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Stand 12.02.2024

Anwendungen

Videosprechstunde: telemedizinisch gestützte Betreuung von Patienten

Gerade bei langen Anfahrtswegen oder nach Operationen kann die Videosprechstunde eine sinnvolle Hilfe sein. Ärzte und Psychotherapeuten können ihren Patientinnen und Patienten dabei die weitere Behandlung am Bildschirm erläutern, den Heilungsprozess einer Operationswunde begutachten oder ein psychotherpeutisches Gespräch führen. So müssen Patientinnen und Patienten nicht für jeden Termin in die Praxis kommen. Der Arzt oder Psychotherapeut muss dafür nur einen zertifizierten Videodienstanbieter auswählen, der für einen reibungslosen und sicheren technischen Ablauf der Videosprechstunde sorgt. 

Psychotherapie als Videosprechstunde

Allgemeine Regelungen

Ein persönlicher Kontakt zwischen Patient und Therapeut ist für den Beginn einer Psychotherapie zwingend erforderlich. Psychotherapie kann grundsätzlich auch als Videosprechstunde durchgeführt werden, wenn:

  • bereits ein persönlicher Erstkontakt zur Eingangsdiagnostik, Indikationsstellung und Aufklärung stattgefunden hat und
  • kein unmittelbarer persönlicher Kontakt mit der Patientin oder dem Patienten aus therapeutischer Sicht erforderlich ist.

Die Psychotherapeutin oder der Psychotherapeut muss unter Berücksichtigung der individuellen Krankheits- und Lebensumstände der oder des Versicherten entscheiden, ob eine Videosprechstunde durchgeführt werden kann. Dabei müssen die Vorschriften der jeweiligen Berufsordnungen, insbesondere der Sorgfaltspflichten, beachtet werden.

Seit Oktober 2021 ist die Therapie per Video auch für Akutbehandlungen und Gruppentherapien möglich. Diese weitere Flexibilisierung der psychotherapeutischen Leistungen per Video wurde unabhängig von der Pandemie mit dem Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz angestoßen. In einer Video-Gruppentherapie dürfen insgesamt maximal neun Personen sein: acht Teilnehmende plus eine Therapeutin oder ein Therapeut. Gruppentherapien mit zwei Therapeutinnen beziehungsweise Therapeuten sind per Video nicht möglich.

Nicht jede psychotherapeutische Leistung darf im Rahmen einer Videosprechstunde durchgeführt werden. Dies gilt vor allem für die Psychotherapeutische Sprechstunde und probatorische Sitzungen (auch neuropsychologische Therapie), die nicht per Video stattfinden dürfen. 

Fallzahl und Leistungsmenge per Videosprechstunde waren während der Corona-Pandemie durch eine Regelung von KBV und Krankenkassen unbegrenzt möglich. Seit 1. April 2022 gibt es wieder eine Obergrenze bei der Videosprechstunde. Diese liegt bei 30 Prozent je Leistung (GOP) und Quartal. Sie wurde nach einer gesetzlichen Vorgabe aus dem Digitale‐Versorgung‐und‐Pflege‐Modernisierungs‐Gesetz (DVPMG) erhöht.

Seit 1. Juli 2022 gilt die Obergrenze von 30 Prozent für alle per Video möglichen Leistungen nach der Psychotherapie-Richtlinie (EBM-Kapitel 35), die eine Psychotherapeutin oder ein Psychotherapeut in einem Quartal abrechnet, und nicht mehr je einzelner GOP, mit Ausnahme der psychotherapeutischen Akutbehandlung (GOP 35152). Damit bezieht sich die Obergrenze künftig prinzipiell auf das Punktzahlvolumen der in einem Quartal von einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten abgerechneten GOP des Kapitels 35, die grundsätzlich in der Videosprechstunde möglich sind.

Technische Anforderungen

Die technischen Anforderungen für die Praxis und den Videodienst - insbesondere zur technischen Sicherheit und zum Datenschutz - sind in der Anlage 31b zum Bundesmantelvertrag-Ärzte geregelt. 
 

Regelung bei ablaufenden Nachweisen: Sofern die Laufzeit der Zertifikate eines Videodienstanbieters im laufenden Quartal endet, werden diese bis zum Ende des Quartals anerkannt. Vertragsärzte können die entsprechenden Videodienste somit bis zum Quartalsende weiter nutzen. 

