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Praxisnachrichten

PraxisNachrichten: Hinterher ist man immer schlauer

Kombination von Einzel- und Gruppentherapie: Behandlung mit beiden psychodynamischen Verfahren möglich

07.12.2023 - Bei der Kombination von Einzel- und Gruppentherapie können sowohl die Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie als auch die Analytische Psychotherapie eingesetzt werden. Eine Behandlung mit beiden psychoanalytisch begründeten Verfahren ist möglich.

Dies hat der Unterausschuss Psychotherapie und psychiatrische Versorgung im Gemeinsamen Bundesausschuss zur Psychotherapie-Richtlinie klargestellt. 

Die drei anerkannten Behandlungsformen der Psychotherapie – die psychoanalytisch begründeten Verfahren, Verhaltenstherapie und Systemische Therapie – sind nicht miteinander kombinierbar. Eine Besonderheit besteht bei einer Kombinationsbehandlung aus Einzel- und Gruppentherapie: Dort können die beiden psychoanalytisch begründeten Verfahren (Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie und Analytische Psychotherapie) miteinander kombiniert werden.

In der Praxis ist dies vor allem relevant, wenn zwei Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten eine Kombinationsbehandlung aus Einzel- und Gruppentherapie gemeinsam durchführen möchten. Sie füllen beide wie bisher das Formblatt PTV 2 aus und kreuzen jeweils das Psychotherapieverfahren an, das sie anwenden (s. Ausfüllhilfe unter „Mehr zum Thema“). Der Antrag der Patientin oder des Patienten wird mit beiden PTV 2 gemeinsam an die Kasse versendet.

Kontingente berücksichtigen

Das Stundenkontingent richtet sich bei einer Kombination beider Verfahren jeweils nach dem Verfahren aus, das überwiegend angewendet wird. Bei Kindern sind die Grenzen für die Stundenkontingente in beiden psychoanalytisch begründeten Verfahren gleich. Bei Erwachsenen ist der Therapieumfang in der Langzeittherapie unterschiedlich hoch. Daher muss hier auch die Stundengrenze des Verfahrens im jeweiligen Bewilligungsschritt beachtet werden. 

Beispielweise stehen für einen Erstantrag auf Langzeittherapie mit einer Kombinationsbehandlung aus Einzel- und Gruppentherapie, die überwiegend mit analytischer Einzeltherapie durchgeführt wird, maximal 160 Therapieeinheiten zur Verfügung (nach Paragraf 30 Psychotherapie-Richtlinie). Hiervon können zum Beispiel 100 Therapieeinheiten für die analytische Einzeltherapie (überwiegendes Setting) in Kombination mit maximal 60 Therapieeinheiten tiefenpsychologisch fundierter Gruppentherapie beantragt werden.
 

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