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Stand 03.04.2017

Historie

Geschichte der Vertragsärzte

Die Gründung der Kassenärztlichen Vereinigungen geht auf Arbeitskämpfe und Auseinandersetzungen mit den Krankenkassen bis zum Jahr 1931 zurück. Im Dezember werden die Körperschaften per Notverordnung geschaffen. Die Ärzte waren durch Einzelverträge in die Abhängigkeit der Kassen geraten. Die Kassenärztlichen Vereinigungen als Vertragspartner stärkten ihre Position wieder.

Nach der Machtergreifung schalten die Nationalsozialisten die gerade gegründeten Kassenärztlichen Vereinigungen gleich. 1955 werden sie mit dem Gesetz über das Kassenarztrecht wieder eingeführt und auch die KBV gegründet.

Zur Aufarbeitung der Rolle der Ärzteschaft im Nationalsozialismus beteiligt sich die KBV an dem Herbert-Lewin-Preis, den sie zusammen mit dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und der Bundesärztekammer (BÄK) ausschreibt.

Das Forschungsprojekt "KBV übernimmt Verantwortung", in Zusammenarbeit mit Prof. Dr. Samuel Salzborn von der Technischen Universität Berlin, beschäftigt sich mit der Rolle der Vorgängerorganisation der KBV, der Kassenärztlichen Vereinigung Deutschlands (KVD), während der Zeit des Nazi-Terrors zwischen 1933 und 1945.

Außerdem hat die KBV in der Vergangenheit die Gedenk- und Bildungsstätte am Ort der ehemaligen Führerschule der deutschen Ärzteschaft in Alt Rehse gefördert. Seit dem Jahr 2001 engagiert sich der Verein „Erinnerungs-, Bildungs- und Begegnungsstätte Alt Rehse“ vor Ort, um die Geschichte der Führerschule historisch-kritisch aufzuarbeiten, unter anderem durch eine Ausstellung. Ziel des Vereins ist, Alt Rehse als Lern- und Gedenkort zu etablieren.

 

 

Daten zur Geschichte

Historie der GKV anzeigen

1883

Einführung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)

In der Anfangsphase der Krankenversicherung – d.h. seit Inkrafttreten der Bismarckschen Sozialgesetzgebung - sind die Rechtsbeziehungen zwischen Ärzten und Krankenkassen gekennzeichnet durch den Abschluss von Einzeldienstverträgen zwischen den einzelnen Krankenkassen und abschlussbereiten Ärzten.

Wegen der großen Zahl verfügbarer Ärzte können die Krankenkassen die Vertragsbedingungen vorgeben. Dadurch geraten die Ärzte zunehmend in eine finanzielle Abhängigkeit von den Krankenkassen.

1900

Zusammenschluss der Ärzte

Um ihre Rechtsposition gegenüber den Krankenkassen wirksamer wahrnehmen zu können, schließen sich die Ärzte zum Verband der Ärzte Deutschlands (Leipziger Verband, später Hartmannbund) zusammen. Streikähnliche Auseinandersetzungen zwischen Ärzten und Krankenkassen sind die Folge. Die Versorgung der sozialversicherten Bevölkerung ist gefährdet.

1911

Umfassende Änderung des Krankenversicherungsgesetzes durch Reichsversicherungsordnung (RVO)

Das Krankenversicherungsgesetz gilt zum Zeitpunkt der Diskussion über die RVO als besonders reformbedürftig. Die gravierendsten Mängel:

  • Die Anzahl der Versicherten ist nach wie vor zu gering. Tatsächlich ist eine erheblich größere Bevölkerungsgruppe in ihrer Existenz bedroht.
  • Die große Zahl an unterschiedlich organisierten Kassen führt zu Unüberschaubarkeit, Rechtsunsicherheit und zu teilweise eingeschränkter Leistungsfähigkeit.

1913

Berliner Abkommen

Mit dem Berliner Abkommen von 1913 und mit der Verordnung über Ärzte und Krankenkassen von 1923 soll auf der Grundlage des Einzelvertragssystems der soziale Friede gesichert werden. Die in die Abhängigkeit der Krankenkassen geratenen Ärzte hatten versucht, durch Kampfaktionen mehr Rechte zu erhalten.

1930

Notverordnung

Die Wirtschaftliche Rezession verhindert, dass die neuen Rechtsverordnungen die Situation der Ärzte im Verhältnis zu den Krankenkassen verbessern. Die Notverordnung vom 26.07.1930 berechtigt die Krankenkassen erneut, Einzelverträge mit Ärzten ihrer Wahl abzuschließen.

