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PraxisNachrichten: Hinterher ist man immer schlauer

Mutterschutz nach einer Fehlgeburt – Ärztliche Bescheinigung erforderlich

05.06.2025 - Frauen steht ab sofort nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche Mutterschutz zu. Eine entsprechende Gesetzesänderung ist zum 1. Juni in Kraft getreten. Ärzte füllen hierfür ein Formular aus, das auf der Website der KBV heruntergeladen werden kann oder bei der Krankenkasse erhältlich ist.

Durch die Neuregelung sollen Frauen die Möglichkeit erhalten, sich von körperlichen und seelischen Belastungen einer Fehlgeburt zu erholen. Dabei gilt: Je weiter die Schwangerschaft fortgeschritten war, desto länger ist der Mutterschutz (siehe Infokasten).

Betroffene Frauen können selbst entscheiden, ob sie die gesamte Schutzzeit in Anspruch nehmen oder ihre Arbeit bereits früher wieder aufnehmen. Für die Zeit des Mutterschutzes haben sie Anspruch auf Mutterschaftsgeld.

Übergangsregelung für ärztliche Bescheinigung

Für den Mutterschutz bei einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche ist eine ärztliche Bescheinigung erforderlich. Ärztinnen und Ärzte verwenden hierfür das Formular „Bescheinigung einer Fehlgeburt“, das die KBV auf ihrer Website zum Herunterladen bereitstellt (siehe „Mehr zum Thema“).

Das Formular gilt übergangsweise bis zum 31. Dezember. Ab dem nächsten Jahr verwenden Ärztinnen und Ärzte dann das Muster 9 (Bescheinigung einer Frühgeburt oder Behinderung des Kindes), das bis dahin entsprechend angepasst wird.

Mutterschutz bei Fehlgeburten: Dauer des Leistungsanspruchs

Die Dauer des Mutterschutzes und damit die Zahlung des Mutterschaftsgeldes hängt davon ab, wann die Frau die Fehlgeburt erlitten hat.

  • Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche: bis zu 2 Wochen
  • Fehlgeburt ab der 17. Schwangerschaftswoche: bis zu 6 Wochen
  • Fehlgeburt ab der 20. Schwangerschaftswoche: bis zu 8 Wochen

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