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Arbeitsunfähigkeit

Wer kennt ihn nicht: den sogenannten gelben Schein? Gemeint ist die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die der Vertragsarzt gesetzlich versicherten Patienten bei Arbeitsunfähigkeit ausstellt.

Coronavirus: Informationen für Arztpraxen

Um die ambulante Versorgung während der Coronavirus-Pandemie zu erleichtern, gelten vorübergehend Sonderregelungen zum Ausstellen von AU-Bescheinigungen.

Informationen zu aktuellen Sonderregelungen

Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie

In der Arbeitsunfähigkeits-​Richtlinie ist festgelegt, welche Regeln für die Feststellung und Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit durch Vertragsärzte und im Rahmen des Entlassmanagements aus dem Krankenhaus gelten. Zudem enthält sie Empfehlungen zur stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben. Der Gemeinsame Bundesausschuss passt die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie bei Bedarf an.

Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie

Beschlüsse zur Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie

Verordnungsformulare bei Arbeitsunfähigkeit

Für die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit gibt es seit Januar 2016 nur noch das Formular 1. Der sogenannte Auszahlschein zum Bezug des Krankengeldes von der Krankenkasse (Formular 17) ist entfallen.

Verordnungsformulare und Hinweise

Wann spricht man von Arbeitsunfähigkeit?

Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Patient aufgrund von Krankheit seine zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr ausführen kann, dass sich seine Erkrankung verschlimmert.

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Arbeitsunfähigkeit besteht auch, wenn wegen eines Krankheitszustandes, der für sich allein noch keine Arbeitsunfähigkeit verursacht, absehbar ist, dass aus der Ausübung der Tätigkeit gesundheitliche Probleme erwachsen, die eine Arbeitsunfähigkeit unmittelbar hervorrufen.

Während einer stufenweisen Wiederaufnahme der Arbeit besteht Arbeitsunfähigkeit fort.

Arbeitslose (Bezieher von Arbeitslosengeld I) sind arbeitsunfähig, wenn sie krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage sind, leichte Arbeiten in einem zeitlichen Umfang zu verrichten, für den sie sich bei der Arbeitsagentur zur Verfügung gestellt haben.

Arbeitslose, die Arbeitslosengeld II (Grundsicherung für Arbeitssuchende – „Hartz IV“) beziehen, sind arbeitsunfähig, wenn sie krankheitsbedingt nicht in der Lage sind, mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten oder an einer Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen.

Entgeltfortzahlung vs. Krankengeld

Die ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit ist Voraussetzung für den Anspruch des Versicherten auf Entgeltfortzahlung und Krankengeld.

Entgeltfortzahlung

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung setzt voraus, dass das Arbeitsverhältnis länger als vier Wochen besteht und den Arbeitnehmer kein Verschulden an der Arbeitsunfähigkeit trifft. Unter dieser Voraussetzung hat er gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für bis zu sechs Wochen.

Die Höhe der Entgeltfortzahlung bemisst sich nach dem Arbeitsentgelt, das dem Arbeitnehmer während seiner regelmäßigen Arbeitszeit zustehen würde.

Krankengeld

Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn sie wegen einer Erkrankung arbeitsunfähig sind oder auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus oder einer Vorsorge- bzw. Rehabilitationseinrichtung behandelt werden. Solange der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt fortzahlt, ruht der Anspruch auf Krankengeld.

Erst nach Ablauf der Entgeltfortzahlung, also nach sechs Wochen, erhält der Arbeitnehmer ein Krankengeld in Höhe von 70 % seines regelmäßigen Bruttoeinkommens, jedoch höchstens 90 % des monatlichen Nettoeinkommens.

Bei Empfängern von Arbeitslosen- oder Unterhaltsgeld wird das Krankengeld in Höhe des Betrags des Arbeitslosen- bzw. Unterhaltsgelds gewährt, das der Versicherte zuletzt bezogen hat. Krankengeld wird für eine Dauer von längstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren bei Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit gezahlt.

Keinen Anspruch auf Krankengeld haben u. a. Bezieher von Arbeitslosengeld II (sofern sie keinen anderweitigen Anspruch auf Krankengeld haben), Rentner, Studenten und Familienversicherte.

Damit Patienten von ihrer Krankenkasse Krankengeld bekommen, müssen sie den Zeitraum ihrer Arbeitsunfähigkeit lückenlos nachweisen. Dafür ist der Zeitpunkt entscheidend, an dem der Arzt die Arbeitsunfähigkeit feststellt. Der Anspruch auf Krankengeld entsteht vom Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an und bleibt jeweils bis zu dem Tag bestehen, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird, wenn diese ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt.

Kinderkrankengeld

Versicherte haben auch Anspruch auf Krankengeld, wenn sie ihr erkranktes Kind beaufsichtigen, betreuen oder pflegen. Dies gilt, solange das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

Der Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht je Kind und Kalenderjahr längstens für zehn Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens 20 Arbeitstage. Insgesamt je Kalenderjahr wird Kinderkrankengeld bei Versicherten für maximal 25 Arbeitstage und bei alleinerziehenden Versicherten für maximal 50 Arbeitstage gewährt.

Während der Zeit, in der der Versicherte Kinderkrankengeld bekommt, hat er gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung.