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Eingriffe mit Hybrid-DRG: Prä- und postoperative Leistungen nach EBM abrechenbar

28.03.2024 - Haus- und Fachärzte können prä- und postoperative Leistungen auch bei ambulanten Operationen nach der Hybrid-DRG-Verordnung über den EBM abrechnen. Die Regelung gilt rückwirkend ab 1. Januar und ist vorerst auf ein Jahr befristet.

Die Hybrid-DRG, die das OP-Team abrechnet, umfasst alle Untersuchungen und Behandlungen, die im unmittelbaren Kontext der Operation in der Einrichtung durchgeführt werden, die den Eingriff vornimmt. Dies reicht von der Operationsvorbereitung bis zur postoperativen Überwachung beziehungsweise Nachbeobachtung. Voruntersuchungen und auch Nachsorgen sind grundsätzlich nicht von der Hybrid-DRG umfasst.

Mit dem jetzt gefassten Beschluss ist geregelt, das Haus- und Fachärzte prä- und postoperative Leistungen auch bei Eingriffen nach Paragraf 115f SGB V über den EBM abrechnen können.

Präoperative Untersuchungen 

Die Gebührenordnungspositionen (GOP) sind dieselben wie bei anderen ambulanten Eingriffen. Präoperative Untersuchungen rechnen Hausärzte sowie Kinder- und Jugendärzte nach den GOP 31010 bis 31013 aus dem Unterabschnitt 31.1.2 des EBM ab. Voraussetzung ist, dass die Leistungen außerhalb der Einrichtung durchgeführt werden, in der die Operation erfolgt.

Postoperative Behandlung 

Für die postoperative Behandlung stehen die GOP der Abschnitte 31.4.2 und 31.4.3 des EBM zur Verfügung. Welche GOP des Abschnitts 31.4.3 jeweils die zutreffende ist, richtet sich nach dem OPS-Kode des durchgeführten Eingriffs (Anlage 1 der Hybrid-DRG-Verordnung) und dessen Zuordnung gemäß Anhang 2 des EBM.

Eine Besonderheit gilt, wenn dieser OPS-Kode aus Anlage 1 der Hybrid-DRG-Verordnung nicht im Anhang 2 des EBM enthalten ist. Der Operateur gibt dann die GOP 31611 in seiner Abrechnung an. Übernimmt auf dessen Überweisung ein anderer Facharzt die postoperative Behandlung, rechnet dieser die GOP 31610 ab, Haus- sowie Kinder- und Jugendärzte die GOP 31600. In allen drei Fällen fügen Ärzte die GOP 88110 hinzu.

Haus- und Fachärzte können die postoperative Behandlung auch übernehmen und nach EBM abrechnen, wenn der ambulante Eingriff in einem Krankenhaus erfolgt ist. In diesem Fall benötigt der Patient keine Überweisung.

Was sind Eingriffe nach Hybrid-DRG-Verordnung? 

Seit Jahresbeginn können ambulante Operationen mit einer sogenannten Hybrid-DRG vergütet werden. Dabei handelt es sich um eine Fallpauschale, die die Kosten für alle Untersuchungen und Behandlungen abdecken soll, die im unmittelbaren Kontext des Eingriffs in der operierenden Einrichtung durchgeführt werden. Noch ist die Anzahl der Eingriffe, für die es eine Hybrid-DRG gibt, relativ gering. Doch sie soll wachsen. Denn Ziel dieser besonderen sektorengleichen Vergütung ist es, Anreize zu setzen, damit mehr Operationen ambulant erfolgen, bei denen dies möglich ist.

Alle Eingriffe, für die es seit Januar eine Hybrid-DRG gibt, sind in einem Leistungskatalog aufgeführt, den das Bundesministerium für Gesundheit zusammen mit der Hybrid-DRG-Verordnung erstellt hat. Er umfasst rund 250 Prozeduren aus fünf Leistungsbereichen, darunter Hernien-Operationen.

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