1931

Errichtung Kassenärztlicher Vereinigungen als Körperschaften öffentlichen Rechts

Erneut einsetzende Arbeitskämpfe führen zur Notverordnung vom 8. Dezember 1931 und damit zur Errichtung der Kassenärztlichen Vereinigungen als Vertragspartner der Krankenkassen. Die Wahrung der Rechte der Kassenärzte gegenüber den Krankenkassen wird somit auf eine Körperschaft des öffentlichen Rechts verlagert. Zuvor wurde diese Wahrung der Rechte vom Hartmannbund (Leipziger Verband) als zivilrechtliche Vereinigung mit freiwilliger Mitgliedschaft wahrgenommen.

1933

Diskriminierung vieler Ärzte im Nationalsozialismus

Auf der Grundlage des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtengesetzes am 7. April 1933 werden die jüdischen und politisch missliebigen Ärzte im öffentlichen Gesundheitswesen aus ihren Stellungen vertrieben. Über eine Verordnung vom 22. April 1933 zur Zulassung von Kassenärzten wird das Ausschlussverfahren von den regionalen Kassenärztlichen Vereinigungen und dem Vorstand des Hartmannbundes abgewickelt.

1934

Auflösung der Selbstverwaltung

Weitgehender Verlust der Autonomie der Selbstverwaltung während des Nationalsozialismus Die Krankenversicherung wird durch das Gesetz über den Aufbau der Sozialversicherung von 1934 und der anschließenden Aufbaugesetzgebung völlig umstrukturiert. Die von Arbeitgebern und Versicherten verantwortlich getragene Selbstverwaltung wird aufgelöst und durch das sogenannte Führerprinzip ersetzt.

1949

Neuordnung der gesetzlichen Krankenversicherung

Nach der Gründung der Bundesrepublik Deutschland beginnt auch eine Neuordnung der gesetzlichen Krankenversicherung. Durch das Selbstverwaltungsgesetz von 1951 wird die Voraussetzung für die Wiederherstellung der Selbstverwaltung geschaffen. Die Einführung des Grundgesetzes bedingte auch eine von den Verwaltungsbehörden getrennte Sozialgerichtsbarkeit.

1955

Errichtung der KBV auf Bundesebene

Mit dem Gesetz über das Kassenarztrecht von 1955 werden die Beziehungen zwischen den Ärzten und den Krankenkassen neu geregelt.
Ein wesentlicher Punkt ist die Wiedergeburt der Kassenärztlichen Vereinigungen und die Bildung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) als Selbstverwaltungskörperschaften auf demokratischer Basis.

1969

Einführung der Lohnfortzahlung

1969 erfolgt die Gleichstellung von Arbeitern und Angestellten bei der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Die Pflicht zur Fortzahlung des Arbeitsentgeltes wird weitestgehend auf den Arbeitgeber übertragen.
Das Lohnfortzahlungsgesetz zeigt die Änderungen der ursprünglichen Zielsetzung der gesetzlichen Krankenversicherung: Die vorsorgende und heilende Medizin gewinnt an Bedeutung, die Sicherung von krankheitsbedingten Einkommensverlusten tritt dagegen mehr und mehr in den Hintergrund.

1971

Vorsorge wird Aufgabe der GKV

Die Vorsorge wird mit der Einführung von Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten eine Pflichtaufgabe der Krankenkassen

1977

Kostendämpfung

In den Jahren 1977 bis 1983 werden eine Reihe von Kostendämpfungsgesetzen verabschiedet. Einschränkungen im Leistungsrecht, wie Begrenzung der Kosten bei Zahnersatz, Ausschluss bestimmter Arznei-, Verband- und Heilmittel und Selbstbeteiligung an diesen Mitteln sowie bei Brillen, Fahrtkosten, Krankenhauspflege und Kuren, sollen dem Kostenanstieg im Gesundheitswesen entgegenwirken. Insgesamt betrachtet haben diese Gesetze aber nur mäßigen Erfolg. Eine grundlegende Strukturreform im Gesundheitswesen erscheint den Sozialpolitikern unvermeidlich.

1989

Gesundheitsreformgesetz (GRG) 

Der zuständige Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung verspricht ein Gesetz, das die Tradition der unwirksamen, rein kostenorientierten Maßnahmen beenden soll. Die Vertragsärzteschaft kritisiert den Gesetzentwurf heftig. Wesentlicher Kritikpunkt: Die zentralen Probleme der gesetzlichen Krankenversicherung, wie die Finanzierung der Krankenversicherung der Rentner, der überproportionale Ausgabenzuwachs im Krankenhaus, die Überkapazitäten im Gesundheitswesen, bleiben ungelöst - stattdessen werden wiederum die Versicherten und die Ärzteschaft zusätzlich belastet.

1991

In jedem der fünf neuen Bundesländer besteht eine Kassenärztliche Vereinigung

in der Form einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Grundlagen für die Angleichung des Systems der ambulanten ärztlichen Versorgung sind durch den Einigungsvertrag vom 31.08.1990 und das Einigungsvertragsgesetz vom 23.10.1990 geschaffen worden.

