Verordnung über die Verfahrensgrundsätze der Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in der Vertragsärztlichen Versorgung und im Krankenhaus (Methodenbewertungsverfahrensverordnung – MBVerfV)
Stellungnahme der KBV zum Referentenentwurf des BMG vom 07. Mai 2020
Mit dem Implantateregister-Errichtungsgesetz (EIRD) hat der Gesetzgeber verschiedene neue Maßnahmen zur Strukturierung und Straffung des Verfahrens zur Methodenbewertung gemäß §§ 135 und 137c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) eingeführt. Als eine dieser Maßnahmen wurde das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) mit Einführung des § 91b SGB V ermächtigt, das Nähere zum Verfahren der Methodenbewertung im G-BA durch eine Rechtsverordnung zu regeln. Die Rechtsverordnung kann laut Gesetz Konkretisierungen zum Verfahrensablauf der Methodenbewertung, zu den Anforderungen an die Unterlagen und Nachweise zur Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden sowie an die Ausgestaltung der tragenden Gründe enthalten. Mit dem vorliegenden Entwurf der Methodenbewertungsverfahrensverordnung kommt das BMG dem gesetzlichen Auftrag nach.
Vorbemerkung
Durch verschiedene Gesetzesinitiativen hat der Gesetzgeber in den letzten Jahren die Methodenbewertungsverfahren im G-BA modifiziert und dadurch Eingriffe in die Arbeitsweise der Selbstverwaltung vorgenommen.
Ziel des vorliegenden Verordnungsentwurfs ist es, innovative Methoden unter Berücksichtigung der Versorgungsrealität schneller in die Versorgung einzuführen. Dieses Ziel begrüßt und unterstützt die KBV. Allerdings erscheint es fraglich, ob dieses Ziel durch eine zunehmende Einschränkung der Gestaltungsmöglichkeiten der Selbstverwaltung erreicht werden kann. Die Stärke der gemeinsamen Selbstverwaltung liegt insbesondere darin, dass durch Diskurs unter den Selbstverwaltungspartnern ein Interessensausgleich erfolgt und dabei tragfähige Lösungen in der Versorgung erreicht werden können.
Bereits ohne den vorliegenden Verordnungsentwurf hat der G-BA seine Regeln und Anforderungen für die Durchführung von Methodenbewertungen in seiner Verfahrensordnung (VerfO) definiert. Das Verfahren strukturiert sich gemäß dem 2. Kapitel der VerfO grundsätzlich in die Abschnitte
- Annahme eines Antrags auf Methodenbewertung,
- Einholung erster Einschätzungen aus der Fachöffentlichkeit,
- Ermittlung des aktuellen medizinisch-wissenschaftlichen Kenntnisstands (regelhaft durch Beauftragung des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen [IQWiG]),
- Stellungnahmeverfahren mit mündlicher Anhörung der Stellungnahmeberechtigten und Würdigung der Stellungnahmen,
- abschließende Abwägungsentscheidung in Anbetracht der insgesamt ermittelten Informationen.
Das BMG greift diese Strukturelemente aus der VerfO in seinem Verordnungsentwurf nahezu vollumfänglich auf und legt auch in der Begründung dar, dass es sich bei der Erstellung der Verordnung stark an der VerfO des G-BA orientiert hat. Die KBV begrüßt, dass insofern auch aus Sicht des BMG die im G-BA bereits bestehenden Verfahrensregelungen gut geeignet scheinen, um strukturierte und zeitlich angemessene Entscheidungen in Methodenbewertungsverfahren zu treffen. Gerade aus diesem Grund stellt sich die Frage der Notwendigkeit und auch Sinnhaftigkeit einer solchen Rechtsverordnung, da offenkundig die Selbstverwaltung eigenständig zielführende Regelungen zur Strukturierung ihrer Beratungsverfahren entwickeln kann.
Zur Kommentierung
Zu den einzelnen Regelungsinhalten wird im Folgenden kommentiert. Sofern zu einzelnen Regelungsbereichen keine expliziten Anmerkungen getätigt werden, sieht die KBV die Interessen der Vertragsärzte und -psychotherapeuten durch die Regelung als nicht unmittelbar betroffen beziehungsweise steht dem Regelungsvorschlag neutral gegenüber.
Aus Gründen der Lesbarkeit wurde meist nur eine Form der Personenbezeichnung verwendet. Hiermit sind auch alle anderen Formen gemeint.