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PraxisNachrichten: Hinterher ist man immer schlauer

eAU: Arbeitgeberausdruck nur noch in Einzelfällen – Infomaterial aktualisiert

16.02.2023 - Seit Januar sind Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeitsdaten ihrer gesetzlich versicherten Beschäftigten elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen. Damit ist ein weiterer Schritt bei der Digitalisierung des „Gelben Scheins“ getan. Wann dennoch ein Ausdruck erforderlich ist, stellt die KBV in einer Praxisinformation und einer Patienteninformation vor. Beide wurden jetzt auf den neuesten Stand gebracht.

Mit dem Start des Arbeitgeberverfahrens bei der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) müssen Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber keine ärztliche Bescheinigung mehr vorlegen. Es reicht, wenn sie sich telefonisch oder per E-Mail dort „krankmelden“. In Arztpraxen entfällt damit in den meisten Fällen auch der Ausdruck der AU-Bescheinigung für den Arbeitgeber. Der für die Krankenkasse war schon mit Beginn der Umstellung auf die eAU obsolet geworden. Nur die Patientinnen und Patienten selbst erhalten noch eine ausgedruckte Bescheinigung für ihre Unterlagen. Diese muss jedoch nicht mehr unterschrieben werden.

Einige Fälle erfordern weiterhin Arbeitgeber-Ausdruck

In einigen Fällen ist jedoch noch kein digitaler Empfang der Arbeitgeberdaten möglich. Dies betrifft insbesondere Arbeitslose, Studierende sowie Schülerinnen und Schüler. Auf deren Wunsch müssen Ärztinnen und Ärzte die AU-Bescheinigung für den Arbeitgeber weiterhin ausdrucken und unterschreiben. Diese Leistung ist in den Versicherten- und Grundpauschalen enthalten.

Weitere Informationen zum aktuellen Verfahren sind auf der eAU-Themenseite der KBV verfügbar. Arztpraxen finden dort eine aktualisierte Praxisinformation mit wichtigen Hinweisen zum Umgang mit der eAU. Zudem können sie für ihre Patientinnen und Patienten eine angepasste Patienteninformation herunterladen und ausdrucken.

Praxen als Arbeitgeber

Auch die Praxen selbst erhalten als Arbeitgeber keine papiergebundene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ihrer Mitarbeitenden mehr, sondern müssen das digitale Verfahren nutzen. Informationen hierzu werden unter anderem auf der Internetseite der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände bereit gestellt. Der direkte Abruf der Daten bei den Krankenkassen über KIM ist leider nicht möglich.

Praxen, die die Arbeitsunfähigkeit ihrer Beschäftigten selbst bescheinigt haben, können auch auf den digitalen Abruf der Daten verzichten.

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