1993

Gesundheitsstrukturgesetz (GSG)

Das Gesetz soll die finanziellen Grundlagen der gesetzlichen Krankenversicherung sichern und eine Beitragssatzstabilität gewährleisten.
Maßnahmen sind u.a.:

  • Begrenzung der Zahl der zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Ärzte und Zahnärzte
  • erweiterte Zuzahlungsregelung für Versicherte
  • Erstellung einer Liste verordnungsfähiger Arzneimittel
  • Grundlohnanbindung und damit Budgetierung der Ausgaben für Krankenhausleistungen, für stationäre Kuren, für die ambulante ärztliche und zahnärztliche Versorgung, für Arzneimittel und für die Verwaltungsausgaben der Krankenkassen

1997

Erstes und zweites GKV-Neuordnungsgesetz und Beitragsentlastungsgesetz

Die beiden vorangegangenen Reformgesetze (GRG und GSG) reichten nicht aus, um die zunehmend größeren Probleme der Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung zu lösen. Das neue Gesetzespaket stellt die Selbstverwaltung der gesetzlichen Krankenkassen in den Vordergrund. Eine streng begrenzte Liberalisierung soll den Wettbewerb unter den Krankenkassen fördern und der Selbstverwaltung Möglichkeiten zur Weiterentwicklung des Gesundheitswesens an die Hand geben.

1998

Die psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten werden zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen, wenn sie die Approbation nach § 12 des Psychotherapeutengesetzes und den Fachkundenachweis für Verfahren der Richtlinienpsychotherapie besitzen und in das Arztregister eingetragen sind.

1999

GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz (GKV-SolG)

Eine ganze Reihe von gerade erst eingeführten Neuregelungen wird wieder zurückgenommen, so erfolgt beispielsweise

  • die Streichung von Elementen der privaten Krankenversicherung wie Selbstbehalt, Beitragsrückzahlung, erweiterte Leistungen
  • die Einschränkung des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen in seinen Möglichkeiten
  • der Wegfall der Erleichterung der Durchführung von Modellvorhaben

2000

GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000

Mit dem GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 erfolgt ein weiterer Eingriff in die GKV. Hierdurch soll verhindert werden, dass die Krankenkassenbeiträge weiter steigen. In den Jahren 2001 und 2002 folgen zahlreiche Gesetze, wie zum Beispiel:

27.07.2001

Gesetz zur Neuregelung der Krankenkassenwahlrechte

 

10.12.2001

Gesetz zur Reform des Risikostrukturausgleichs in der gesetzlichen Krankenversicherung

 

23.03.2002

Zehntes Gesetz zur Änderung des Fünften Sozialgesetzbuch (10. SGB VÄnderungsgesetz)

 

01.01.2002

Arzneimittelbudget-Ablösungsgesetz

 

01.03.2002

Arzneimittelausgaben-Begrenzungsgesetz

 

22.04.2002

Gesetz zur Einführung des diagnose-orientierten Fallpauschalensystems für Krankenhäuser

 

01.07.2002

Rechtsverordnung zu den Disease-Management-Programmen (DMPs) für Diabetes- und Brustkrebspatienten

 

2004

GKV-Modernisierungsgesetz (GMG)

Die weiterhin bestehende Defizitsituation der gesetzlichen Krankenversicherung, die eine ernsthafte Gefährdung des Sozialsystems in Deutschland darstellt, veranlasste die Bundesregierung zu einer weiteren Reform des Gesundheitswesens. Mit dem GMG das in wesentlichen Teilen am 01.01.2004 in Kraft getreten ist, wurden die gesetzlichen Krankenkassen durch eine Vielzahl von Maßnahmen finanziell entlastet und erhielten gleichzeitig eine erweiterte Vertragskompetenz. Im Gegenzug beschränkt das Gesetz die Verwaltungsausgaben der Kassen für den Zeitraum 2004 bis 2007.

2005

Das GMG schreibt mit Wirkung ab 01.01.2005 die Fusion der bisher jeweils vier Kassenärztlichen Vereinigungen in Baden-Württemberg und in Rheinland-Pfalz vor (§ 77 SGB V). Damit besteht dann mit Ausnahme des Landes Nordrhein-Westfalen in jedem Bundesland eine KV. Die Vorstände der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenäztlichen Bundesvereinigung arbeiten seit 2005 hauptamtlich.

