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Arbeitsunfähigkeit

Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie

Bei der Feststellung und Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit müssen Vertragsärzte beziehungsweise Krankenhausärzte im Entlassmanagement bestimmte Regeln beachten. Näheres regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie. Empfehlungen zur stufenweisen Wiedereingliederung ins Erwerbsleben sind dort ebenfalls enthalten.

Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie

Krankschreibung per Video oder Telefon

Krankschreibung in der Videosprechstunde

Vertragsärzte können eine AU auch in der Videosprechstunde bescheinigen. Die Dauer der Bescheinigung hängt davon ab, ob der Patient dem Arzt bekannt ist oder nicht:

  • bis zu 3 Tage: unbekannte Patienten
  • bis zu 7 Tage: bekannte Patienten

Voraussetzung ist, dass die Symptomatik eine Abklärung per Videosprechstunde zulässt. Ein Anspruch darauf besteht jedoch nicht.

Eine Folgekrankschreibung mittels Videosprechstunde ist nur dann möglich, wenn der Patient für die vorhergehende Arbeitsunfähigkeit zu einer persönlichen Untersuchung in der Praxis war.

Für das Zusenden der AU-Bescheinigung können Praxen eine Portopauschale abrechnen (Muster 1: GOP 40128 bzw. Muster 21: GOP 40129).

Krankschreibung nach telefonischer Anamnese

Eine Krankschreibung von Patienten mit leichten Erkrankungen ist zudem nach telefonischer Anamnese möglich.

  • Es muss sich um Patienten handeln, die der Praxis bekannt sind. Die Erkrankung darf keine schwere Symptomatik vorweisen. Die Abklärung ist nicht per Videosprechstunde möglich.
  • Eine Erstbescheinigung kann dann für bis zu fünf Kalendertage erfolgen. Ist der Patient weiterhin krank, muss er die Praxis aufsuchen.
  • Eine Folgebescheinigung per Telefon darf erst erfolgen, wenn der Arzt den Patienten zuvor persönlich in der Praxis oder per Hausbesuch untersucht und eine Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit festgestellt hat.
  • Es ist eine ärztliche Entscheidung, jemanden telefonisch krankzuschreiben. Patienten haben keinen Anspruch auf eine telefonisch bescheinigte Krankschreibung.
  • Für das Zusenden der AU-Bescheinigung an Patienten können Praxen eine Portopauschale abrechnen (Muster 1: GOP 40128 bzw. Muster 21: GOP 40129).

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Der „gelbe Schein“ ist passe: Das Formular 1 wurde durch die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) bundesweit abgelöst. Ärztinnen und Ärzte übermitteln die AU-Daten digital an die Krankenkassen. Die Arbeitgeber rufen sie dort elektronisch ab.

Nähere Informationen zur eAU lesen Sie auf unserer Themenseite.

Weitere Formulare in Zusammenhang mit Arbeitsunfähigkeit

Muster 20: Wiedereingliederungsplan

Bei wochen- oder monatelang fortbestehender Arbeitsunfähigkeit kann eine Rückkehr an den Arbeitsplatz auch bei weiterhin notwendiger Behandlung sowohl betrieblich möglich als auch aus therapeutischen Gründen angezeigt sein. Bei einer stufenweisen Wiedereingliederung soll der Arbeitnehmer schonend, aber kontinuierlich an die Belastung seines Arbeitsplatzes herangeführt werden. Während einer stufenweisen Wiederaufnahme der Arbeit besteht Arbeitsunfähigkeit fort.

Die stufenweise Wiedereingliederung soll in vertrauensvoller Zusammenarbeit zwischen Versichertem, behandelndem Arzt, Arbeitnehmervertretung, Arbeitgeber, Betriebsarzt, Krankenkasse und gegebenenfalls dem Medizinischen Dienst erfolgen.

