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Versorgungsengpass: Apotheken dürfen Kinderarzneimittel auch gegen Rezepturen austauschen

21.12.2023 - Apotheken dürfen Kinderarzneimittel, die auf der sogenannten Dringlichkeitsliste stehen und nicht verfügbar sind, neuerdings auch gegen Rezepturarzneimittel austauschen. Eine Rücksprache mit dem verordnenden Arzt ist gesetzlich nicht vorgeschrieben.

Die Dringlichkeitsliste gehört zu einem im September vorgestellten Maßnahmenkatalog, mit dem das Bundesgesundheitsministerium die Versorgung mit Kinderarzneimitteln in der aktuellen Infektionssaison sicherstellen will. Mit dem Pflegestudiumstärkungsgesetz, das am 16. Dezember in Kraft getreten ist, wurde nun eine gesetzliche Grundlage geschaffen.

Regelung gilt nur für Kinderarzneimittel auf Dringlichkeitsliste

Die Regelung sieht vor, dass das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) eine Übersicht von insbesondere in der Infektionssaison essenziellen Kinderarzneimitteln erstellen kann, die einer angespannten Versorgungssituation unterliegen könnten (§ 129 Absatz 2b SGB V). Arzneimittel, die auf der Dringlichkeitsliste stehen und zum Beispiel wegen eines Lieferengpasses nicht verfügbar sind, dürfen in der Apotheke ohne Rücksprache mit dem verordnenden Arzt nun auch gegen ein wirkstoffgleiches Rezepturarzneimittel und gegebenenfalls in einer anderen Darreichungsform ausgetauscht werden.

Bislang war im Falle eines Lieferengpasses der Austausch auf wirkstoffgleiche Fertigarzneimittel beschränkt, wobei die Apotheken von der Packungsgröße, Packungsanzahl und Wirkstärke abweichen konnten, sofern die verordnete Gesamtmenge des verordneten Wirkstoffs nicht überschritten wurde. Diese Regelung wurde im Sommer mit dem Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz eingeführt und gilt nach wie vor für alle Arzneimittel, die nicht auf der Dringlichkeitsliste Kinderarzneimittel stehen.

Aktuell listet das BfArM in der Dringlichkeitsliste 18 Wirkstoffe beziehungsweise Wirkstoffkombinationen, darunter Ibuprofen und Paracetamol (Stand: 2. November), auf.

Verordnungen nicht unwirtschaftlich

Im Pflegestudiumstärkungsgesetz hat der Gesetzgeber zudem geregelt, dass Verordnungen von Arzneimitteln, die auf der Dringlichkeitsliste stehen, nicht als unwirtschaftlich gelten (§ 106b Absatz 1c SGB V).

Aus Sicht der KBV ist diese Formulierung nicht ausreichend. Deshalb hatte sie im Gesetzgebungsverfahren eine Klarstellung gefordert, dass Mehrkosten, die durch die Abgabe eines in der Apotheke hergestellten Arzneimittels entstehen könnten, den Arzt bei einer Wirtschaftlichkeitsprüfung nicht belasten dürfen und gesondert berücksichtigt werden müssen. Auf eine solche Klarstellung hat der Gesetzgeber allerdings verzichtet.
 

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