2006

Arzneimittelversorgungs-Wirtschaftlichkeitsgesetz (AVWG)

Das Arzneimittelversorgungs-Wirtschaftlichkeitsgesetz (AVWG) tritt vor dem Hintergrund steigender Arzneimittelausgaben (16 Prozent im Jahr 2005) am 1. Mai in Kraft. Ziel ist es, die Arzneimittelausgaben der GKV nachhaltig zu senken. Zu dem Gesetzespaket gehören unter anderem die Absenkung von Festbeträgen für bestimmte Arzneimittel, das Einfrieren des Herstellerabgabepreises sowie ein Herstellerabschlag und eine Bonus-Malus-Regelung für Vertragsärzte. Zudem unterliegen elektronische Arzneimittelprogramme der Zertifizierungspflicht.

2007

Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG)

Zum 1. Januar tritt das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG) in Kraft. Das VÄndG sieht eine Flexibilisierung der vertragsärztlichen Versorgung vor, durch die dem drohenden Ärztemangel begegnet werden kann.Zu den zahlreichen neuen Möglichkeiten für Vertragsärzte zählen beispielsweise Teilzulassungen, die Anstellung von Ärzten in Vertragsarztpraxen, eine KV-übergreifende Tätigkeit und sowie die Gründung überörtlicher Beraufsausübungsgemeinschaften.

Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG)

Mit dem „Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung" (GKV-WSG), das am 1. April in Kraft tritt, beschließt die Große Koalition weitreichende strukturelle Veränderungen für die medizinische Versorgung der Bevölkerung. Die wesentlichen Bausteine des GKV-WSG sind:

  • Reform der Finanzierungsordnung der GKV
    (ab 1. Januar 2009 einheitlicher Beitragssatz in der GKV, Start des Gesundheitsfonds inklusive morbiditätsorientiertem Risikostrukturausgleich)
  • Ausweitung von Kassenleistungen (u. a. Einführung eines Rechtsanspruches auf Rehabilitation sowie auf häusliche Krankenpflege in Wohngemeinschaften und ähnlichen neuen Wohnformen; Impfungen und Kuren werden Pflichtleistungen der Krankenkassen; Verbesserung der Palliativmedizin; Öffnung der Krankenhäuser für die ambulante Behandlung von Menschen, die an schweren oder seltenen Krankheiten leiden)
  • Einführung neuer Tarife bei den gesetzlichen und privaten Krankenkassen
    (Einführung von Wahltarifen in der GKV; Einführung eines Basistarifs in der PKV)
  • Organisatorische Veränderungen in der GKV
    (GKV-Spitzenverband übernimmt zum 1. Juli 2008 die gesetzlichen Aufgaben der bisherigen Spitzenverbände der Krankenkassen, Ausweitung der Insolvenzmöglichkeit auf alle Krankenkassen - näheres soll im noch nicht beschlossenen "Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen
    Krankenversicherung" (GKV-OrgWG) geregelt werden)
  • Ärztliche Vergütung
    (ab 1. Januar 2009 neue Gebührenordnung mit festen Euro-Preisen, Einführung einer mobiditätsbedingten Gesamtvergütung)

2008

Pflege-Weiterentwicklungsgesetz

Das Gesetz ist am 1. Juli 2008 in Kraft getreten und beinhaltet folgende Änderungen:

  • Versicherte: Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung ist um 0,25 Prozent auf 1,95 Prozent gestiegen. Für Versicherte ohne Kinder wurde der Beitrag auf 2,2 Prozent erhöht. Ambulante Sachleistungen, stationäre Leistungen und das Pflegegeld werden schrittweise angehoben. Ab 2015 werden dazu Geld- und Sachleistungen alle drei Jahre angepasst. Zudem können Beschäftigte eine sechsmonatige Pflegezeit beantragen und sich kurzzeitig zur Pflege von Angehörigen von der Arbeit freistellen lassen (bis zu zehn Arbeitstage).
    Eine weitere Neuerung ist, dass Leistungen von Pflegeeinrichtungen beispielsweise im Internet veröffentlicht werden. Dies soll die Transparenz erhöhen und einen Vergleich zwischen den Einrichtungen ermöglichen.
    Die Vorversicherungszeit für Patienten wurde von fünf auf zwei Jahre verkürzt. Ebenfalls ist die Wartezeit für die erstmalige Inanspruchnahme der Verhinderungs- beziehungsweise Urlaubspflege auf sechs Monate vermindert (zuvor waren es zwölf Monate). Außerdem soll es finanzielle Anreize für Pflegeeinrichtungen geben, um die Prävention und Rehabilitation zu stärken.
  • Ärzte: Die Zusammenarbeit zwischen Pflegeeinrichtungen und den Leistungen der Niedergelassenen soll gestärkt werden. Hierzu werden Pflegeeinrichtungen stärker in den medizinischen Versorgungsbereich einbezogen.
  • Krankenkassen: Sie sollen Qualitätssicherung und Qualitätsprüfungen in den Pflegeeinrichtungen ausbauen, beispielsweise durch verpflichtende Expertenstandards und Prüfungen durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung.