Voraussetzung für eine stufenweise Wiedereingliederung ist das Einverständnis des Versicherten. Er soll – bevor der Arzt das Muster 20 ausstellt – vorab mit dem Arbeitgeber abklären, ob eine stufenweise Wiedereingliederung in Betracht kommt. Wenn diese Voraussetzung gegeben ist, soll der Arzt den Wiedereingliederungsplan erstellen und darin gegebenenfalls die Belastungseinschränkung definieren (beispielsweise „Tätigkeit nur im Sitzen“, „Darf nicht heben“). Die Wiedereingliederung sollte einen Zeitraum von sechs Monaten nicht überschreiten.

Muster 20a legt der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber vor und leitet Muster 20b an die Krankenkasse weiter. Ist der Arbeitgeber mit dem vorgesehenen Wiedereingliederungsplan nicht einverstanden oder kann dem Arbeitnehmer aufgrund der Belastungseinschränkungen ein entsprechender Arbeitsplatz nicht angeboten werden, kann die Wiedereingliederung nicht durchgeführt werden.*

* Abweichend davon gilt für schwerbehinderte Beschäftigte ein Rechtsanspruch auf stufenweise Wiedereingliederung gemäß Paragraf 81 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 SGB IX.  Bundesarbeitsgericht vom 13.06.2006 - 9 AZR 229/05

Muster 21: Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Kinderkrankengeld

Für die Gewährung von Krankengeld bei Erkrankung eines noch nicht zwölf Jahre alten Kindes, das der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege durch den Versicherten bedarf, benötigt die Krankenkasse eine ärztliche Bescheinigung in Form des Musters 21.

Im Personalienfeld der ärztlichen Bescheinigung sind lediglich Name, Vorname, Geburtsdatum und die Wohnung des Kindes anzugeben. Die Angabe der zuständigen Krankenkasse ist entbehrlich.

Muster 52: Anfrage bei Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit

Muster 52 wird auf Anfrage der Krankenkasse vom Vertragsarzt ausgefüllt. Die Krankenkasse stellt dem Arzt grundsätzlich einen Freiumschlag zu Verfügung. Weitere relevante Befunde sind vom Arzt im verschlossenen Umschlag an die Krankenkasse beizufügen.

Die Anfrage bei Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit wird die Krankenkasse frühestens nach einer kumulativen Zeitdauer der Arbeitsunfähigkeit eines Erkrankungsfalls von 21 Tagen versenden. Eine Anfrage der Krankenkasse, die den Arzt vor der kumulativen Zeitdauer von 21 Tagen erreicht, muss nicht beantwortet werden.

Der Arzt teilt der Krankenkasse auf Anforderung in der Regel innerhalb von drei Werktagen weitere Informationen auf dem vereinbarten Vordruck mit. In begründeten Ausnahmefällen sind auch weitergehende Anfragen der Krankenkasse möglich.

Muster 53: Anfrage zum Zusammenhang von Arbeitsunfähigkeitszeiten

Diese Anfrage hat für Krankenkassen besondere Bedeutung, um den Leistungsanspruch des Versicherten auf Lohnfortzahlung oder auf Krankengeld im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften prüfen zu können.

Die auf der Rückseite unter I. der Krankenkasse anzugebenden Daten beziehen sich auf die aktuelle beziehungsweise letzte Arbeitsunfähigkeit. Unter II. bis laufende Nummer 6 gibt die Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeitszeiten an, die ihrer Meinung nach mit der unter I. genannten Arbeitsunfähigkeit in ursächlichem Zusammenhang stehen können.

Bei III. wird nicht die Angabe sämtlicher Diagnosen verlangt, sondern nur derjenigen, die für sich allein betrachtet eine Arbeitsunfähigkeit ausgelöst hätten.

Wann spricht man von Arbeitsunfähigkeit?

Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Patient aufgrund von Krankheit seine zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr ausführen kann, dass sich seine Erkrankung verschlimmert.

