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Stand 31.03.2020

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Das Bevorraten von Schutzmaterial im Pandemiefall ist keine Aufgabe für KBV, KVen und Ärzte

Berlin – Die von dem neuartigen Coronavirus ausgelöste Pandemie ist eine gesamtgesellschaftliche Herausforderung und eine beispiellose Aufgabe für unser Gesundheitswesen. Die Situation um COVID-19 wirft eine Reihe von Fragen auf – unter anderem zur ärztlichen Versorgung oder rund um Themen des Nachschubs, der Beschaffung und Bevorratung von Schutzausrüstungen im Fall einer solchen Krise. Immer wieder ist fälschlicherweise davon die Rede, dass Ärzte und Kassenärztliche Vereinigungen Material für den Pandemiefall bevorraten müssten. Genau das fällt aber nicht in deren Aufgabenbereich.

Klar ist: Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) und die niedergelassenen Ärzte müssen im Pandemiefall zunächst einmal den ambulanten Regelbetrieb aufrechterhalten. Das heißt: In den Praxen müssen chronisch Kranke dann ebenso weiterhin versorgt und behandelt werden wie Patienten, die akut erkrankt sind. Explizit geregelt wird dies im Sozialgesetzbuch (§ 75 SGB V). Und so außergewöhnlich das Leben in Zeiten des Coronavirus auch ist: Es muss zeitgleich irgendwie weitergehen. Für die Ärztinnen und Ärzte in den Praxen bedeutet das, täglich mehr als drei Millionen Patientinnen und Patienten in der Regelversorgung zu behandeln – davon über 500.000 alte und/oder chronisch kranke und sehr kranke Menschen.

In diesem Rahmen müssen sich Arztpraxen mit Materialien, die für Diagnostik und Therapie von Patientinnen und Patienten erforderlich sind, eindecken und bevorraten. Dazu gehören auch Schutzkleidung (Brillen, Masken, Kittel, Handschuhe) und Desinfektionsmittel. Exemplarisch für einen erhöhten Einsatz dieser Schutzmittel ist die jährliche Influenzawelle, die Deutschland üblicherweise in der Wintersaison überrollt. Entsprechend müssen sich die Praxisteams auf die Grippe vorbereiten – zu ihrem eigenen und zum Schutz von Patientinnen und Patienten. 

Anders verhält es sich in Katastrophenfällen oder bei Pandemien. Dann sind die Behörden der Bundesländer zuständig. Das ergibt sich aus dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) und den Katastrophenschutzgesetzen der Länder. Demnach dürfen zum Beispiel weder KBV noch KVen den Ärzten im Katastrophenfall Anweisungen geben. Das geschieht dann über die zuständigen Landesbehörden. Diese können Ärzte zudem zu Hilfe-Einsätzen heranziehen.

Im Falle einer Pandemie kommt Ärztinnen und Ärzten in erster Linie die Aufgabe zu, die Infektionskrankheit zu diagnostizieren und zu behandeln. Um die Verbreitung einer Epidemie oder Pandemie zu verhindern, ist weit mehr an Schutzausrüstung erforderlich als im regulären Normalbetrieb der ambulanten Versorgung. In der aktuellen Coronakrise ist das etwa bei der Testung von Menschen erforderlich. Nur so lässt sich die Ausbreitung des Virus eindämmen oder verhindern. Zudem soll die Schutzkleidung ausschließen, dass sich das medizinische Personal ansteckt und Ärztinnen und Ärzte samt ihren Praxisteams dann nicht mehr für die Versorgung zur Verfügung stehen. Im Sinne des IfSG gilt das als Gefahrenabwehr.

Vor diesem Hintergrund ist die Bevorratung von Schutzausrüstung für den Pandemiefall keine Aufgabe von KBV, KVen oder Arztpraxen, sondern Teil eben dieser Gefahrenabwehr und damit Landessache. KBV und KVen sind dagegen in solchen besonderen Situationen dafür zuständig, den „Normalbetrieb“ der vertragsärztlichen Versorgung sicherzustellen.