2009

Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG)

  • Ärzte: Im Zuge des Gesetzes ist die Altersgrenze für die Dauer der Berufsausübung als Vertragsarzt weggefallen. Zuvor lag sie bei 68 Jahren. Zudem werden die bestehenden Regelungen zur Förderung der allgemeinmedizinischen Weiterbildung mit dem Ziel geändert, Nachwuchsärzte für eine allgemeinmedizinische Weiterbildung zu gewinnen.
  • Krankenkassen: Ab 1. Januar 2010 sind alle gesetzlichen Krankenkassen insolvenzfähig. Mit dem Gesetz wurden aber auch Regelungen verabschiedet, die eine Insolvenz der Kassen vermeiden sollen. Dies können beispielsweise Finanzhilfen innerhalb der Krankenkassen oder Fusionen sein.
    Zudem verpflichten sich Krankenkassen, über einen Zeitraum von bis zu 40 Jahren eine ausreichende Finanzierung für ihre Pensionslasten zu bilden.
    Krankenkassen, deren Beitragsausgaben überdurchschnittlich hoch sind, können für eine begrenzte Zeit zusätzliche Mittel aus dem Gesundheitsfonds beziehen.

 

Gesetz zum ordnungspolitischen Rahmen der Krankenhausfinanzierung (Krankenhausfinanzierungsreformgesetz – KHRG)

Das Krankenhausfinanzierungsreformgesetz tritt am 25. März 2009 in Kraft. Es beinhaltet strukturelle Reformen der Investitionsfinanzierung und zielt auf eine Verbesserung der Situation des Pflegepersonals in Krankenhäusern.

  • Krankenhäuser: Ein Orientierungswert, der die Kostenstrukturen der Krankenhäuser berücksichtigt, wird eingeführt und die Anbindung an die Grundlohnsumme abgelöst. Der Gesetzgeber verlängert die Konvergenzphase zur Umstellung von krankenhausindividuellen Fallwerten auf einen einheitlichen Landesbasisfallwert um ein Jahr. Zwischen 2010 und 2014 gilt ein Bundesbasisfallwert-Korridor. Ein Förderprogramm zur Einstellung zusätzlichen Pflegepersonals wird eingeführt. Die Krankenhausinvestitionen der Länder werden auf leistungsbezogene Investitionspauschalen umgestellt.
  • Krankenkassen: Die Krankenkassen finanzieren neue Pflegestellen in Krankenhäusern zu 90 Prozent. Die Obergrenze hierfür beträgt 0,48 Prozent des Gesamtbudgets eines Krankenhauses. Für die Prüfung einer Krankenhausrechnung, bei der die Krankenkassen keinen Abrechnungsfehler feststellen, müssen sie dem Krankenhaus eine Aufwandspauschale von 300 Euro statt wie bisher 100 Euro zahlen.

2010

Gesetz zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften (GKV-Änderungsgesetz)

Das Gesetz ist am 30. Juli 2010 in Kraft getreten. Die wichtigsten Änderungen sind:

  • Verträge zur hausarztzentrierten Versorgung (HzV): Der Gesetzgeber verlängert die Ausnahmeregelung zur Weitergabe von Informationen gesetzlich Krankenversicherter an private Abrechnungsstellen um ein Jahr bis zum 30. Juni 2011.
  • Arzneimittelausgaben: Der Herstellerrabatt für Arzneimittel ohne Festbetrag steigt zeitlich befristet bis zum 31. Dezember 2013 von sechs auf 16 Prozent. Zeitgleich gilt ein Preismoratorium, wonach die Hersteller keine Preiserhöhungen vornehmen dürfen. Die Bundesregierung (CDU/FDP) erhofft sich dadurch Einsparungen auf Seiten der Krankenkassen von jährlich 1,15 Milliarden Euro.  

 

2011

Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes in der gesetzlichen Krankenversicherung (Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz – AMNOG)

Das AMNOG ist am 1. Januar 2011 in Kraft getreten. Zentraler Bestandteil des Gesetzes ist die Einführung einer frühen Nutzenbewertung für neu zugelassene Arzneimittel. Seitdem müssen Hersteller bereits bei der Markteinführung nachweisen, dass ihr Medikament einen Zusatznutzen aufweist. Entscheidet der Gemeinsame Bundesausschuss auf Grundlage eingereichter Dossiers, dass der Zusatznutzen erwiesen ist, müssen GKV-Spitzenverband und Hersteller innerhalb von sechs Monaten einen Erstattungsbetrag vereinbaren, den die Hersteller den Krankenkassen als Rabatt auf den Abgabepreis gewähren müssen. Können sich die Verhandlungspartner nicht einigen, setzt eine Schiedskommission den Erstattungsbetrag fest.
Arzneimittel, bei denen kein Zusatznutzen festgestellt wird, werden innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Markteinführung in das Festbetragssystem überführt. Festbeträge sind Höchstpreise für bestimmte Arzneimittel, welche zu Lasten der Krankenkassen verordnet werden dürfen.

