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Stellungnahme der KBV zum Referentenentwurf einer Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen

Auf der Grundlage der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (EU-RL) novellierte der Gesetzgeber zum März dieses Jahres mit dem Referentenentwurf des Hebammenreformgesetzes (HebRefG-E) ein Gesetz zur Reform der Hebammenausbildung für den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers. In § 71 des HebRefG-E wird das BMG zum Erlass einer Studien- und Prüfungsverordnung ermächtigt. Der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit über die „Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen“ (HebStPrV) liegt uns zur Einsicht und Stellungnahme vor.

Die im Referentenentwurf des HebStPrV konkretisierten Studien- und Prüfungsbedingungen schaffen leider keine Abgrenzung der Hebammentätigkeit von der jeweiligen ärztlichen Tätigkeit, sondern lassen diese Grenzen weiter verschwimmen und gehen zum Teil weit über die Mindestvorgaben der EU-RL hinaus. Es werden aus Sicht der KBV für die Versorgung erhebliche Unklarheiten geschaffen.

Die Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung wird in Deutschland durch die Mutterschafts-Richtlinien (Mu-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) im Sinne einer guten und kooperativen Versorgung der schwangeren Frauen durch Ärzte und Ärztinnen und Hebammen geregelt und geht von einer klaren Aufgabenteilung aus. So ist geregelt, dass zur notwendigen Aufklärung über die Bedeutung dieser den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft entsprechenden ärztlichen Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung Ärzte und Ärztinnen, Krankenkassen und Hebammen zusammenwirken sollen.

Für viele Aspekte der Versorgung von Schwangeren und Neugeborenen ist nach ständiger Rechtsprechung ein Facharztstandard erforderlich. Durch den Referentenentwurf wird eine Vielzahl von Tätigkeiten künftig für Hebammen geöffnet, ohne dass diese Tätigkeiten auf ärztliche Anordnung beruhen. Vielmehr werden diese der selbständigen und eigenverantwortlichen Tätigkeit von Hebammen zugeordnet, ungeachtet des unterschiedlichen Aus- und Weiterbildungsniveaus von Ärzten und Ärztinnen und Hebammen. Während es in der EU-Vorgabe heißt: „… unabhängig und in eigener Verantwortung in dem nötigen Umfang“, wird in Anlage 1 des Referentenentwurfes des HebStPrV („Kompetenzen für die staatliche Prüfung zur Hebamme“) bei vielen Tätigkeiten eine selbständige und eigenverantwortliche Tätigkeit definiert. Diese weit definierten berufsrechtlichen Kompetenzen wirken sich auf den Leistungsumfang aus, der zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung im ambulanten Bereich erbracht werden kann.

 

Die vollständige Stellungnahme steht mit detaillierten Kommentaren zum Download bereit.

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