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Stand 13.01.2021

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Verordnung zur Neuregelung der ärztlichen Ausbildung

Stellungnahme zum Referentenentwurf einer Verordnung zur Neuregelung der ärztlichen Ausbildung

Der Referentenentwurf einer Verordnung zur Neuregelung der ärztlichen Ausbildung setzt aus Sicht der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) die im Arbeitsentwurf eingeschlagene Richtung fort: Die Beschreibung eines praxisorientierten Studiums mit erhöhten Lehranteilen in der ambulanten Versorgung und hier insbesondere in der Allgemeinmedizin – aufbauend auf dem Masterplan Medizinstudium 2020. Dies betrifft sowohl die Erhöhung versorgungspraktischer ambulanter Anteile sowie den Einsatz moderner klinisch‐praktischer Prüfformate. Insbesondere zu nennen sind: die Öffnung des Pflegedienstes für ambulante Abschnitte sowie interprofessionelle Kooperationen. Auch die Aufnahme allgemeinmedizinischer Inhalte und interprofessioneller Übergaben in die Parcoursprüfung orientieren sich an Versorgungsrealitäten.

Insofern wird der Referentenentwurf durch die KBV außerordentlich begrüßt und unterstützt. Die Beteiligung der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) bei der Einbeziehung von Lehrpraxen wird dazu beitragen, ein breites Spektrum an Fachgebieten sowie eine angemessene räumliche Verteilung zu realisieren. Ebenso wird die KV‐Beteiligung die Gewinnung von Lehrpraxen im ländlichen Raum für das Blockpraktikum (§ 35, Abs. 4) und eine sinnvolle Vernetzung von ambulanter Aus‐ und Weiterbildung unterstützen können.

Die mit Umsetzungsaufwänden einhergehenden Ausbildungskontingente für die Allgemeinmedizin sollten dabei mit entsprechenden investiven Unterstützungen der Lehrstühle einhergehen.

Ähnliches gilt auch für Lehrpraxen: weitere finanzielle und organisatorische Umsetzungsaufwände entstehen bei den Lehrpraxen mit Blick auf die bereits beschriebenen sowie durch weitere, noch durch die Universitäten zu formulierende, Anforderungen. Weiter sind für eine erfolgreiche Umsetzung dezentraler ambulanter Blockpraktika und PJ‐Quartale zusätzliche Aufwände für die Studierenden zu berücksichtigen und ‐ so weit möglich ‐ Entlastungen vorzusehen.

Grundsätzlich bleibt anzumerken, dass der Pädiatrie im sozialrechtlichen Kontext eine primärversorgende Funktion zukommt. Dieser Stellenwert wird in dem vorliegenden Entwurf nicht in dem Maße reflektiert, wie dies der Bedeutung des Faches in der später überwiegend ambulanten pädiatrischen Versorgung entspricht. Insofern sollte bei anstehenden Weiterentwicklungsschritten diesem Sachverhalt gesondert Rechnung getragen werden.

Die Anmerkungen im Einzelnen finden Sie im Download-Dokument: