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Arbeitsunfähigkeit

Eine Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn

  • ein Patient aufgrund von Krankheit seine zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr ausführen kann, dass sich seine Erkrankung verschlimmert, oder
  • wegen eines Krankheitszustandes, der für sich allein noch keine Arbeitsunfähigkeit verursacht, aber absehbar ist, dass aus der Ausübung der Tätigkeit gesundheitliche Probleme erwachsen, die eine Arbeitsunfähigkeit unmittelbar hervorrufen.

Arbeitslose, die Grundsicherung für Arbeitssuchende beziehen, sind arbeitsunfähig, wenn sie krankheitsbedingt nicht in der Lage sind, mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten oder an einer Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen.

Ansonsten sind Arbeitslose arbeitsunfähig, wenn sie krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage sind, leichte Arbeiten in einem zeitlichen Umfang zu verrichten, für den sie sich bei der Arbeitsagentur zur Verfügung gestellt haben.

Auf dieser Seite

Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie

Bei der Feststellung und Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit sind bestimmte Regeln zu beachten. Die Details regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie. Empfehlungen zur stufenweisen Wiedereingliederung ins Erwerbsleben sind dort ebenfalls enthalten.

Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Der „gelbe Schein“ ist passe: Das Formular 1 wurde durch die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) bundesweit abgelöst. Ärztinnen und Ärzte übermitteln die AU-Daten digital an die Krankenkassen. Die Arbeitgeber rufen sie dort elektronisch ab.

Nähere Informationen zur eAU lesen Sie auf unserer Themenseite.

Krankschreibung per Video oder Telefon

Krankschreibung in der Videosprechstunde

Vertragsärzte können eine Arbeitsunfähigkeit auch in der Videosprechstunde bescheinigen. Die Dauer der Bescheinigung hängt davon ab, ob der Patient dem Arzt bekannt ist oder nicht:

  • bis zu 3 Tage: unbekannte Patienten
  • bis zu 7 Tage: bekannte Patienten

Voraussetzung ist, dass die Symptomatik eine Abklärung per Videosprechstunde zulässt. Ein Anspruch darauf besteht jedoch nicht.

Eine Folgekrankschreibung mittels Videosprechstunde ist nur dann möglich, wenn der Patient für die vorhergehende Arbeitsunfähigkeit zu einer persönlichen Untersuchung in der Praxis war.

Für das Zusenden der AU-Bescheinigung können Praxen eine Portopauschale abrechnen (Muster 1: GOP 40128 bzw. Muster 21: GOP 40129).

Krankschreibung nach telefonischer Anamnese

Eine Krankschreibung von Patienten mit leichten Erkrankungen ist zudem nach telefonischer Anamnese möglich.

  • Es muss sich um Patienten handeln, die der Praxis bekannt sind. Die Erkrankung darf keine schwere Symptomatik vorweisen. Die Abklärung ist nicht per Videosprechstunde möglich.
  • Eine Erstbescheinigung kann dann für bis zu fünf Kalendertage erfolgen. Ist der Patient weiterhin krank, muss er die Praxis aufsuchen.
  • Eine Folgebescheinigung per Telefon darf erst erfolgen, wenn der Arzt den Patienten zuvor persönlich in der Praxis oder per Hausbesuch untersucht und eine Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit festgestellt hat.
  • Es ist eine ärztliche Entscheidung, jemanden telefonisch krankzuschreiben. Patienten haben keinen Anspruch auf eine telefonisch bescheinigte Krankschreibung.
  • Für das Zusenden der AU-Bescheinigung an Patienten können Praxen eine Portopauschale abrechnen (Muster 1: GOP 40128 bzw. Muster 21: GOP 40129).

Weitere Formulare in Zusammenhang mit Arbeitsunfähigkeit

Muster 20: Wiedereingliederungsplan

Bei wochen- oder monatelang fortbestehender Arbeitsunfähigkeit kann eine Rückkehr an den Arbeitsplatz auch bei weiterhin notwendiger Behandlung sowohl betrieblich möglich als auch aus therapeutischen Gründen angezeigt sein. Bei einer stufenweisen Wiedereingliederung soll der Arbeitnehmer schonend, aber kontinuierlich an die Belastung seines Arbeitsplatzes herangeführt werden. Während einer stufenweisen Wiederaufnahme der Arbeit besteht Arbeitsunfähigkeit fort.

Die stufenweise Wiedereingliederung soll in vertrauensvoller Zusammenarbeit zwischen Versichertem, behandelndem Arzt, Arbeitnehmervertretung, Arbeitgeber, Betriebsarzt, Krankenkasse und gegebenenfalls dem Medizinischen Dienst erfolgen.

