G-BA berät über Früherkennung von Lungenkrebs bei Rauchern – Einschätzung von Experten gefragt
11.01.2024 - Zur Lungenkrebsfrüherkennung bei Rauchern hat der Gemeinsame Bundesausschuss Beratungen aufgenommen. Die entsprechende Bekanntmachung wurde jetzt im Bundesanzeiger veröffentlicht. Sachverständige aus Wissenschaft und Praxis haben nun bis zum 8. Februar Gelegenheit, ihre Einschätzungen zu dieser Früherkennungsuntersuchung abzugeben.
Lungenkrebs verursache im frühen Stadium meist keine Beschwerden, deshalb werde er häufig erst spät diagnostiziert, so der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA). Der bedeutendste Risikofaktor für Lungenkrebs sei Tabakrauch. Die Früherkennungsuntersuchung mittels Niedrigdosis-Computertomografie werde sich daher speziell an aktive und ehemalige starke Raucherinnen und Raucher richten, erklärte der G-BA.
Das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) hatte bereits 2020 in seiner Nutzenbewertung im Auftrag des G-BA festgestellt, dass für aktive und ehemalige starke Raucherinnen und Raucher der Nutzen der Untersuchung den Schaden überwiegt.
Rechtsverordnung des Bundesumweltministeriums erforderlich
Strahlenschutzrechtlich muss eine Anwendung von ionisierender Strahlung zur Früherkennung mit einer Rechtsverordnung durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) zugelassen werden. Die erforderliche Lungenkrebs-Früherkennungs-Verordnung wird laut G-BA in Kürze erwartet.
Darin werden wesentliche Kriterien festgelegt, nach denen die Untersuchung mit Niedrigdosis-Computertomographie strahlenschutzrechtlich zulässig ist. Dazu zählen auch Anforderungen an die Qualifikation der beteiligten Ärztinnen und Ärzte sowie an die Durchführung und Befundung der Aufnahmen.
G-BA hat Beratungs- und Ersteinschätzungsverfahren eingeleitet
Nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung hat der G-BA 18 Monate Zeit, um die notwendige Richtlinie zur Aufnahme einer neuen Früherkennungsuntersuchung in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen zu erarbeiten. Aufgrund dieses knappen Zeitfensters zur Umsetzung einer Richtline hatte der G-BA jedoch einvernehmlich bereits im Dezember 2023 das Beratungsverfahren inklusive Ersteinschätzungsverfahren noch vor Inkrafttreten der Rechtsverordnung eingeleitet.
Beantwortung eines Fragebogens bis 8. Februar
Nach der entsprechenden Veröffentlichung im Bundesanzeiger haben Sachverständige aus der medizinischen Wissenschaft und Praxis nun bis zum 8. Februar 2024 Gelegenheit, sich auf der Grundlage eines Fragebogens zu dem Beratungsthema zu äußern.
Dafür stehen der Fragebogen sowie weitere Erläuterungen auf der Internetseite des G-BA bereit (siehe „Mehr zum Thema“). In der angegebenen Zeit können die Einschätzungen versandt werden. Dies erfolgt per E-Mail direkt an den G-BA.