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Stand 26.04.2024

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Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG)

Stellungnahme der KBV zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit vom 13. März 2024

In Anbetracht des heute schon eingetretenen Fachkräftemangels und der erwartbaren, aus der Demographie resultierenden Veränderungen ist eine Reform der Krankenhausversorgung überfällig. Die Fokussierung auf eine Krankenhausversorgung an gut erreichbaren Standorten, die sowohl personell als auch instrumentell über eine ausreichende Ausstattung verfügen, wurde in anderen vergleichbaren Ländern schon deutlich früher in Angriff genommen.

Die Erfahrungen dieser Länder, beispielsweise Dänemark, zeigen aber auch, dass eine isolierte Reform der Krankenversorgung zu Verwerfungen führt und dies insbesondere im ambulanten Bereich der Versorgung. Umso wichtiger ist deshalb die zukunftsfeste Befähigung der haus- und fachärztlichen ambulanten Versorgung zur umfassenden Versorgung von Patientinnen und Patienten. Dies bedeutet, dass es kein „weiter so“ oder „mehr vom Gleichen“ geben kann, sondern die ambulante Versorgung konsequent für die Behandlung von Patientinnen und Patienten insbesondere mit komplexem Versorgungsbedarf weiterentwickelt wird. Diese ausstehende Investition ist zu kritisieren.

In keiner Weise ist die Ermächtigung von Krankenhäusern nach § 115g SGB V als eine sinnvolle Investition in die zukünftige hausärztliche Versorgung zu verstehen. Heute schon können Krankenhäuser überall dort, wo keine Niederlassungsbeschränkungen bestehen, mit einer MVZ-Gründung vollumfänglich an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen. Gleiches trifft insbesondere für Gebiete mit drohender oder schon festgestellter eingetretener Unterversorgung oder festgestelltem zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarf zu.

Dennoch ist nicht zu erkennen, dass hiervon in nennenswertem Umfang durch Krankenhäuser Gebrauch gemacht wird. Wichtiger ist die Förderung der Niederlassung von Hausärztinnen und Hausärzten in der ambulanten Versorgung insbesondere in Selbstständigkeit, da diese mit einem wesentlich höheren ambulanten Wirkungsgrad tätig werden als in Anstellung in einer Klinik. Die Weiterbildung in einer solchen Einrichtung kann mitnichten mit der in einer Hausarztpraxis verglichen werden.

Die Ermächtigung zur Erbringung ambulanter Leistungen verändert im Grundsatz nichts an der stationären Ausrichtung der Weiterbildungsstätte. Sowohl im Hinblick auf die Unterschiede in der Prävalenz anzutreffender Erkrankungen als auch des vorgehaltenen Leistungsspektrums (z.B. hinsichtlich der Durchführung von Hausbesuchen) ist die allgemeinmedizinische Weiterbildung in einer § 115g SGB V Einrichtung allenfalls als kurzzeitige Ergänzung, keinesfalls aber als Ersatz einer Weiterbildung in einer Hausarztpraxis möglich.

Mit Sorge wird zudem die Entwicklung gesehen, wonach immer mehr finanzielle Verpflichtungen der Länder der GKV zugeordnet werden. Die Finanzierung des Transformationsfonds mit GKV-Geldern widerspricht fundamental der dualen Finanzierung, die eine Kostenbeteiligung der GKV bei Strukturkosten nicht vorsieht.

Nicht nachvollziehbar ist zudem die Einrichtung eines Ausschusses im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) zur Schaffung bundeseinheitlicher Qualitätskriterien der Krankenhausbehandlung. Die Etablierung einer Parallelstruktur zum Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) stellt die Abkehr von dem Organisationsprinzip der Selbstverwaltung dar, das unter Beteiligung aller relevanten Akteure im gesetzlichen Auftrag die Ausgestaltung von Details der Versorgung sicherstellt. Auch aufgrund der Erfahrung staatlicher Gesundheitssysteme darf bezweifelt werden, dass diese Verstaatlichung von Prozess-Schritten der Verbesserung der Versorgung dient.

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