Logo-KBV

KBV Hauptnavigationen:

Sie befinden sich:

 

Praxisnachrichten

PraxisNachrichten: Hinterher ist man immer schlauer

Cannabisverordnungen nicht mehr auf BtM-Rezept

28.03.2024 - Ab 1. April können Ärzte Cannabis zu medizinischen Zwecken auf dem „normalen“ Rezept verordnen. Ein Betäubungsmittelrezept ist hierfür nicht mehr nötig. Mit der Teil-Legalisierung von Cannabis unterliegt die Verordnung von Cannabisarzneimitteln nicht länger dem Betäubungsmittelgesetz.

So sieht es das „Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften“ (Cannabisgesetz) vor, das Bundestag und Bundesrat verabschiedet haben und das zum 1. April in Kraft treten soll. Die Verordnung von Medizinalcannabis wird danach nicht mehr im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) geregelt, sondern im neuen „Gesetz zur Versorgung mit Cannabis zu medizinischen und medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken“.

Das Medizinal-Cannabisgesetz definiert Cannabis zu medizinischen Zwecken als „Pflanzen, Blüten und sonstige Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen, die aus einem Anbau stammen, der zu medizinischen Zwecken unter staatlicher Kontrolle (…) erfolgt, sowie Delta-9-Tetrahydrocannabinol einschließlich Dronabinol und Zubereitungen aller vorgenannten Stoffe“.

Ärztinnen und Ärzte, die Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung mit Cannabis behandeln, nutzen zukünftig das elektronische Rezept. Bei der Verordnung sind, wie bisher, die gesetzlichen Voraussetzungen zu beachten (§ 31 Abs. 6 SGB V und Arzneimittel-Richtlinie).

Nabilon weiterhin auf BtM-Rezept verordnungsfähig

Nur der Wirkstoff Nabilon (Handelsname Canemes), der wie Dronabinol und getrocknete Cannabisblüten oder -extrakte in standardisierter Qualität zur Versorgung von Versicherten mit einer schwerwiegenden Erkrankung verordnungsfähig ist, muss weiterhin auf dem BtM-Rezept verordnet werden. In der vom Bundesrat gebilligten Fassung des Cannabisgesetzes bleibt Nabilon als Betäubungsmittel in Anlage III des BtMG aufgeführt.

Bei Nabilon handelt es sich um ein synthetisches Cannabinoid, das strukturell Delta-9-Tetrahydrocannabinol – dem psychoaktiven Hauptbestandteil der Cannabispflanze – ähnelt.

Cannabis verordnen: Hinweise für Ärzte

Patienten mit einer schwerwiegenden Erkrankung haben seit März 2017 unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf die Versorgung mit Cannabis (§ 31 Abs. 6 SGB V). Haus- und Fachärzte dürfen getrocknete Cannabisblüten und -extrakte sowie Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol und Nabilon verordnen. Die Krankenkassen übernehmen im Regelfall die Therapiekosten.

Vor der erstmaligen Verordnung von medizinischem Cannabis muss der Patient die Genehmigung seiner Krankenkasse einholen. Dies gilt nicht in der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung.

Cannabishaltige Fertigarzneimittel haben Vorrang vor Blüten und Extrakten. Die Verordnung von Cannabisblüten ist zu begründen. Grundsätzlich ist – wie bei anderen Verordnungen auch – das Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten.

Mehr zum Thema

zu den PraxisNachrichten