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Arbeitsunfähigkeit

Der "Gelbe Schein" jetzt digital

Hunderttausende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen werden jeden Tag in Deutschland ausgestellt. Mit der Einführung der elektronischen AU, der eAU, sollen stufenweise digitale Bescheinigungen die Zettel aus Papier ersetzen. Keine einfache Aufgabe, denn die AU ist ein kompliziertes Verfahren mit vielen beteiligten Akteuren. Doch die eAU ist Vorgabe des Gesetzgebers, und eine flächendeckende Einführung vorgeschrieben. Bisher besteht die AU aus dem Original und drei Durchschlägen: das Original für die Krankenkasse, je ein Durchschlag für Ihre Patienten, für den Arbeitgeber und für Sie selbst. Bislang waren es die Patientinnen und Patienten, die die AU an Arbeitgeber und Krankenkasse übermitteln müssen. Das Übermitteln an die Krankenkassen übernehmen nun Sie, über die Telematikinfrastruktur. Somit gibt es zunächst noch zwei Durchschläge: Diese drucken Sie aus dem Praxisverwaltungssystem aus, unterschreiben sie und geben sie den Patienten mit. Ab 2023 wird auch der Durchschlag für den Arbeitgeber elektronisch. Hier übernehmen die Krankenkassen die Übermittlung. Ihre Patienten erhalten weiterhin einen einfachen Ausdruck, bis auch das elektronisch möglich ist. Für die technische Umsetzung der eAU benötigen Sie neben der Anbindung an die Telematikinfrastruktur mit einem E-Health-Konnektor Ihren elektronischen Heilberufsausweis, außerdem einen KIM-Dienst und ein Update Ihres PVS. Und so erstellen Sie eine eAU: Sie rufen in Ihrem Praxisverwaltungssystem wie gewohnt eine AU auf und füllen sie aus. Mit zwei Klicks erstellen Sie eine digitale unterschriebene Version für die Krankenkasse und versenden sie. Den Papierausdruck unterschreiben Sie wie gewohnt per Hand und geben ihn Ihren Patienten. Wenig später sind die digitalen Daten bei der Krankenkasse. So werden viele tausend Zettel am Tag zu einem Datenstrom.

Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie

In der Arbeitsunfähigkeits-​Richtlinie ist festgelegt, welche Regeln für die Feststellung und Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit durch Vertragsärzte und im Rahmen des Entlassmanagements aus dem Krankenhaus gelten. Zudem enthält sie Empfehlungen zur stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben. Der Gemeinsame Bundesausschuss passt die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie bei Bedarf an.

Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie

Beschlüsse zur Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie

Krankschreibung per Video und Telefon

Krankschreibung in der Videosprechstunde

Das Ausstellen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) ist in der Videosprechstunde sowohl bei bekannten als auch bei zuvor unbekannten Patientinnen und Patienten möglich:

  • bis zu 3 Tage: unbekannte Patientinnen und Patienten
  • bis zu 7 Tage: bekannte Patientinnen und Patienten

Voraussetzung dafür ist, dass die Symptomatik eine Abklärung per Videosprechstunde zulässt. Ein Anspruch darauf besteht jedoch nicht. Eine Folgekrankschreibung mittels Videosprechstunde ist zudem nur dann möglich, wenn die Patientin oder der Patient für die vorhergehende AU zu einer persönlichen Untersuchung in der Praxis war. Für das Zusenden der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung können Praxen eine Portopauschale abrechnen (Muster 1: GOP 40128 oder Muster 21: GOP 40129).

Krankschreibung nach telefonischer Anamnese

Vertragsärzte haben die Möglichkeit, Patienten mit leichten Erkrankungen nach telefonischer Anamnese krankzuschreiben. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss am 7. Dezember 2023 beschlossen.

  • Es muss sich um Patienten handeln, die der Praxis bekannt sind. Die Erkrankung darf keine schwere Symptomatik vorweisen. Die Abklärung ist nicht per Videosprechstunde möglich.
  • Eine Erstbescheinigung kann dann für bis zu fünf Kalendertage erfolgen. Ist der Patient weiterhin krank, muss er die Praxis aufsuchen.
  • Eine Folgebescheinigung per Telefon darf erst erfolgen, wenn der Arzt den Patienten zuvor persönlich in der Praxis oder per Hausbesuch untersucht und Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit festgestellt hat.
  • Es ist eine ärztliche Entscheidung, jemanden telefonisch krankzuschreiben. Patienten haben keinen Anspruch auf eine telefonisch bescheinigte Krankschreibung.
  • Für das Zusenden der AU-Bescheinigung an Patienten können Praxen eine Portopauschale abrechnen (Muster 1: GOP 40128).

