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Praxisnachrichten

PraxisNachrichten: Hinterher ist man immer schlauer

Neue Kostenpauschalen für In-vitro-Diagnostik und Anpassung des laborärztlichen Honorars

11.04.2024 - Für in-vitro-diagnostische Leistungen werden zum 1. Januar 2025 neue Kostenpauschalen in den EBM aufgenommen. Damit werden der Transport der Proben, die kostenfreie Bereitstellung des Entnahmematerials wie Probengefäße und Abstrichbestecke sowie die Technik zur elektronischen Auftragserteilung spezifisch vergütet. Zudem gibt es Anpassungen beim laborärztlichen Honorar.

Die KBV und der GKV-Spitzenverband hatten den Auftrag, die Erstattung der Transportkosten in Verbindung mit der Labordiagnostik, Histologie, Zytologie und Molekulargenetik im EBM neu zu regeln. Auslöser war der Wegfall von Portokostenpauschalen im Zusammenhang mit der Förderung von eArztbriefen vor vier Jahren.

Transportpauschale künftig für alle Auftragsleistungen

Mit dem jetzt gefassten Beschluss des Bewertungsausschusses gibt es zwei neue Transportpauschalen: die Gebührenordnungsposition (GOP) 40094 für In-vitro-Diagnostikleistungen ausgenommen die gynäkologische Zytologie und HPV sowie die GOP 40095 für In-vitro-Diagnostik der gynäkologischen Zytologie und HPV. Sie werden jeweils als Zuschlag für in-vitro-diagnostische Auftragsleistungen gezahlt. Damit erhalten Laborärzte künftig für alle Behandlungsfälle mit Transportaufwand eine Transportpauschale.

Die neuen Kostenpauschalen ersetzen ab Januar 2025 die bisherige Transportpauschale 40100. Ebenso fallen dann die GOP 01699 und 12230 weg. Diese Zuschläge können seit Wegfall der Portopauschalen 40120 bis 40126 in Behandlungsfällen mit Leistungen des Allgemeinlabors (EBM-Abschnitte 32.2.1 bis 32.2.7) abgerechnet werden, bei denen die Abrechnung der GOP 40100 ausgeschlossen ist. Ab dem 1. Januar 2025 ist auch in diesen Behandlungsfällen eine Transportkostenpauschale berechnungsfähig.

Neue Pauschalen für Entnahmematerial und eAufträge

Zukünftig werden Entnahmematerial und Komponenten zur digitalen Auftragserteilung (eAuftrag) für die In-vitro-Diagnostik unter bestimmten Voraussetzungen über Kostenpauschalen vergütet.

Beauftragte Ärzte können das Entnahmematerial, insbesondere Probengefäße, Sicherheitskanülen und Abstrichbestecke ihren Einsendern zur Verfügung stellen und dafür die Kostenpauschale abrechnen. In diesen Fällen ist eine Gebühr für das Entnahmematerial vom veranlassenden Arzt nicht zu verlangen. Sie können ebenso ein System oder ein Modul für eAufträge bereitstellen und erhalten dafür eine Vergütung (siehe Infokasten unten).

Finanzierung der neuen Pauschalen

Mit den neuen Kostenpauschalen werden die Aufwände der Laborarztpraxen für Transport, Entnahmematerial und eine elektronische Auftragsübermittlung transparent im EBM ausgewiesen. Die Leistungsinhalte der neuen Pauschalen werden derzeit aus den Leistungen der In-vitro-Diagnostik querfinanziert. Diese Querfinanzierung wird ab 1. Januar 2025 aufgehoben und die Bewertung der Leistungen wird deshalb entsprechend gemindert.

Anpassungen beim laborärztlichen Honorar

Im Zusammenhang mit den neuen Kostenpauschalen hat der Bewertungsausschuss die Grundpauschale für Laborärzte im EBM-Kapitel 12 überprüft. In der letzten EBM-Reform wurde für die Berechnungen der kalkulatorische Arztlohn mit 117.060 Euro pro Jahr (bei 51 Wochenarbeitsstunden und 5 Arbeitstagen/Woche) bestimmt.

