Cannabisarzneimittel
Cannabis in Form von getrockneten Blüten hingegen ist mit Inkrafttreten des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes zum 30. Juli 2026 nicht mehr zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnungsfähig. Den bis dato bestehenden Leistungsanspruch auf Cannabisblüten hat der Gesetzgeber gestrichen.
Die Versorgung hat zunächst mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel im Rahmen eines sechsmonatigen Therapieversuchs zu erfolgen.
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Anspruch und Genehmigung
Versicherte haben Anspruch auf die Versorgung mit medizinischem Cannabis besteht, wenn
- eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht oder im Einzelfall nach der begründeten ärztlichen Einschätzung unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes nicht angewendet werden kann, und
- eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht.
Die erstmalige Verordnung von Cannabis ist von der Krankenkasse zu genehmigen. Der Antrag muss begründet sein und nachvollziehbar machen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Krankenkasse darf ihn nur in begründeten Ausnahmefällen ablehnen.
Für die Bearbeitung hat sie 2 Wochen Zeit – beziehungsweise 4 Wochen bei Erfordernis einer gutachterlichen Stellungnahme. Eine verkürzte Frist von 3 Tagen gilt für Cannabisverordnungen in der allgemeinen ambulanten Palliativversorgung oder bei ambulanter Fortführung einer stationär begonnenen Cannabistherapie.
Eine erneute Genehmigung ist nicht erforderlich bei:
- Folgeverordnungen
- einem Arztwechsel
- Dosisanpassungen oder
- einem Wechsel von Blüten von Cannabisextrakten zu anderen Extrakten in standardisierter Qualität.
Ausnahmen vom Genehmigungsvorbehalt
Der Genehmigungsvorbehalt vor Beginn der Cannabistherapie gilt nicht in der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung oder bei bestimmten Fachgruppen. Verordnende Ärztinnen und Ärzte können allerdings freiwillig eine Genehmigung der Krankenkasse einholen. Zu empfehlen ist dies bei unklaren Verordnungsvoraussetzungen oder bei Folgeverordnungen, wenn die Erstverordnung ohne Genehmigung erfolgt ist.
Keine Genehmigungspflicht in diesen Fällen
Bei diesen Fachgruppen und Schwerpunktbezeichnungen entfällt der verpflichtende Genehmigungsvorbehalt vor der erstmaligen Verordnung von Cannabis:
- Allgemeinmedizin
- Anästhesiologie
- Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit Schwerpunkt Gynäkologische Onkologie
- Innere Medizin
- Innere Medizin und Angiologie
- Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie
- Innere Medizin und Gastroenterologie
- Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie
- Innere Medizin und Infektiologie
- Innere Medizin und Kardiologie
- Innere Medizin und Nephrologie
- Innere Medizin und Pneumologie
- Innere Medizin und Rheumatologie
- Neurologie
- Physikalische und Rehabilitative Medizin
- Psychiatrie und Psychotherapie
Auch andere Ärztinnen und Ärzte, die eine der folgenden Zusatzbezeichnungen vorweisen, dürfen ohne Genehmigung der Krankenkasse eine Erstverordnung von Cannabisarzneimitteln ausstellen:
- Geriatrie
- Medikamentöse Tumortherapie
- Palliativmedizin
- Schlafmedizin
- Spezielle Schmerztherapie
Für alle gilt grundsätzlich: Sie können freiwillig weiterhin eine Genehmigung bei der Krankenkasse einholen, wenn sie dies zur Absicherung möchten.
Verordnungshinweise
Abrechnung und Vergütung
Die GOP 01626 (143 Punkte) beinhaltet die ärztliche Stellungnahme für die Krankenkasse bei der Beantragung einer Genehmigung zur Verordnung von
- Cannabis in Form von Extrakten oder
- Arzneimitteln mit dem Wirkstoff Dronabinol oder Nabilon.
Sie ist berechnungsfähig
- einmal je Erstverordnung
- höchstens viermal im Krankheitsfall
Der aktuelle Euro-Betrag kann im Online-EBM eingesehen werden.