 

Gesetz zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz – GKV-FinG)

Das GKV-FinG ist zum 1. Januar 2011 in Kraft getreten und soll die Finanzierung der GKV sicherstellen. Zu den wichtigsten Maßnahmen des Gesetzes zählen:

  • Erhöhung des allgemeinen Beitragssatzes von 14,9 auf 15,5 Prozent. Arbeitnehmer zahlen anteilig 8,2 Prozentpunkte, während der Arbeitgeberanteil auf 7,3 Prozent gesetzlich festgeschrieben wurde.
  • Krankenkassen dürfen Zusatzbeiträge einkommensunabhängig und in der Höhe un-begrenzt erheben. Einführung eines Sozialausgleiches.
  • Vereinfachter Wechsel in die private Krankenversicherung.
  • Einmaliger Steuerzuschuss für den Gesundheitsfonds in Höhe von zwei Milliarden Euro.
  • Die Verwaltungskosten der Krankenkassen dürfen bis 31.12.2012 im Vergleich zu 2010 nicht steigen.
  • Begrenzung der Ausgabenzuwächse im ambulanten und stationären Sektor

 

2012

Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – VStG)

Das VStG ist zum 1. Januar 2012 in Kraft getreten. Es wird auch Landärztegesetz genannt, da es als Ziel hat, dem Ärztemangel in ländlichen Regionen entgegenzuwirken. Damit ist es das erste Gesetz, das den (drohenden) Mangel an Ärzten und Psychotherapeuten in Deutschland anerkennt und Abstand von einer reinen Kostendämpfung nimmt. Die Politik stärkt mit den Maßnahmen die Rolle der ärztlichen Selbstverwaltung und erwartet eigenverantwortliche Lösungen für Probleme.

 

2013

Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung

Das Beitragsschuldengesetz

  • sieht eine Entschuldung für Nichtversicherte in bestimmten Fällen vor
  • legt einen niedrigeren Zinssatz für Beitragsschulden in der gesetzlichen Krankenversicherung sowohl für gesetzlich als auch privat Versicherte fest (1% statt zuvor 5%)
  • führt einen Notlagentarif in der Privaten Krankenversicherung ein

Nichtversicherten, die sich bis zum 21. Dezember 2013 bei einer Krankenkasse meldeten, wurden ihre Schulden erlassen. Nichtversicherte, die sich nach diesem Termin bei einer Krankenkassen meldeten, erhielten eine Ermäßigung auf die nachzuzahlenden Beträge. Nachrangig Versicherte erhielten einen teilweisen Schuldenerlass auf ihre Beitragsschulden (Stichtag 21.12.2013).

 

2014

GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz

Ziel des Gesetzgebers war es, durch die nachhaltige Festigung der Finanzstruktur der Gesetzlichen Krankenversicherung die Versorgung weiter sicherzustellen, ohne die Versicherten unnötig zu belasten. Es sollten ein fairer Wettbewerb und die Stärkung der Versorgungsqualität erreicht werden.

Wichtige Punkte sind unter anderem:

  • Festlegung des Beitragssatzes zur gesetzlichen Krankenversicherung auf 14,6 Prozent, von denen Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils die Hälfte übernehmen
  • Förderung des Wettbewerbs durch kassenindividuelle Zusatzbeiträge
  • Sonderkündigungsrecht erlaubt Versicherten, ihre Krankenkasse zu wechseln wenn diese einen Zusatzbeitrag erhebt oder diesen erhöht
  • Bürokratieabbau, z.B. durch Angleichen der Beitragssätze an das Einkommen und Abzug der kassenindividuellen Zusatzbeiträge vom Gehalt oder der Rente
  • Gründung eines Instituts zur Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen
  • Finanzielle Entlastung für Hebammen
  • Erhöhung der Fördersumme für die Unabhängige Patientenberatung auf 9 Mio. Euro

 

2015

GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG

Mit dem GKV-VSG soll die flächendeckende ambulante medizinische Versorgung gesichert und der Zugang von Patientinnen und Patienten zu ärztlichen Leistungen verbessert werden. Außerdem will der Gesetzgeber erreichen, dass innovative Versorgungsformen stärker gefördert werden.

