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Stand 18.03.2024

Praxisverwaltungssysteme (PVS)

Rahmenvereinbarung für Praxissoftware – Vorteile für alle Seiten

Jede Praxis muss sich auf ihre Software verlassen können. Funktioniert sie nicht einwandfrei, erschwert das den Praxisablauf und gefährdet schlimmstenfalls die Versorgung der Patientinnen und Patienten. Nur zu funktionieren, reicht allerdings nicht aus. Die Software muss auch verlässlich und benutzerfreundlich sein und zu angemessenen sowie transparenten Preisen angeboten werden.

Bei der Zertifizierung der Praxissoftware prüft die KBV, dass ein Praxisverwaltungssystem (PVS) gesetzlich bestimmte Anforderungen erfüllt – zum Beispiel, ob die hinterlegten Formulare den Vorgaben entsprechen. Dies bildet nur begrenzt ab, wie gut es in der Praxis funktioniert. Dazu hat die KBV nun einen weiteren Auftrag vom Gesetzgeber erhalten: Eine Rahmenvereinbarung zu erstellen, die bislang offene Punkte abdeckt.

Sie sind PVS-Anbieter?

Hier finden Sie weitere Informationen zur Rahmenvereinbarung nach § 332b. 

Die Rahmenvereinbarung ist freiwillig für PVS-Anbieter. Sie abzuschließen, bringt aber Vorteile für alle Seiten:

  • Nutzerfreundlichkeit: Das PVS bietet durch anwendungsübergreifende Funktionen eine komfortablere Unterstützung der Praxisabläufe.
  • Preistransparenz: Jede Ärztin und jeder Arzt weiß genau, welche Kosten auf die Praxis zukommen. Gleiches gilt für jede Psychotherapeutin und jeden Psychotherapeuten. Klar ist auch, wie lange die vereinbarten Preise gelten.
  • Sicherheit: Die Praxis wird vom PVS-Anbieter über Installation und sicherheitskritische Einstellungen informiert.
  • Service: Die Praxis hat einen Ansprechpartner und kann sich darauf verlassen, dass sich dieser innerhalb vereinbarter Servicezeiten um das Anliegen kümmert.
  • Updates: Quartals-Updates werden einfach und unkompliziert online bereitgestellt.
  • Entlastung: Wenn die Software hält, was sie verspricht, sorgt das für Zufriedenheit auf allen Seiten. Es entsteht kein unnötiger Aufwand durch Beschwerden oder Anfragen, die gestellt beziehungsweise beantwortet werden müssen.
  • Sichtbarkeit: Die PVS-Anbieter zeigen, dass ihre Systeme wichtige Standards und hohe Qualitätsvorgaben einhalten und dies auch in Zukunft tun werden. So können Praxen auf einen Blick erkennen, dass ein PVS sie in der Praxis bestmöglich unterstützen wird.

Die KBV hat bei der Erstellung der Rahmenvereinbarung die Industrie von Beginn an eingebunden. Die PVS-Anbieter waren vom 6. Dezember 2023 bis zum 5. Januar 2024 zur Kommentierung eingeladen. Mit mehr als hundert eingegangenen Kommentaren stieß die Kommentierung auf große Resonanz.

PVS sollten Arbeit der Praxen unterstützen

Die KBV hat gerade eine Rahmenvereinbarung für PVS veröffentlicht. Worum geht es da?

Dr. Sibylle Steiner, Mitglied des Vorstands der KBV: „Der Gesetzgeber hat uns die Möglichkeit gegeben, Rahmenvereinbarungen mit PVS-Herstellern zu schließen. Da geht es darum, dass wir als KBV gemeinsam mit den KVen definieren können, Kriterien festlegen können, was aus unserer Sicht ein gutes PVS für die Praxen ist. Das haben getan. Im Grunde genommen ist es wie ein Anforderungskatalog an die PVS-Systeme. Und diesen haben wir heute veröffentlicht.“

Was versprechen Sie sich davon?

„Es ist kein Geheimnis, dass die Praxen nicht immer mit ihren PVS-Systemen zufrieden sind. Wir wissen zum Beispiel aus einer Befragung des ZIs bei ungefähr 300 Arzt- und Psychotherapeutenpraxen, dass fast die Hälfte der Praxen wöchentlich oder monatlich Probleme mit ihrem PVS-System haben. Das sind so Dinge wie, dass es an Service mangelt oder dass der Preis nicht transparent ist, nicht klar ist, welche Leistungen zu welchem Preis angeboten werden. Insofern war es aus unserer Sicht eben ganz wichtig, hier genau zu definieren, was ein gutes PVS ausmacht.“

Aber die KBV zertifiziert doch bereits Praxissoftware?

„Ja, aber wir sind hier vom Gesetzgeber sehr eingeschränkt, was die Zertifizierung angeht. Wir können Anforderungen festlegen und dann aber letztendlich nur überprüfen, ob dieses Modul zum Beispiel überhaupt vorhanden ist. Also nehmen wir ein Verordnungssoftware-Modul für Arzneimittel oder Heilmittel, ob das Modul vorhanden ist und ob es die Anforderungen umsetzt, also die Funktion erfüllt. Die jetzige gesetzliche Grundlage ist sehr viel weitergehend, indem wir eben Kriterien festlegen können, was genau ein PVS-System leisten sollte oder was ein leistungsfähiges PVS-System ausmacht. Eins muss man noch dazu sagen, es ist für die Hersteller freiwillig, diese Vereinbarungen mit uns zu unterschreiben.“

Um welche Anforderungen geht es?

„Da sind Anforderungen dabei, die eigentlich eine Selbstverständlichkeit sein sollten, Software-Updates online bereitstellt, dass Ansprechpartner erreichbar sind, dass klar ist, was diese Ansprechpartner vor Ort, zum Beispiel, für Geschäftszeiten haben, was sie für Reaktionszeiten haben, für Bearbeitungszeiten und natürlich auch, dass man ein Stück weit mehr Transparenz auch bekommt, was die Preise der einzelnen PVS-Systeme angeht. Also solche Dinge oder auch Akzeptanzkriterien im Sinne von, wie ist tatsächlich die Nutzerfreundlichkeit einer TI-Anwendung, die im Rahmen des PVS umgesetzt ist. Und wir sind auch sehr froh darüber, dass wir dieses Instrument haben, um klar definieren zu können und natürlich auch die Praxen dabei unterstützen können, ihnen die notwendigen Informationen über diese PVS-Systeme zu geben.“

Das BMG sagt, die Praxen sollen bei Unzufriedenheit das PVS wechseln?

„Das ist eine vermeintlich einfache Schlussfolgerung, aber diese Schlussfolgerung bedeutet ja auch, dass man letztendlich Aufwand, Kosten, Risiken auf die Praxen zurückverlagert und das kann es aus unserer Sicht nicht sein. Außerdem ist letztendlich auch die Informationslage für die Praxen viel zu schlecht. Also wie erfahre ich überhaupt, ob ein anderes System besser ist als mein eigenes System? Das kann man vielleicht über Kolleginnen und Kollegen in Erfahrung bringen oder durch Informationen natürlich, die die Hersteller bereitstellen. Aber letztendlich ist das nach wie vor ein Glücksspiel, weil man eben nicht weiß, was man tatsächlich bekommt und der Einsatz ist ja auch sehr hoch. Insofern ist es aus unserer Sicht absolut notwendig, dass die Praxen da eine bessere Unterstützung haben.“

Wie genau können Praxen ein PVS mit KBV-Vertrag erkennen?

„Also die KBV wird veröffentlichen, wenn Hersteller mit uns diese Rahmenvereinbarung schließen. Auf unserer Website werden wir das sozusagen listen, dann die PVS-Hersteller. Die PVS-Hersteller selbst können auch ein Logo mit verwenden, dass sie eben ein PVS sind, das einen Vertrag mit der KBV hat und das ist natürlich auch die Möglichkeit für die Praxen, sich informieren zu können, was sind denn Systeme, die die Anforderungen des KV-Systems an eine gute Software dann auch tatsächlich erfüllen.“

Wie zuversichtlich sind Sie, dass Hersteller unterschreiben?

„Ach, ich bin da optimistisch. Wir haben im Vorfeld und auch während der Erstellung dieses Anforderungskatalogs, haben wir sehr viele Gespräche sowohl mit dem Bundesverband, also mit dem BVITG geführt, als auch mit einzelnen Anbietern. Wir hatten eine öffentliche Kommentierungsphase, in der auch viele Kommentare eingegangen sind. Die haben wir bearbeitet, bestimmte Dinge auch mit in Betracht gezogen und insofern bin ich sehr optimistisch, dass wir auch entsprechende Hersteller, Anbieter haben werden, die sich für diese Vereinbarung interessieren und auch bereit sind, sie zu unterschreiben.“

Die wichtigsten Fragen und Antworten:

Was ist die Rahmenvereinbarung?

Der Gesetzgeber hat der KBV ermöglicht, eine Rahmenvereinbarung für informationstechnische Systeme zu erstellen. Zu finden ist dieser Auftrag in Paragraf 332b SGB V. Die KBV hat dies angenommen und gemeinsam mit den Kassenärztlichen Vereinigungen eine Rahmenvereinbarung für PVS erstellt. 

 

Was regelt die Rahmenvereinbarung?

Die Rahmenvereinbarung soll laut Gesetzestext die Leistungspflichten, Vertragsstrafen, Preise, Laufzeiten und Kündigungsfristen von PVS-Anbietern gegenüber den Vertragsärztinnen und Vertragsärzten regeln. Auch die Vertragspsychotherapeutinnen und Vertragspsychotherapeuten gehören dazu.

Wer genau schließt wofür die Rahmenvereinbarung mit wem?

Jeder PVS-Anbieter kann für jedes seiner angebotenen PVS eine Rahmenvereinbarung mit der KBV schließen.

Wie lange gilt die Rahmenvereinbarung?

Sie hat eine Laufzeit von 24 Monaten ab dem Datum, an dem sie geschlossen wurde.

Sind PVS-Anbieter verpflichtet, eine Rahmenvereinbarung abzuschließen?

Nein, die Rahmenvereinbarung ist freiwillig. Jeder Anbieter kann für jedes PVS eine Rahmenvereinbarung abschließen; er ist dazu aber nicht verpflichtet. 

Für welche PVS besteht eine Rahmenvereinbarung mit der KBV?

Sobald ein Anbieter eine Rahmenvereinbarung unterschreibt, wird er hier auf der Website aufgeführt. 

An wen kann ich mich mit weiteren Fragen wenden?

Bitte senden Sie Ihre Fragen an PVSmitVertrag@kbv.de
 

Fragen und Antworten für Praxen

Welche Vorteile bringt mir ein PVS mit Rahmenvereinbarung?

Mit einem PVS mit Rahmenvertrag können Sie verlässlich sämtliche Ihrer Pflichten erfüllen, und das deutlich nutzerfreundlicher und effizienter als mit manch anderem PVS. Außerdem verpflichtet sich der Anbieter zu deutlich mehr Transparenz und Weiterentwicklung seines Systems als andere Anbieter.

Was ändert sich für mich, wenn mein Anbieter für mein PVS eine Rahmenvereinbarung abschließt?

Ihr Anbieter wird Ihnen ein Angebot zum Wechsel in einen neuen Vertrag gemäß der Rahmenvereinbarung machen. Sie können den Wechsel annehmen oder ihn ablehnen und in Ihrem bestehenden Vertrag verbleiben.

Ich will nur manche der geforderten Funktionen des PVS nutzen, muss ich trotzdem für alle bezahlen?

Bitte kontaktieren Sie hierzu den Anbieter des PVS. Die Rahmenvereinbarung fordert lediglich, dass das PVS eine bestimmte Funktion anbieten muss, nicht, dass sie verpflichtend für alle Kunden ist. Ziel der Rahmenvereinbarung ist es, dass Sie mehr Optionen haben als bisher, aber keine zusätzlichen Pflichten.

Was kann ich tun, wenn mein Anbieter für mein PVS zwar eine Rahmenvereinbarung abgeschlossen hat, aber nicht alle Anforderungen erfüllt?

Bitte kontaktieren Sie zur Klärung zuerst den Anbieter. Sollte eine direkte Klärung nicht möglich sein, können Sie die für Sie zuständige Kassenärztliche Vereinigung zu Rate ziehen

Statements der Kassenärztlichen Vereinigungen zur Rahmenvereinbarung

Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein (KVNO)

„Sobald die erste Rahmenvereinbarung nach §332b zwischen der KBV und einem PVS-Anbieter geschlossen ist, wird die KV Nordrhein (KVNO) ihre Mitglieder gezielt darauf hinweisen. Insbesondere für PVS-wechselwillige Praxen wird hierdurch deutlich mehr Transparenz und Vergleichbarkeit hergestellt, als dies heute der Fall ist. Auch KVNO-Mitglieder, die keinen PVS-Wechsel anstreben, profitieren künftig von den Rahmenvereinbarungen: So können sie sich z. B. einen schnellen Überblick zur Leistungsfähigkeit des Marktes verschaffen und ihren PVS-Anbieter zu einem besseren Preis-/Leistungsangebot motivieren.“

Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB)

„Wesentliches Ziel der Rahmenvereinbarung ist es aus Sicht der KV Bayerns, in Bezug auf die unterschiedlichen Praxisverwaltungssysteme (PVS) gewissermaßen die Spreu vom Weizen zu trennen. Wir hoffen, dass durch die Rahmenvereinbarung im bislang recht verschlossenen, undurchsichtigen Markt der PVS mehr Transparenz in Bezug auf Leistungen, Preise und Produktqualität möglich sein wird. Wenn wir unseren Mitgliedern in der Beratung sagen können, dass sie die PVS der Unternehmen, die dieser Vereinbarung beigetreten sind, bedenkenlos einsetzen können, dann wäre das aus unserer Sicht ein großer Erfolg.“

Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL)

„Der Gesetzgeber hat mit dem § 332b die Grundlage einer Win-Win-Situation sowohl für niedergelassene Ärzte und Psychotherapeuten als auch für die Software-Hersteller geschaffen. Die Ärzte profitieren von der erstmaligen Markt-Transparenz und der Vergleichbarkeit der PVS-Produkte, die Hersteller von der Möglichkeit, die Qualität und die zugehörigen Dienstleistungen des jeweiligen Software-Produkts darstellen zu können. Wesentlich ist, dass alle Regelungen der Rahmenvereinbarung auch allen Bestandskunden angeboten werden. Jeder Arzt und jeder Psychotherapeut erhält dadurch die Möglichkeit, von den Vorteilen der beidseitigen Vereinbarung zu profitieren.“

Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen (KVN)

„Mit den Rahmenvereinbarungen nach § 332b können wir die Interessen unserer Mitglieder bei der Vertragsgestaltung zentral bündeln und vertreten. Die Rahmenvereinbarung fordert von den PVS- Anbietern Transparenz bezüglich Serviceleistung und Produktqualität an der sich die Anbieter messen lassen müssen. Hier sehe ich die Chance, den Praxen eine bessere Vergleichbarkeit bei der initialen Produktauswahl oder bei einem Systemwechsel zu ermöglichen.“