Voraussetzung für eine stufenweise Wiedereingliederung ist das Einverständnis des Versicherten. Er soll – bevor der Arzt das Muster 20 ausstellt – vorab mit dem Arbeitgeber abklären, ob eine stufenweise Wiedereingliederung in Betracht kommt. Wenn diese Voraussetzung gegeben ist, soll der Arzt den Wiedereingliederungsplan erstellen und darin gegebenenfalls die Belastungseinschränkung definieren (beispielsweise „Tätigkeit nur im Sitzen“, „Darf nicht heben“). Die Wiedereingliederung sollte einen Zeitraum von sechs Monaten nicht überschreiten.

Muster 20a legt der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber vor und leitet Muster 20b an die Krankenkasse weiter. Ist der Arbeitgeber mit dem vorgesehenen Wiedereingliederungsplan nicht einverstanden oder kann dem Arbeitnehmer aufgrund der Belastungseinschränkungen ein entsprechender Arbeitsplatz nicht angeboten werden, kann die Wiedereingliederung nicht durchgeführt werden.*

* Abweichend davon gilt für schwerbehinderte Beschäftigte ein Rechtsanspruch auf stufenweise Wiedereingliederung gemäß Paragraf 81 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 SGB IX.  Bundesarbeitsgericht vom 13.06.2006 - 9 AZR 229/05

Muster 21: Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Kinderkrankengeld

Für die Gewährung von Krankengeld bei Erkrankung eines noch nicht zwölf Jahre alten Kindes, das der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege durch den Versicherten bedarf, benötigt die Krankenkasse eine ärztliche Bescheinigung in Form des Musters 21.

Im Personalienfeld der ärztlichen Bescheinigung sind lediglich Name, Vorname, Geburtsdatum und die Wohnung des Kindes anzugeben. Die Angabe der zuständigen Krankenkasse ist entbehrlich.

Muster 52: Anfrage bei Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit

Muster 52 wird auf Anfrage der Krankenkasse vom Vertragsarzt ausgefüllt. Die Krankenkasse stellt dem Arzt grundsätzlich einen Freiumschlag zu Verfügung. Weitere relevante Befunde sind vom Arzt im verschlossenen Umschlag an die Krankenkasse beizufügen.

Die Anfrage bei Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit wird die Krankenkasse frühestens nach einer kumulativen Zeitdauer der Arbeitsunfähigkeit eines Erkrankungsfalls von 21 Tagen versenden. Eine Anfrage der Krankenkasse, die den Arzt vor der kumulativen Zeitdauer von 21 Tagen erreicht, muss nicht beantwortet werden.

Der Arzt teilt der Krankenkasse auf Anforderung in der Regel innerhalb von drei Werktagen weitere Informationen auf dem vereinbarten Vordruck mit. In begründeten Ausnahmefällen sind auch weitergehende Anfragen der Krankenkasse möglich.

Muster 53: Anfrage zum Zusammenhang von Arbeitsunfähigkeitszeiten

Diese Anfrage hat für Krankenkassen besondere Bedeutung, um den Leistungsanspruch des Versicherten auf Lohnfortzahlung oder auf Krankengeld im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften prüfen zu können.

Die auf der Rückseite unter I. der Krankenkasse anzugebenden Daten beziehen sich auf die aktuelle beziehungsweise letzte Arbeitsunfähigkeit. Unter II. bis laufende Nummer 6 gibt die Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeitszeiten an, die ihrer Meinung nach mit der unter I. genannten Arbeitsunfähigkeit in ursächlichem Zusammenhang stehen können.

Bei III. wird nicht die Angabe sämtlicher Diagnosen verlangt, sondern nur derjenigen, die für sich allein betrachtet eine Arbeitsunfähigkeit ausgelöst hätten.

Entgeltfortzahlung vs. Krankengeld

Die ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit ist Voraussetzung für den Anspruch des Versicherten auf Entgeltfortzahlung und Krankengeld.

Entgeltfortzahlung

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung setzt voraus, dass das Arbeitsverhältnis länger als vier Wochen besteht und den Arbeitnehmer kein Verschulden an der Arbeitsunfähigkeit trifft. Unter dieser Voraussetzung hat er gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für bis zu sechs Wochen.

Die Höhe der Entgeltfortzahlung bemisst sich nach dem Arbeitsentgelt, das dem Arbeitnehmer während seiner regelmäßigen Arbeitszeit zustehen würde.

Krankengeld

Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn sie wegen einer Erkrankung arbeitsunfähig sind oder auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus oder einer Vorsorge- bzw. Rehabilitationseinrichtung behandelt werden. Solange der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt fortzahlt, ruht der Anspruch auf Krankengeld.

Erst nach Ablauf der Entgeltfortzahlung, also nach sechs Wochen, erhält der Arbeitnehmer ein Krankengeld in Höhe von 70 % seines regelmäßigen Bruttoeinkommens, jedoch höchstens 90 % des monatlichen Nettoeinkommens.

Bei Empfängern von Arbeitslosen- oder Unterhaltsgeld wird das Krankengeld in Höhe des Betrags des Arbeitslosen- bzw. Unterhaltsgelds gewährt, das der Versicherte zuletzt bezogen hat. Krankengeld wird für eine Dauer von längstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren bei Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit gezahlt.

Keinen Anspruch auf Krankengeld haben u. a. Bezieher von Arbeitslosengeld II (sofern sie keinen anderweitigen Anspruch auf Krankengeld haben), Rentner, Studenten und Familienversicherte.

Damit Patienten von ihrer Krankenkasse Krankengeld bekommen, müssen sie den Zeitraum ihrer Arbeitsunfähigkeit lückenlos nachweisen. Dafür ist der Zeitpunkt entscheidend, an dem der Arzt die Arbeitsunfähigkeit feststellt. Der Anspruch auf Krankengeld entsteht vom Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an und bleibt jeweils bis zu dem Tag bestehen, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird, wenn diese ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt.

Kinderkrankengeld

Versicherte haben auch Anspruch auf Krankengeld, wenn sie ihr erkranktes Kind beaufsichtigen, betreuen oder pflegen. Dies gilt, solange das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

Der Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht je Kind und Kalenderjahr längstens für zehn Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens 20 Arbeitstage. Bei mehreren Kindern wird insgesamt je Kalenderjahr Kinderkrankengeld bei Versicherten für maximal 25 Arbeitstage und bei alleinerziehenden Versicherten für maximal 50 Arbeitstage gewährt. Für die Jahre 2024 und 2025 gelten hiervon abweichende Ansprüche.

Während der Zeit, in der der Versicherte Kinderkrankengeld bekommt, hat er gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung.

FAQ - Arbeitsunfähigkeit

Hier finden Praxen Antworten auf die häufigsten Fragen zum Thema Arbeitsunfähigkeit.

Wann spricht man von Arbeitsunfähigkeit?

Eine Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn

  • ein Patient aufgrund von Krankheit seine zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr ausführen kann, dass sich seine Erkrankung verschlimmert, oder
  • wegen eines Krankheitszustandes, der für sich allein noch keine Arbeitsunfähigkeit verursacht, aber absehbar ist, dass aus der Ausübung der Tätigkeit gesundheitliche Probleme erwachsen, die eine Arbeitsunfähigkeit unmittelbar hervorrufen.

Arbeitslose, die Grundsicherung für Arbeitssuchende beziehen, sind arbeitsunfähig, wenn sie krankheitsbedingt nicht in der Lage sind, mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten oder an einer Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen.

Ansonsten sind Arbeitslose arbeitsunfähig, wenn sie krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage sind, leichte Arbeiten in einem zeitlichen Umfang zu verrichten, für den sie sich bei der Arbeitsagentur zur Verfügung gestellt haben.

Für wie lange darf eine AU-Bescheinigung ausgestellt werden?

Eine Arbeitsunfähigkeit soll nicht für mehr als zwei Wochen im Voraus bescheinigt werden. Bei langwierigen Erkrankungen oder besonderen Krankheitsverläufen kann sie bis zur Dauer von einem Monat bescheinigt werden. Symptome (z.B. Fieber, Übelkeit) sind nach spätestens sieben Tagen durch eine Diagnose oder Verdachtsdiagnose auszutauschen. In der Videosprechstunde und nach telefonischem Kontakt gelten abweichende Regelungen.

Was gilt in der Videosprechstunde?

  • Patientin/Patient ist bekannt: bis zu sieben Tage für die Erstbescheinigung, Folgebescheinigung nur nach vorheriger persönlicher Untersuchung in der Praxis
  • Patientin/Patient ist unbekannt: bis zu drei Tage für die Erstbescheinigung, keine Folgebescheinigung

Was gilt für AU nach telefonischer Anamnese?

  • Patientin/Patient ist bekannt: bis zu fünf Tage

Was gilt im Vertretungsfall für das Ausstellen einer Folge-Arbeitsunfähigkeit?

Eine Folge-Arbeitsunfähigkeit kann ausgestellt werden, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger dauert als in der Erstbescheinigung angegeben – auch im Vertretungsfall. Ist der ärztlichen Vertretung bekannt, dass bereits eine Erstbescheinigung ausgestellt wurde, kann direkt eine Folge-Arbeitsunfähigkeit bescheinigt werden. Ansonsten kann eine Erstbescheinigung ausgestellt werden.

