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Stand 11.06.2020

Positionen

Stellungnahme der KBV zum Entwurf eines Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetzes (GKV-IPREG)

Position der KBV zum Entwurf der Bundesregierung vom 20. Mai 2020 für ein Gesetz zur Stärkung von intensivpflegerischer Versorgung und medizinischer Rehabilitation in der gesetzlichen Krankenversicherung

Die Regelungen des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Stärkung von Rehabilitation und intensivpflegerischer Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz GKV-IPReG) sollen dazu dienen, die Versorgung von Patienten mit Bedarf an Intensivpflege und medizinischer Rehabilitation zu verbessern. Die KBV bedankt sich für die Übernahme von Hinweisen zum Referentenentwurf, die am 5. September 2019 zur Verfügung gestellt wurden.

Im Bereich der Versorgung von Patientinnen und Patienten mit außerklinischer Intensivpflege stellt der vorgelegte Gesetzentwurf eine maßgebliche Innovation der Versorgungsstrukturen dar. Im Hinblick auf die Intensivpflege ist der Gesetzentwurf überfällig. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat im Jahre 2018 darauf hingewiesen, dass die Versorgung von Patienten mit Intensivpflege in vielfacher Hinsicht unzureichend ist. Die im Regierungsentwurf angesprochenen Aspekte der Verordnung, wie auch der Strukturierung des Leistungsangebotes, gehen in die vorgeschlagene Richtung. Regelungen zur Besserstellung stationärer Pflegeeinrichtungen sowie zur verbesserten Überleitung aus dem Krankenhaus in Intensivpflegeeinheiten sind gleichermaßen zu begrüßen.

Im Bereich der Rehabilitation soll der Zugang zu Leistungen der medizinischen Rehabilitation erleichtert werden. Gleichzeitig werden auf Bundesebene verbindliche Vorgaben für Versorgungsverträge vereinbart und die Vergütungssituation verbessert. Durch die Aufhebung des Genehmigungsvorbehalts für geriatrische Rehabilitation und die Einschränkung der Ablehnungsmöglichkeiten für die Krankenkassen wird die Verbindlichkeit der vertragsärztlichen Verordnung und damit der Zugang zu medizinischer Rehabilitation für Versicherte deutlich gestärkt bzw. verbessert.

Abweichend vom Regierungsentwurf sollten die Anforderungen zur Versorgung der außerklinischen Inten-sivpflege, soweit und solange sie die vertragsärztliche Versorgung betreffen, im Einvernehmen mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung verabschiedet werden. In Anbetracht des demographischen Wandels und des damit verbundenen Versorgungsbedarfs wird darüber hinaus angeregt, eine besonders qualifizierte und koordinierte geriatrische Behandlung in der vertragsärztlichen Versorgung zu etablieren.

Weiterhin sieht es die KBV als erforderlich an, dass die Interessen der Vertragsärzte bei der Vereinbarung der Rahmenempfehlungen nach § 111 Absatz 7 (neu) insoweit gewahrt werden, dass die KBV bei Empfehlungen zur ambulanten bzw. mobilen Rehabilitation beteiligt oder hilfsweise angehört wird. Ambulante Rehabilitation, insbesondere im geriatrischen Bereich, wird auch durch vertragsärztlichen Angebote wohnortnah zur Verfügung gestellt.

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