Das Gesetz sieht unter anderem vor:

  • Schaffung von Anreizen für eine Niederlassung auch in unterversorgten Regionen mithilfe eines Strukturförderfonds
  • Weiterentwicklung von Gründungsmöglichkeiten medizinischer Versorgungszentren
  • Mit einem Innovationsfonds werden neue Versorgungsformen sowie die Versorgungsforschung im Gesundheitswesen gefördert
  • Erhöhung der Weiterbildungsstellen von 5.000 auf 7.500 jährlich und Angleichung der Vergütung an das Krankenhaus
  • Einrichtung von Terminservicestellen durch die KVen
  • Überarbeitung der Psychotherapierichtlinie
  • Organisation eines Krankenhaus-Entlassmanagements und Ausbau strukturierter Behandlungsprogramme

E-Health-Gesetz

Das Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen (E-Health-Gesetz) soll die Einführung einer digitalen Informations- und Kommunikationsstruktur im Gesundheitswesen vorantreiben. Ziel ist es, Informations- und Kommunikationstechnologie in der sektorenübergreifenden Gesundheitsversorgung zu etablieren und dadurch die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Versorgung weiter zu verbessern.

Praxen, Krankenhäuser, Apotheken und weitere Akteure des Gesundheitssystems sollen durch eine Telematikinfrastruktur (TI) miteinander vernetzt sein. Anwendungsmöglichkeiten der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) und der Telemedizin sollen weiter ausgebaut werden.

2017

GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz

Das Gesetz zur Verbesserung der Handlungsfähigkeit der Selbstverwaltung der Spitzenor-ganisationen in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie zur Stärkung der über sie geführten Aufsicht (GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz) soll die Kontrollrechte des Bundesgesundheitsministeriums gegenüber der KBV stärken. Ziel ist es, durch erweiterte Aufsichtsmaßnahmen und veränderte Wahlmodalitäten zu kontrollieren, dass die Selbstverwaltung ihren staatlichen Auftrag der Sicherstellung der Gesundheitsversorgung erfüllt.

  • Der Vorstand der KBV muss aus drei Mitglieder bestehen. Die Wahl des dritten Vorstandes ist nicht länger eine freiwillige Option, sondern per Gesetz verpflichtend. Das dritte Vorstandsmitglied darf keinem der Versorgungsbereiche der gesetzlichen Krankenversicherung angehören.
  • Der Vorstandsvorsitzende der KBV muss mit einer Zweidrittelmehrheit gewählt werden. Sollte er diese nicht erreichen, genügt eine einfache Mehrheit erst im dritten Wahlgang.
  • Alle Sitzungen der KBV-Vertreterversammlung müssen öffentlich stattfinden. Ein nicht öffentlicher Teil ist gestattet unter der Bedingung, dass es „berechtigte Interessen Einzelner zu berücksichtigen gibt, zum Beispiel in Personalfragen.
  • Der/die Vorsitzende der Vertreterversammlung kann mit einfacher Mehrheit abgewählt werden, sofern in derselben Sitzung ein neuer Vorsitz gewählt wird.
  • Das BMG kann künftig bei „hinreichenden Anhaltspunkten“ dafür, dass die „ordnungsgemäße Verwaltung der Körperschaft“ gefährdet ist, eine so genannte „entsandte Person für besondere Aufgaben“ in der KBV einsetzen.

Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen - PsychVVG

Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG) soll die sektorenübergreifende Versorgung psychisch kranker Menschen stärken.

Ziel ist es, mit Mindestpersonalvorgaben, leistungsorientierter Vergütung und einem neuen ambulanten Versorgungsmodell die Qualität der psychiatrischen und psychotherapeutischen Versorgung zu steigern.

