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Praxisnachrichten

PraxisNachrichten: Hinterher ist man immer schlauer

Beratung zur Zweitmeinung mehrmals berechnungsfähig

01.06.2023 - Bei einem Zweitmeinungsverfahren können indikationsstellende Ärzte die Aufklärung und Beratung ab 1. Juli auch mehrmals im Krankheitsfall abrechnen. Dies ist möglich, wenn ein Patient innerhalb eines Jahres wegen unterschiedlicher Indikationen operiert werden soll. Zudem ist bei paarigen Organen oder Körperteilen die Beratung je Seite berechnungsfähig.

Arztpraxen können die Gebührenordnungsposition (GOP) 01645 für die Aufklärung und Beratung zum Zweitmeinungsverfahren bislang nur einmal im Krankheitsfall (= vier Quartale) abrechnen. Mit der zunehmenden Zahl an planbaren Operationen, vor denen Patientinnen und Patienten Anspruch auf eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung haben, ist dies nicht mehr ausreichend. So kann die Beratung einer Patientin oder eines Patienten mehr als einmal innerhalb weniger Monate erforderlich sein.

Der ergänzte Bewertungsausschuss hat deshalb die GOP 01645 angepasst. Indikationsstellende „Erstmeinerinnen“ und „Erstmeiner“ können die Leistung künftig je Indikation einmal im Krankheitsfall abrechnen. Bei Indikationen, die mit einer Seitenangabe gekennzeichnet sind, zum Beispiel die Implantation einer Knieendoprothese, ist die GOP je Seite berechnungsfähig.

Die GOP 01645 beinhaltet die Aufklärung und Beratung zum Zweitmeinungsverfahren sowie die Zusammenstellung der Befundunterlagen.

Zweitmeinungsverfahren

Gesetzlich versicherte Patientinnen und Patienten haben einen Rechtsanspruch, vor bestimmten planbaren Operationen eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung einzuholen. Der Anspruch auf Zweitmeinung ist im GKV-Versorgungsstärkungsgesetz von 2015 verankert. Die Details regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in der Zweitmeinungsrichtlinie. Mittlerweile ist eine ärztliche Zweitmeinung bei neun Indikationen möglich.

Indikationsstellende Ärztinnen und Ärzte sind nach der Richtlinie verpflichtet, Patientinnen und Patienten über deren Rechtsanspruch auf eine zweite Meinung zu informieren. Dies soll mindestens zehn Tage vor dem geplanten Eingriff erfolgen, damit sie ausreichend Zeit haben zu entscheiden, ob sie eine zweite Ärztin oder einen zweiten Arzt konsultieren möchten.

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