Diese Festlegung erfolgt nunmehr auch für das laborärztliche Honorar: Ärztinnen und Ärzte, die zur Versorgung gemäß EBM-Kapitel 12 zugelassen sind, sollen über die laborärztlichen Grundpauschalen bei Vollauslastung den kalkulatorischen Arztlohn erreichen können. Hierfür passt der Bewertungsausschuss die Grundpauschalen und deren Abstaffelungsgrenzen zum 1. Januar 2025 an (siehe Infokasten unten). Zur Gegenfinanzierung werden die Bewertungen der technischen Leistungen zum 1. Januar 2025 entsprechend gemindert.

Zudem sind die GOP des EBM-Kapitels 12 künftig ausschließlich von Fachärztinnen und Fachärzten für Laboratoriumsmedizin, für Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie, für Transfusionsmedizin sowie von ermächtigten Fachwissenschaftlern der Medizin berechnungsfähig. Bislang war das EBM-Kapitel 12 für alle Ärzte offen, die Auftragsleistungen des EBM-Kapitels 32 erbringen. Die Ärztinnen und Ärzte, die zukünftig von der Berechnung der GOP im EBM-Kapitel 12 ausgeschlossen sind, aber Auftragsleistungen des EBM-Kapitels 32 durchführen, rechnen zukünftig die GOP 01437 ab.

Neue Kostenpauschalen: Hintergrund der Anpassungen

Um den Versand elektronischer Arztbriefe stärker zu fördern, hatte der Bewertungsausschuss die Erstattungsregelungen für Portokosten in der vertragsärztlichen Versorgung zum 1. Juli 2020 angepasst. Unter anderem wurden die Portopauschalen 40120 bis 40126 gestrichen.

Davon war auch die Transportkostenerstattung in der In-vitro-Diagnostik betroffen: Da die Abrechnung der Transportkostenpauschale 40100 im Behandlungsfall neben Leistungen des Abschnitts 32.2 EBM ausgeschlossen ist, wurden in diesen Fällen die Portopauschalen abgerechnet.

Zur Lösung gibt es seitdem eine befristete Übergangsregelung mit Zuschlägen nach den Gebührenordnungspositionen (GOP) 01699 und 12230. Sie wurde jetzt nochmals bis zum 31. Dezember 2024 verlängert.

Mit den neuen Kostenpauschalen ab 1. Januar 2025 werden die GOP 40100 sowie 01699 und 12230 im EBM gestrichen.

Neue Kostenpauschalen ab 1. Januar 2025: Übersicht

Kostenpauschalen für Entnahmematerial

Kostenpauschale Beschreibung Bewertung
40089 Zuschlag zu den GOP 01812 und 01930 und zu den GOP des Abschnitts 32.2 für die Kosten der Beschaffung und Bereitstellung von Entnahmematerial durch Laborärzte oder in Laborgemeinschaften 0,95 Euro (1x im Behandlungsfall)
40090 Zuschlag zu den GOP 01724, 01738, 01743, 01756, 01762, 01763, 01766 bis 01768, 01783, 01793, 01800, 01802 bis 01811, 01816, 01826, 01833, 01840, 01865, 01869, 01915, 01931 bis 01936, 12224 und zu den GOP der Abschnitte 11.4, 19.3, 19.4, 30.12.2 und 32.3 für die Kosten der Beschaffung und ggf. Bereitstellung von Entnahmematerial 0,95 Euro (1x im Behandlungsfall)
40091 Zuschlag zur Kostenpauschale 40090 für die Kosten der Beschaffung und ggf. Bereitstellung von Transportmedien für den direkten Erregernachweis überwiesener Leistungen für GOP nach den Abschnitten 30.12.2, 32.3.8, 32.3.9 und 32.3.10 1,98 Euro (1x im Behandlungsfall)

 

Kostenpauschale für ein System oder ein Modul zum eAuftrag

Kostenpauschale Beschreibung Bewertung
40092 Zuschlag zu den GOP 01738, 01743, 01756, 01768, 01783, 01793, 01800, 01802 bis 01812, 01816, 01833, 01840, 01865, 01869, 01915, 01930 bis 01936, 12224 und zu den GOP der Abschnitte 11.4, 19.3 (ausgenommen der GOP 19327 und 19328), 19.4, 30.12.2, 32.2 und 32.3 für die Bereitstellung eines Systems oder eines Moduls zur digitalen Auftragserteilung und -nachverfolgung 0,60 Euro (1x im Behandlungsfall)
40093 Zuschlag zu den GOP 01762, 01763, 01766, 01767, 01826, 19327 und 19328 für die Bereitstellung eines Systems oder eines Moduls zur digitalen Auftragserteilung und -nachverfolgung 0,30 Euro (1x im Behandlungsfall)

