Logo-KBV

KBV Hauptnavigationen:

Sie befinden sich:

 

Praxisnachrichten

PraxisNachrichten: Hinterher ist man immer schlauer

AU-Bescheinigung: Krankenkassen fragen künftig weniger Daten ab

14.12.2023 - Bei der Überprüfung von Arbeitsunfähigkeiten werden die Krankenkassen künftig weniger Daten bei Vertragsärzten abfragen. Hintergrund ist ein Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Datenerhebung durch die Krankenkassen.

Die Krankenkassen sind in bestimmten Fällen der Arbeitsunfähigkeit ihrer Versicherten verpflichtet, eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes einzuholen. So sollen eventuell vorhandene Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit ausgeräumt werden.

Bevor der Medizinische Dienst einbezogen wird, erfragen die Krankenkassen dafür Angaben zur Arbeitsunfähigkeit bei den behandelnden Ärztinnen und Ärzten. Regulär erfolgt dies anhand des Berichts für die Krankenkasse bei Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit (Formular 52).

Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung wurde der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beauftragt, den Umfang der erforderlichen Daten zu regeln. So sollen die Krankenkassen angehalten werden, eine effizientere Vorauswahl der Fälle zu treffen, die sie dem Medizinischen Dienst zur gutachterlichen Stellungnahme vorlegen.

Auskünfte zu Diagnose und Therapiemaßnahmen

Der G-BA hat nunmehr festgelegt, welche Sozialdaten die Krankenkassen bei Arbeitsunfähigkeit ihrer Versicherten bei der Ärzteschaft erfragen dürfen. Dies sind die Diagnosen, die die Arbeitsunfähigkeit auslösen, sowie die veranlassten diagnostischen, therapeutischen und rehabilitativen Maßnahmen. Ferner dürfen Art und Umfang der Berufstätigkeit, alternativ der verfügbare zeitliche Umfang für eine mögliche Arbeitsvermittlung, erfragt werden.

Das Bundesgesundheitsministerium prüft den Beschluss des G-BA zunächst. Sobald die Regelung in Kraft ist, dürfen die Krankenkassen nur noch die dann erforderlichen Daten abfragen beziehungsweise brauchen Vertragsärztinnen und Vertragsätzte nur noch diese liefern.

Formular wird angepasst

Im nächsten Schritt werden KBV und GKV-Spitzenverband das Formular 52 „Bericht für die Krankenkasse bei Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit“ anpassen.
 

Mehr zum Thema

zu den PraxisNachrichten