Rahmenvereinbarung für Praxissoftware – Vorteile für alle Seiten
Jede Praxis muss sich auf ihre Software verlassen können. Funktioniert sie nicht einwandfrei, erschwert das den Praxisablauf und gefährdet schlimmstenfalls die Patientenversorgung. Nur zu funktionieren, reicht allerdings nicht aus. Die Software muss auch verlässlich und benutzerfreundlich sein und zu angemessenen sowie transparenten Preisen angeboten werden.
Bei der Zertifizierung der Praxissoftware prüft die KBV, dass ein PVS gesetzlich bestimmte Anforderungen erfüllt – zum Beispiel, ob die hinterlegten Formulare den Vorgaben entsprechen. Dies bildet nur begrenzt ab, wie gut es in der Praxis funktioniert. Dazu hat die KBV einen weiteren Auftrag vom Gesetzgeber erhalten: Eine Rahmenvereinbarung zu erstellen, die bislang offene Punkte abdeckt. Grundlage ist Paragraf 332b SGB V.
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Hier finden Sie weitere Informationen zur Rahmenvereinbarung nach Paragraf 332b SGB V.