 

Transportpauschalen

Kostenpauschale Beschreibung Bewertung
40094 Zuschlag für Auftragsleistungen nach den GOP 01724, 01738, 01743, 01756, 01768, 01783, 01793, 01800, 01802 bis 01812, 01816, 01833, 01840, 01865, 01869, 01915, 01930 bis 01936, 12224, GOP der Abschnitte 11.4, 19.3 (ausgenommen der GOP 19327 und 19328), 19.4, 30.12.2, 32.2 und 32.3 für die Bereitstellung von Versandmaterial, den Transport von – ggf. auch infektiösem – Untersuchungsmaterial, Übermittlung der Ergebnisse ggf. einschließlich Übermittlung der Kosten der Leistungen der Abschnitte 11.4.1 bis 11.4.4 gemäß Präambel 11.1 Nr. 12 sowie ggf. einschließlich Übermittlung der Kosten der Leistungen der Abschnitte 32.2 und 32.3 gemäß Bestimmung Nr. 15 zum Kapitel 32 2,80 Euro (1x im Behandlungsfall)
40095 Zuschlag für Auftragsleistungen nach den GOP 01762, 01763, 01766, 01767, 01826, 19327 und 19328 für Versandmaterial, Versandgefäße usw. sowie für die Versendung bzw. den Transport von Untersuchungsmaterial, ggf. auch von infektiösem Untersuchungsmaterial sowie Übermittlung der Ergebnisse 1,05 Euro (1x im Behandlungsfall)

Hinweise zur Abrechnung

  • Die neuen Kostenpauschalen sind – wie bisher auch die Kostenpauschale 40100 – für weiterüberwiesene Fälle nicht erneut berechnungsfähig.
  • Die Bestimmung Nummer 2 im EBM-Abschnitt 40.3 gibt betriebliche Konstellationen an, unter denen die Kostenpauschalen 40092 bis 40095 nicht berechnungsfähig sind. Dies gilt zum Beispiel innerhalb eines Medizinischen Versorgungszentrums oder zwischen Betriebsstätten derselben Arztpraxis.
  • Die Bestimmungen Nummern 3 bis 5 im EBM-Abschnitt 40.3 listen die Arztgruppen auf, die zur Berechnung der Kostenpauschalen berechtigt sind.

Anpassung laborärztliches Honorar ab 1. Januar 2025

GOP Beschreibung Bewertung neu ab 01.01.2025 Bewertung alt bis 31.12.2024
01437 neu Grundpauschale für Vertragsärzte, die zur Versorgung gemäß Kapitel 3 bis 11 oder 13 bis 27 zugelassen sind, für Auftragsleistungen nach den GOP 01840 und 01915 und GOP der Abschnitte 32.2 und 32.3

Ersetzt GOP 12225
5 Punkte (1x im Behandlungsfall)

Abstaffelung: Die GOP 01437 wird ab dem 14001. Behandlungsfall mit 1 Punkt je Behandlungsfall bewertet.
-
01698 neu Zuschlag für Leistungen nach den GOP 01840 und 01915 für Vertragsärzte, die zur Versorgung gemäß Kapitel 8 zugelassen sind 5 Punkte (1x im Behandlungsfall) -
01700 angepasst Grundpauschale für Vertragsärzte, die zur Versorgung gemäß Kapitel 12 zugelassen sind, für Auftragsleistungen nach den GOP 01738, 01783, 01800, 01802 bis 01812, 01816, 01833, 01865 bis 01867, 01869, 01930 bis 01936, 30954 und 30956 23 Punkte (1x Behandlungsfall)

Empfehlung zur extrabudgetären Vergütung.