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Arbeitsunfähigkeit besteht auch, wenn wegen eines Krankheitszustandes, der für sich allein noch keine Arbeitsunfähigkeit verursacht, absehbar ist, dass aus der Ausübung der Tätigkeit gesundheitliche Probleme erwachsen, die eine Arbeitsunfähigkeit unmittelbar hervorrufen.

Während einer stufenweisen Wiederaufnahme der Arbeit besteht Arbeitsunfähigkeit fort.

Arbeitslose (Bezieher von Arbeitslosengeld I) sind arbeitsunfähig, wenn sie krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage sind, leichte Arbeiten in einem zeitlichen Umfang zu verrichten, für den sie sich bei der Arbeitsagentur zur Verfügung gestellt haben.

Arbeitslose, die Arbeitslosengeld II (Grundsicherung für Arbeitssuchende – „Hartz IV“) beziehen, sind arbeitsunfähig, wenn sie krankheitsbedingt nicht in der Lage sind, mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten oder an einer Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen.

Entgeltfortzahlung vs. Krankengeld

Die ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit ist Voraussetzung für den Anspruch des Versicherten auf Entgeltfortzahlung und Krankengeld.

Entgeltfortzahlung

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung setzt voraus, dass das Arbeitsverhältnis länger als vier Wochen besteht und den Arbeitnehmer kein Verschulden an der Arbeitsunfähigkeit trifft. Unter dieser Voraussetzung hat er gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für bis zu sechs Wochen.

Die Höhe der Entgeltfortzahlung bemisst sich nach dem Arbeitsentgelt, das dem Arbeitnehmer während seiner regelmäßigen Arbeitszeit zustehen würde.

Krankengeld

Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn sie wegen einer Erkrankung arbeitsunfähig sind oder auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus oder einer Vorsorge- bzw. Rehabilitationseinrichtung behandelt werden. Solange der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt fortzahlt, ruht der Anspruch auf Krankengeld.

Erst nach Ablauf der Entgeltfortzahlung, also nach sechs Wochen, erhält der Arbeitnehmer ein Krankengeld in Höhe von 70 % seines regelmäßigen Bruttoeinkommens, jedoch höchstens 90 % des monatlichen Nettoeinkommens.

Bei Empfängern von Arbeitslosen- oder Unterhaltsgeld wird das Krankengeld in Höhe des Betrags des Arbeitslosen- bzw. Unterhaltsgelds gewährt, das der Versicherte zuletzt bezogen hat. Krankengeld wird für eine Dauer von längstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren bei Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit gezahlt.

Keinen Anspruch auf Krankengeld haben u. a. Bezieher von Arbeitslosengeld II (sofern sie keinen anderweitigen Anspruch auf Krankengeld haben), Rentner, Studenten und Familienversicherte.

Damit Patienten von ihrer Krankenkasse Krankengeld bekommen, müssen sie den Zeitraum ihrer Arbeitsunfähigkeit lückenlos nachweisen. Dafür ist der Zeitpunkt entscheidend, an dem der Arzt die Arbeitsunfähigkeit feststellt. Der Anspruch auf Krankengeld entsteht vom Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an und bleibt jeweils bis zu dem Tag bestehen, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird, wenn diese ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt.

Kinderkrankengeld

Versicherte haben auch Anspruch auf Krankengeld, wenn sie ihr erkranktes Kind beaufsichtigen, betreuen oder pflegen. Dies gilt, solange das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

Der Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht je Kind und Kalenderjahr längstens für zehn Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens 20 Arbeitstage. Bei mehreren Kindern wird insgesamt je Kalenderjahr Kinderkrankengeld bei Versicherten für maximal 25 Arbeitstage und bei alleinerziehenden Versicherten für maximal 50 Arbeitstage gewährt. Für die Jahre 2024 und 2025 gelten hiervon abweichende Ansprüche.

Während der Zeit, in der der Versicherte Kinderkrankengeld bekommt, hat er gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung.