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Richtlinien des G-BA

Rechtsverbindliche Grundlagen von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden

Gültig für die vertragsärztliche und vertragspsychotherapeutische Versorgung

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) fasst seine Beschlüsse gemäß Paragraf 92 Absatz 1 des Fünften Sozialgesetzbuches in Form von Richtlinien.

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Die Richtlinien können danach die „…Erbringung und Verordnung von Leistungen einschließlich Arzneimitteln oder Maßnahmen einschränken oder ausschließen, wenn nach allgemein anerkanntem Stand der medizinischen Erkenntnisse der diagnostische oder therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit oder die Wirtschaftlichkeit nicht nachgewiesen sind…“.

Die Richtlinien des G-BA sind gemäß Paragraf 72 des Fünften Sozialgesetzbuches rechtsverbindliche Grundlage für die vertragsärztliche Versorgung. Themen, die im G-BA beraten werden, finden in diesen Richtlinien ihren Niederschlag und enthalten zum Teil sehr detaillierte Vorschriften für die tägliche Arbeit des niedergelassenen Arztes.

Da der G-BA unter der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) steht, müssen die Beschlüsse des G-BA dem BMG jeweils zur rechtsformalen Prüfung vorgelegt werden. Erst bei einer Nichtbeanstandung werden sie im Bundesanzeiger veröffentlicht und damit rechtswirksam.