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„Praxissoftware darf kein Glücksspiel sein“

Ab sofort können Anbieter von Praxissoftware einen Vertrag mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) schließen und damit zeigen, dass sie und ihr Produkt notwendige Anforderungen an Transparenz, Service und Verlässlichkeit erfüllen. „Dazu gehören beispielsweise transparente Preise, erreichbare Ansprechpartner oder online bereitgestellte Software-Updates“, sagte KBV-Vorstandsmitglied Dr. Sibylle Steiner am Dienstag in Berlin. Anlass ist der neue Anforderungskatalog an Praxisverwaltungssysteme, den die KBV veröffentlicht hat.

Berlin, 19. März 2024 – „Die Verwendung der Praxissoftware darf kein Glücksspiel sein, bei dem ich nicht weiß, was mich erwartet, obwohl der Einsatz hoch ist“, betont Steiner. Viel zu häufig komme es leider vor, dass die Systeme nicht das leisten, was sie notwendigerweise leisten müssten, um Ärzte, Psychotherapeuten und ihre Teams bei der Arbeit zu unterstützen. „Wenn die Software nicht richtig funktioniert, sind fehlende Ansprechpartner nicht nur ein Ärgernis im softwaregestützten Berufsalltag, sondern behindern im schlimmsten Fall die Patientenversorgung“, sagte sie.

Durch den neuen Anforderungskatalog kann das besser werden. Hintergrund ist ein gesetzlicher Auftrag: Im Kern geht es darum, dass die KBV den Anbietern von Praxissoftware ihre Anforderungen mitteilt, damit Ärzte und Psychotherapeuten im Praxisalltag unterstützt werden. Dazu steht jetzt im ersten Schritt der veröffentlichte Anforderungskatalog, eine sogenannte Rahmenvereinbarung. Auf freiwilliger Basis können PVS-Anbieter, die die Anforderungen erfüllen, im zweiten Schritt einen Vertrag mit der KBV schließen.

Ihr Softwareprodukt wird dann auf der Internetseite der KBV gelistet. PVS-Anbieter dürfen es mit dem Logo „PVS mit KBV-Vertrag“ kennzeichnen. „So weiß jeder auf einen Blick, aha, dieser Anbieter entspricht mit diesem System den Erwartungen, die KV-System und Praxen in Bezug auf sinnvolle digitale Unterstützung haben“, sagte Steiner.

Ihr zufolge gibt es einige PVS, die schon eine ganze Reihe der Anforderungen erfüllen. Das Interesse, dies mit einer Unterschrift auch klar nach außen zu kommunizieren und sich von anderen abzuheben, sei vorhanden. „Ich bin durchaus optimistisch, dass es PVS-Anbieter gibt, die unterschreiben werden.“

Rahmenvereinbarung für Praxisverwaltungssysteme nach § 332b