Wann spricht man von Arbeitsunfähigkeit?

Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Patient aufgrund von Krankheit seine zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr ausführen kann, dass sich seine Erkrankung verschlimmert.

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Arbeitsunfähigkeit besteht auch, wenn wegen eines Krankheitszustandes, der für sich allein noch keine Arbeitsunfähigkeit verursacht, absehbar ist, dass aus der Ausübung der Tätigkeit gesundheitliche Probleme erwachsen, die eine Arbeitsunfähigkeit unmittelbar hervorrufen.

Während einer stufenweisen Wiederaufnahme der Arbeit besteht Arbeitsunfähigkeit fort.

Arbeitslose (Bezieher von Arbeitslosengeld I) sind arbeitsunfähig, wenn sie krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage sind, leichte Arbeiten in einem zeitlichen Umfang zu verrichten, für den sie sich bei der Arbeitsagentur zur Verfügung gestellt haben.

Arbeitslose, die Arbeitslosengeld II (Grundsicherung für Arbeitssuchende – „Hartz IV“) beziehen, sind arbeitsunfähig, wenn sie krankheitsbedingt nicht in der Lage sind, mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten oder an einer Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen.

Entgeltfortzahlung vs. Krankengeld

Die ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit ist Voraussetzung für den Anspruch des Versicherten auf Entgeltfortzahlung und Krankengeld.

Entgeltfortzahlung

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung setzt voraus, dass das Arbeitsverhältnis länger als vier Wochen besteht und den Arbeitnehmer kein Verschulden an der Arbeitsunfähigkeit trifft. Unter dieser Voraussetzung hat er gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für bis zu sechs Wochen.

Die Höhe der Entgeltfortzahlung bemisst sich nach dem Arbeitsentgelt, das dem Arbeitnehmer während seiner regelmäßigen Arbeitszeit zustehen würde.

Krankengeld

Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn sie wegen einer Erkrankung arbeitsunfähig sind oder auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus oder einer Vorsorge- bzw. Rehabilitationseinrichtung behandelt werden. Solange der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt fortzahlt, ruht der Anspruch auf Krankengeld.

Erst nach Ablauf der Entgeltfortzahlung, also nach sechs Wochen, erhält der Arbeitnehmer ein Krankengeld in Höhe von 70 % seines regelmäßigen Bruttoeinkommens, jedoch höchstens 90 % des monatlichen Nettoeinkommens.

Bei Empfängern von Arbeitslosen- oder Unterhaltsgeld wird das Krankengeld in Höhe des Betrags des Arbeitslosen- bzw. Unterhaltsgelds gewährt, das der Versicherte zuletzt bezogen hat. Krankengeld wird für eine Dauer von längstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren bei Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit gezahlt.

Keinen Anspruch auf Krankengeld haben u. a. Bezieher von Arbeitslosengeld II (sofern sie keinen anderweitigen Anspruch auf Krankengeld haben), Rentner, Studenten und Familienversicherte.

Damit Patienten von ihrer Krankenkasse Krankengeld bekommen, müssen sie den Zeitraum ihrer Arbeitsunfähigkeit lückenlos nachweisen. Dafür ist der Zeitpunkt entscheidend, an dem der Arzt die Arbeitsunfähigkeit feststellt. Der Anspruch auf Krankengeld entsteht vom Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an und bleibt jeweils bis zu dem Tag bestehen, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird, wenn diese ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt.

Kinderkrankengeld

Versicherte haben auch Anspruch auf Krankengeld, wenn sie ihr erkranktes Kind beaufsichtigen, betreuen oder pflegen. Dies gilt, solange das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

Der Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht je Kind und Kalenderjahr längstens für zehn Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens 20 Arbeitstage. Insgesamt je Kalenderjahr wird Kinderkrankengeld bei Versicherten für maximal 25 Arbeitstage und bei alleinerziehenden Versicherten für maximal 50 Arbeitstage gewährt.

Während der Zeit, in der der Versicherte Kinderkrankengeld bekommt, hat er gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung.