung fehlt (in Euro)*
2023 / 2024
bis 3 237,78 / 246,93  118,89 / 123,47
4 bis 6 282,78 / 293,67 141,39 / 146,83
7 bis 9 323,90 / 336,37 161,95 / 168,18
mehr als 9 323,90 / 336,37 plus 28,60 / 29,70
für jeweils bis zu drei weitere Ärzte**
161,95 / 168,18 plus 14,30 / 14,85
für jeweils bis zu drei weitere Ärzte***

* Wenn mehr als eine Anwendung fehlt, wird keine Pauschale gezahlt.

** Eine Praxis mit 10, 11 oder 12 Ärzten/Psychotherapeuten erhält eine monatliche TI-Pauschale von 352,50 / 366,07 Euro, mit 13, 14 oder 15 Ärzten von 381,10 / 395,77 Euro und mit 16,17, oder 18 von 409,70 / 425,47 Euro usw. 

*** Analoges Vorgehen wie bei der ungekürzten TI-Pauschale mit dem Betrag von 14,30 / 14,85 Euro. 

 

TI-Pauschale 2

Bedingungen:

  • Erstausstattung erfolgte nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Juli 2023
  • alle Anwendungen installiert
  • die Pauschale wird für 30 Monate nach der Erstausstattung reduziert – ab dem 31. Monat erhalten Praxen die TI-Pauschale 1
Anzahl der Ärzte / Psychotherapeuten in der Praxis Monatliche TI-Pauschale in Euro
2023 / 2024
Reduzierung um 50%, wenn eine  Anwendung fehlt (in Euro)*
2023 / 2024
bis 3 131,67 / 136,74 65,84 / 68,37
4 bis 6 143,29 / 148,81 71,65 / 74,41
7 bis 9 151,04 / 156,85 75,52 / 78,43
mehr als 9 151,04 / 156,85 plus 14,30 / 14,85
für jeweils bis zu drei weitere Ärzte**
75,52 / 78,43 plus 7,15 / 7,43
für jeweils bis zu drei weitere Ärzte***

* Wenn mehr als eine Anwendung fehlt, wird keine Pauschale gezahlt.

**Eine Praxis mit 10, 11 oder 12 Ärzten/Psychotherapeuten erhält eine monatliche TI-Pauschale von 165,34 / 171,70 Euro, mit 13, 14 oder 15 Ärzten von 179,64 / 186,55 Euro und mit 16,17, oder 18 von 193,94 / 201,40 Euro usw. 

*** Analoges Vorgehen wie bei der ungekürzten TI-Pauschale mit dem Betrag von 7,15 / 7,43 Euro. 

TI-Pauschale 3

Bedingungen:

  • Konnektor wurde nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Juli 2023 getauscht 
  • alle Anwendungen installiert 
  • die Pauschale wird für 30 Monate nach dem Konnektortausch reduziert – ab dem 31. Monat erhalten die Praxen die TI-Pauschale 1

 

Anzahl der Ärzte / Psychotherapeuten in der Praxis

Monatliche TI-Pauschale in Euro
2023 / 2024

Reduzierung um 50%, wenn eine Anwendung fehlt (in Euro)*
2023 / 2024
bis 3 199,45 / 207,13 99,73 / 103,57
4 bis 6 242,78 / 252,13 121,39 / 126,06
7 bis 9 282,23 / 293,10 141,12 / 146,55
mehr als 9 282,23 / 293,10 plus 28,60 / 29,70
für jeweils bis zu drei weitere Ärzte**
141,12 / 146,55 plus 14,30 / 14,85
für jeweils bis zu drei weitere Ärzte***

* Wenn mehr als eine Anwendung fehlt, wird keine Pauschale gezahlt.

** Eine Praxis mit 10, 11 oder 12 Ärzten/Psychotherapeuten erhält eine monatliche TI-Pauschale von 310,83 / 322,80 Euro, mit 13, 14 oder 15 Ärzten von 339,43 / 352,50 Euro und mit 16,17, oder 18 von 368,03 / 382,20 Euro usw. 

*** Analoges Vorgehen wie bei der ungekürzten TI-Pauschale mit dem Betrag von 14,30 / 14,85 Euro. 

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