Darf jemand vor Ablauf der Arbeitsunfähigkeit wieder arbeiten?

Ärztinnen und Ärzte stellen Arbeitsunfähigkeit fest und bescheinigen deren voraussichtliche Dauer. Es ist durchaus möglich, dass diese Prognose nicht eintritt und der Patient oder die Patientin sich früher wieder gesund fühlt und die Arbeit aufnehmen kann und will.

Entscheidet sich jemand, die Arbeit vor Ablauf der Arbeitsunfähigkeit wieder aufzunehmen, sollte der Arbeitgeber diesem Vorhaben zustimmen. Denn der Arbeitgeber hat eine Fürsorgepflicht gegenüber seinen Beschäftigten. Eine gesonderte „Gesundschreibung“ ist nicht vorgesehen.

Kann sich ein angestellter Arzt oder eine angestellte Ärztin selbst Arbeitsunfähigkeit attestieren?

Die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses, in der die Feststellung und Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit geregelt ist, trifft hierzu keine (spezielle) Aussage. Es handelt sich zudem um eine arbeitsrechtliche Frage, die jeder Arbeitgeber für sich prüfen und beantworten muss.

Warum ist bei einer stufenweisen Wiedereingliederung zusätzlich eine Arbeitsunfähigkeit zu bescheinigen?

Eine AU-Bescheinigung enthält die Dauer der Arbeitsunfähigkeit sowie Diagnosen beziehungsweise ICD-10-Codes. Mit dem Wiedereingliederungsplan (Formular 20) vereinbaren Patientin/Patient, Arzt/Ärztin und Arbeitgeber, in welchem zeitlichen Rahmen eine stufenweise Wiedereingliederung in das Erwerbsleben durchgeführt werden soll. Diagnosen dürfen nicht enthalten sein. Eine Wiedereingliederung kann angepasst oder abgebrochen werden. Die Arbeitsunfähigkeit bleibt hingegen bestehen und wird daher auch separiert vom Wiedereingliederungsplan attestiert.

Darf eine Arbeitsunfähigkeit rückdatiert werden?

Grundsätzlich soll eine Arbeitsunfähigkeit nicht rückdatiert werden. Dies ist nur ausnahmsweise, nach gewissenhafter Prüfung durch die Ärztin oder den Arzt und in der Regel für bis zu drei Tage zulässig. Eine Rückdatierung kann beispielsweise versagt werden, wenn die Patientin oder der Patient entgegen ärztlicher Aufforderung ohne triftigen Grund nicht zum vereinbarten Folgetermin in der Praxis erscheint oder die vereinbarte Videosprechstunde nicht wahrnimmt.

Wie ist mit der Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit für Zeiträume mit arbeitsfreien Tagen zu verfahren?

Besteht an Feiertagen, Samstagen, Sonntagen, Urlaubstagen oder an arbeitsfreien Tagen aufgrund einer flexiblen Arbeitszeitregelung Arbeitsunfähigkeit, ist Arbeitsunfähigkeit auch für diese Tage zu bescheinigen.

Wie ist mit Feiertagen, Samstagen oder Sonntagen zu verfahren, für die eine Pflicht zur Arbeitsleistung besteht, jedoch Arbeitsunfähigkeit festgestellt wird?

Gehören Feiertage, Samstage sowie Sonntage aufgrund der Tätigkeit zur regulären Arbeitszeit und besteht an diesen Tagen Arbeitsunfähigkeit, ist Arbeitsunfähigkeit ebenfalls für diese Tage zu bescheinigen.

Müssen Beschäftigte ihre Arbeitgeber trotz elektronischer Arbeitsunfähigkeit selbst über ihre Arbeitsunfähigkeit informieren?

Auf jeden Fall. Beschäftigte sind verpflichtet, ihrem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen.

Ist die telefonische Krankschreibung für Kinder möglich, die dem Arzt oder der Ärztin nicht bekannt sind?

Nein, für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr sowie für Kinder, die das 12. Lebensjahr bereits vollendet haben und die behindert und auf Hilfe angewiesen sind, gelten die gleichen Bedingungen wie für Erwachsene. Eine AU-Bescheinigung und ebenso die ärztliche Bescheinigung der Erkrankung eines Kindes (Formular 21) darf nach telefonischer Anamnese nur ausgestellt werden, wenn die Patientin/der Patient dem Arzt oder der Ärztin unmittelbar persönlich, also aufgrund eines vorherigen Kontakts beim Besuch der Arztpraxis oder beim Hausbesuch, bekannt ist.