22. Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
Stellungnahme der KBV zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit vom 04. November 2024
Die KBV begrüßt die Intention des Gesetzgebers mit der 22. Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung die Verordnung von Arzneimitteln mit bestimmten Stoffen oder mit bestimmten Zubereitungen aus Stoffen, die besonders hohen Anwendungsrisiken unterliegen, an den aktuellen Stand der medizinischen Erkenntnisse anzupassen.
Die KBV geht zum aktuellen Zeitpunkt davon aus, dass eine verpflichtende Umsetzung der elektronischen Ausstellung und Übermittlung von vertragsärztlichen Verschreibungen von T-rezeptpflichtigen Arzneimitteln (E-T-Rezepte) nach § 360 Absatz 2 Satz 2 SGB V ab dem 1. Juli 2025 noch nicht möglich sein wird, da die hierfür erforderlichen technischen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Dennoch begrüßt die KBV den Schritt des Gesetzgebers, schon jetzt die Umsetzung der E-T-Rezepte nach § 360 Absatz 2 Satz 2 SGB V in der Arzneimittelverschreibungsverordnung abzubilden und zu präzisieren.