Abstaffelung: Die GOP 01700 wird ab dem 1001. Behandlungsfall mit 7 Punkten je Behandlungsfall bewertet.
23 Punkte (1x Behandlungsfall)

Vergütung innerhalb der MGV.
01701 angepasst Grundpauschale für Vertragsärzte, die zur Versorgung gemäß Kapitel 3 bis 11 oder 13 bis 27 zugelassen sind, für Auftragsleistungen nach den GOP 01738, 01783, 01800, 01802 bis 01812, 01816, 01833, 01869, 30954 und 30956 5 Punkte (1x im Behandlungsfall)

Empfehlung zur extrabudgetären Vergütung.
5 Punkte (1x im Behandlungsfall)

Vergütung innerhalb der MGV.
12220 gestrichen Grundpauschale für Fachärzte für Laboratoriumsmedizin u.a. - 14 Punkte (je kurativ-ambulanten Behandlungsfall mit Auftragsleistung(en) des Kapitels 32

Abstaffelung: Die Grundpauschale wird ab dem 6001. bis zum 12000. Behandlungsfall mit 4 Punkten bewertet. Die Grundpauschale wird ab dem 12001. und jedem weiteren Behandlungsfall mit 1 Punkt bewertet.
12222 neu Grundpauschale für Auftragsleistungen nach den GOP des Abschnitts 32.2 4 Punkte (1x im Behandlungsfall)

Abstaffelung: Die GOP 12222 wird ab dem 14001. bis zum 24000. Behandlungsfall mit 1 Punkt je Behandlungsfall und ab dem 24001. Behandlungsfall mit 0,2 Punkten je Behandlungsfall bewertet.
-
12223 neu Grundpauschale für Auftragsleistungen nach den GOP 01840 und 01915 sowie den GOP des Abschnitts 32.3 14 Punkte (1x im Behandlungsfall)

Abstaffelung: Die GOP 12223 wird ab dem 14001. bis zum 24000. Behandlungsfall mit 7 Punkten je Behandlungsfall und ab dem 24001. Behandlungsfall mit 0,2 Punkten je Behandlungsfall bewertet.
-
12224 neu Untersuchungsauftrag auf Muster 10, der zur Durchführung vollständig an eine andere Arztpraxis weiterüberwiesen wird 1 Punkt (1x im Behandlungsfall) -
12225 gestrichen Grundpauschale für Vertragsärzte aus nicht in der Nr. 12220 aufgeführten Arztgruppen bei Probeneinsendung - 5 Punkte (je kurativ-ambulanten Behandlungsfall mit Auftragsleistung(en) des Kapitels 32)

Abstaffelung: Die Grundpauschale wird ab dem 12001. und jedem weiteren Behandlungsfall mit 1 Punkt bewertet.

Hinweise zur Abrechnung

  • In der Legende der GOP 01700 werden nunmehr die Auftragsleistungen, für die diese Grundpauschale berechnungsfähig ist, abschließend aufgeführt. Der Bewertungsausschuss empfiehlt eine extrabudgetäre Vergütung.
  • Die neuen Grundpauschalen GOP 12222 und 12223 für Auftragsleistungen der EBM-Abschnitte 32.2 und 32.3 sind – im Unterschied zur gestrichenen GOP 12220 – nicht nur bei Probeneinsendung, sondern auch für Auftragsleistungen innerhalb einer Arztpraxis berechnungsfähig. Damit wird dem zunehmenden Anteil arztgruppenübergreifender gemeinsamer Berufsausübung Rechnung getragen.
  • Die neu aufgenommene GOP 12224 ist für Behandlungsfälle berechnungsfähig, die komplett an ein anderes Labor weiterüberwiesen werden.
  • Die arztgruppenübergreifende GOP 12225 wird aus dem EBM-Kapitel 12 gestrichen und durch die neu aufgenommene GOP 01437 im EBM-Abschnitt 1.4 ersetzt.
  • In der Legende der GOP 01701 werden nunmehr die Auftragsleistungen, für die diese Grundpauschale berechnungsfähig ist, abschließend aufgeführt. Der Bewertungsausschuss empfiehlt eine extrabudgetäre Vergütung. Sie ist zukünftig im Arztfall nicht länger neben Versicherten-, Grund- und Konsiliarpauschalen berechnungsfähig. Daher wurde die GOP 01698 neu aufgenommen. Sie kann als Zuschlag zu den Leistungen nach den GOP 01840 und 01915 – im Unterschied zur GOP 01701 – weiterhin neben der Grundpauschale des EBM-Kapitels 8 für Frauenärztinnen und Frauenärzte berechnet werden.

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