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Praxisnachrichten

PraxisNachrichten: Hinterher ist man immer schlauer

Häusliche Krankenpflege: Folgeverordnung per Videosprechstunde gestartet

16.03.2023 - Ärzte und Psychotherapeuten können seit dieser Woche Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege in einer Videosprechstunde ausstellen. In Ausnahmefällen ist dies auch telefonisch möglich.

Die konkreten Voraussetzungen hierfür hatte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) im Januar festgelegt. Der Beschluss zur Anpassung der Häusliche Krankenpflege-Richtlinie ist am 11. März in Kraft getreten.

Voraussetzung für eine Verordnung per Video ist, dass die Patientin oder der Patient der Praxis bekannt sein muss. Die erstmalige Verordnung kann nur nach persönlicher Untersuchung in der Praxis oder im Hausbesuch erfolgen. 

Das Gleiche gilt für das Ausstellen einer Folgeverordnung nach telefonischer Konsultation. Diese ist möglich, wenn die Patientin oder der Patient wegen aktueller Beschwerden bereits unmittelbar persönlich untersucht wurde oder in der Videosprechstunde war. 

Verordnung von Heilmitteln und Reha per Video folgt

Auch die Richtlinien zur Verordnung von Heilmitteln und einer medizinischen Rehabilitation hat der G-BA hinsichtlich der Videosprechstunde im Januar angepasst (die PraxisNachrichten berichteten). Hier steht das Inkrafttreten noch aus (die PraxisNachrichten werden berichten).

Verordnungen in der Videosprechstunde: Voraussetzungen

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Richtlinien zur Verordnung von Heilmitteln, häuslicher Krankenpflege und Rehabilitation geändert, sodass diese Leistungen künftig auch in Videosprechstunden veranlasst werden können. Hierfür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Patient ist der Praxis bekannt. Der Arzt oder Psychotherapeut kennt die verordnungsrelevante Diagnose und/oder die Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit.
  • Bei häuslicher Krankenpflege sind nur Folgeverordnungen per Video erlaubt, d. h. für die erstmalige Verordnung muss der Patient unmittelbar persönlich in der Praxis oder beim Hausbesuch untersucht werden (gilt nach Inkrafttreten auch für Heilmittel).
  • Die Erkrankung schließt eine Verordnung in der Videosprechstunde nicht aus.

Weitere Hinweise:

  • Ob eine Verordnung in der Videosprechstunde möglich ist, entscheidet der Arzt oder Psychotherapeut. Es bedarf in jedem Einzelfall einer umsichtigen Abwägungsentscheidung darüber, ob die Schilderungen des Patienten bei der Befundung insgesamt ausreichend sind, um eine Verordnung ohne unmittelbar persönlichen Kontakt auszustellen.
  • Lassen sich die Verordnungsvoraussetzungen per Video nicht hinreichend beurteilen, sollte der Arzt oder Psychotherapeut den Patienten in die Praxis einbestellen, um dann dort gegebenenfalls eine Verordnung auszustellen.
  • Der Arzt oder Psychotherapeut sollte den Patienten möglichst schon vor der Videosprechstunde darauf hinweisen, dass die Möglichkeiten der Befunderhebung zum Zweck der Verordnung in der Videosprechstunde eingeschränkt sind.
  • Generell gilt: Praxen sind nicht verpflichtet, Videosprechstunden anzubieten. Auch ein Anspruch auf die Verordnung per Videosprechstunde besteht für die Versicherten nicht.

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