Geschichte der KBV

Historie der KBV anzeigen

  • 1931: Per Notverordnung wurden die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) flächendeckend eingeführt und der Kollektivvertrag gegründet. Zuvor mussten Ärzte mit den Krankenkassen Einzelverträge aushandeln.
  • 1933: Der Nationalsozialistische Staat gliederte die KVen in das NS-System ein. Die KVen verloren somit ihre Aufgaben. Stattdessen wurde die Kassenärztliche Vereinigung Deutschlands (KVD) als Körperschaft des Öffentlichen Rechts gegründet. Die KVD regelte dann die ärztliche Versorgung, die Zulassung und die eigene Berufsgerichtsbarkeit.
  • 1948: Die ersten Landesstellen der KVen wurden gegründet. Der Jurist und Mediziner Dr. Ludwig Sievers bildete die ersten Arbeitsgemeinschaften der Landesstellen der KVen und wurde zum Vorsitzenden gewählt. Sievers strebte eine zentrale kassenärztliche Organisation an. Sievers` Ziel war es, die KVen von der Ärztekammer zu lösen. Denn nach Kriegsende wollten die Ärztekammern die KVen organisatorisch eingliedern. Dr. med. Walter Landauer war zwischen 1948 und 1951 der zweite Vorsitzende.
  • 1951-1966: Prof. Dr. med. Konrad Bihl war zweiter Vorsitzender.
  • 1951-1977: Rolf Schlögell war Hauptgeschäftsführer der KBV.
  • 22. Februar 1951: Das vom Deutschen Bundestag verabschiedete Selbstverwaltungsgesetz war die Voraussetzung dafür, dass die Selbstverwaltung der KVen wiederhergestellt werden konnte. Die Arbeitsgemeinschaft der KVen zog von Bad Nauheim nach Köln. Der Grund war, dass die KVen näher an der damaligen Bundeshauptstadt sein wollten, um den berufspolitischen Einfluss zu intensivieren.
  • 20. August 1955: Mit dem Gesetz über das Kassenarztrecht (GKAR) wurde die KBV als Körperschaft des Öffentlichen Rechts gegründet und löste damit die Kassenärztliche Vereinigung Deutschlands (KVD) ab. Der erste Vorsitzende der KBV blieb Ludwig Sievers. Im Zuge des GKAR bekamen die KVen den Sicherstellungsauftrag in der ambulanten kassenärztlichen Versorgung zugeschrieben.
  • 1957-1969: Dr. med. Friedrich Voges trat die Nachfolge Sievers als Vorsitzender der KBV an.
  • 1966-1968: Dr. med. Gerhard König war zweiter Vorsitzender.
  • 1968-1969: Dr. med. Hans-Wolf Muschalik war zweiter Vorsitzender.
  • 1969-1985: Dr. med. Hans-Wolf Muschalik war Vorsitzender der KBV. Der zweite Vorsitz ging an Dr. med. Josef Schmitz-Formes.
  • 1977-1987: Eckart Fiedler war Hauptgeschäftsführer.
  • 1985-1987: Dr. med. Rolf Thier war zweiter Vorsitzender.
  • 1985-1989: Prof. Dr. med. Siegfried Häußler war Vorsitzender.
  • 1987-1989: Dr. med. Ulrich Oesingmann war zweiter Vorsitzender.
  • 1987-2003: Rainer Hess war Geschäftsführer.
  • 1989-1993: Dr. med. Ulrich Oesingmann war der Vorsitzende der KBV. Zweiter Vorsitzender war Dr. med. Otfrid Schaefer.
  • 1990: Im Zuge der Wiedervereinigung Deutschlands wurde das Gesundheitssystem der DDR an das der Bundesrepublik angeglichen. Vor der Wiedervereinigung waren die KVen in der DDR als Abrechnungsstellen im Freien Deutschen Gewerkschaftsbund integriert.
  • 1991: In den Bundesländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen wurden KVen neu gegründet.
  • 1993-1997: Dr. med. Peter Schwoerer war zweiter Vorsitzender der KBV.
  • 1993-1999: Dr. med. Winfried Schorre war Vorsitzender.
  • 1997-2000: Dr. med. Eckhard Weisner war zweiter Vorsitzender.
  • 1999-2004: Manfred Richter-Reichhelm war der vorerst letzte ehrenamtliche Vorsitzende der KBV.
  • 2000-2004: Dr. med. Leonard Hansen war zweiter Vorsitzender.
  • Juli 2004: Die KBV zog von Köln in die heutige Bundeshauptstadt Berlin.
  • 1. Januar 2005: Erstmals gab es einen hauptamtlichen Vorstand. Dr. med. Andreas Köhler wurde Vorstandsvorsitzender der KBV, Vorstand wurde Ulrich Weigeldt.
  • 11. Juli 2007: Dr. med. Carl-Heinz Müller wurde zum Vorstand gewählt und löste somit Ulrich Weigeldt ab.
  • 1. Juli 2012: Dipl.-Med. Regina Feldmann beginnt ihre Arbeit als erstes weibliches Vorstandsmitglied der KBV und löst Dr. Carl-Heinz Müller ab.
  • 28. Februar 2014: Dr. Andreas Köhler tritt aus gesundheitlichen Gründen als Vorstandsvorsitzender der KBV zurück.
  • 1. März 2014: Dr. Andreas Gassen, zuständig für die fachärztliche Versorgung, wird Vorstandsvorsitzender und löst Dr. Andreas Köhler ab.
  • 1. März 2017: Das GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz (GKV-SVSG) tritt in Kraft. Das GKV-SVSG stärkt die Kontrollrechte des Bundesgesundheitsministeriums gegenüber der KBV.
  • 3. März 2017: Der Vorstand der KBV hat erstmals drei Mitglieder: Dr. Andreas Gassen wird als Vorstandsvorsitzender wiedergewählt und ist nach wie vor zuständig für die fachärztliche Versorgung. Dr. Stephan Hofmeister ist stellvertretender Vorsitzender und Vorstand im Ressort hausärztliche Versorgung. Dipl.-Volkswirt Dr. Thomas Kriedel ist das nichtärztliche Mitglied des Vorstandes. Die Wahl eines nichtärztlichen Vorstandsmitglieds ist seit Inkrafttreten des GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetzes (GKV-SVSG) seit dem 1. März 2017 verpflichtend.