Anforderungen an Praxen

  • Die Patientin oder der Patient muss für die Videosprechstunde eine Einwilligung abgeben.
  • Die Videosprechstunde muss in Räumen stattfinden, die Privatsphäre bieten. Außerdem müssen die eingesetzte Technik und die elektronische Datenübertragung eine angemessene Kommunikation gewährleisten.
  • Die Videosprechstunde muss vertraulich und störungsfrei verlaufen - wie eine normale Sprechstunde auch. 
  • Der Klarname der Patientin oder des Patienten muss für die Praxis erkennbar sein.
  • Die Videosprechstunde muss frei von Werbung sein.

Anforderungen an Videodienstanbieter

  • Der Videodienstanbieter muss zertifiziert sein und dazu eine Selbstauskunft bei der KBV sowie beim GKV-Spitzenverband eingereicht haben. Die Praxis erhält vom gewählten Anbieter nach Vertragsschluss eine Bescheinigung, dass der Videodienst gemäß Anlage 31b zur IT-Sicherheit und zum Datenschutz zertifiziert ist sowie die Anforderungen zu den Inhalten erfüllt.
  • Der Videodienstanbieter muss zudem gewährleisten, dass die Videosprechstunde während der gesamten Übertragung Ende-zu-Ende verschlüsselt ist.

Wichtig zu wissen: Ärzte oder Psychotherapeuten können Leistungen im Rahmen der Videosprechstunde im Regelfall erst dann abrechnen, wenn sie ihrer Kassenärztlichen Vereinigung zuvor angezeigt haben, einen zertifizierten (Anlage 31b zum BMV-Ä) Videodienstanbieter zu nutzen. Praxen sollten sich dazu bei ihrer zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung informieren. 

Zertifizierte Videodienstanbieter

Hinweis: Die KBV und der GKV-SV führen selbst keine Zertifizierungen von Anbietern von Videodiensten und deren Diensten durch. Die Erfüllung der Anforderungen an Videodienstanbieter und deren Dienste gemäß Anlage 31b zum BMV-Ä wird von unabhängigen zertifizierenden Stellen im Rahmen der beizubringenden Nachweise geprüft. Ein in die Liste der zertifizierten Videodienstanbieter aufgenommener Dienst ist somit nicht „KBV-zertifiziert“ sondern ein von zertifizierenden Stellen zertifizierter Dienst gemäß den Regelungen von GKV-Spitzenverband und KBV.

Übersicht zur Vergütung

Ärzte und Psychotherapeuten konnten während der Corona-Pandemie unbegrenzt Videosprechstunden anbieten und abrechnen, da KBV und Krankenkassen entsprechende Beschränkungen aufgehoben hatten. Seit April 2022 sind Fallzahl und Leistungsmenge wieder auf 30 Prozent begrenzt.  

Grund-, Versicherten- und Konsiliarpauschale

Für Videosprechstunden rechnen Ärzte und Psychotherapeuten ihre jeweilige Grund- oder Versichertenpauschale (ausgenommen GOP 03030, 04030, 12220 und 12225) oder die Konsiliarpauschale der Strahlentherapie (GOP 25214)* ab. Außerdem können sie – sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind – folgende Zuschläge ansetzen:

  • Zuschläge für die fachärztliche Grundversorgung (PFG-Zuschläge),
  • Zusatzpauschalen für die Wahrnehmung des hausärztlichen Versorgungsauftrags (GOP 03040 / 04040),
  • Zuschläge für die Unterstützung der hausärztlichen Versorgung durch qualifizierte nichtärztliche Praxisassistenten (GOP 03060 / 03061),
  • Zuschlag für die Behandlung durch konservativ tätige Augenärzte (GOP 06225).

Kennzeichnung: Die Abrechnung ist mit der Pseudo-GOP 88220 zu kennzeichnen, wenn der Patient in einem Quartal ausschließlich die Videosprechstunde „aufsucht". 

Abschläge: Kommt der Patient in dem Quartal nicht mehr persönlich in die Praxis und bleibt es somit bei dem Kontakt in der Videosprechstunde, wird durch die KV ein fachgruppenspezifischer, prozentualer Abschlag auf die jeweilige Pauschale/den jeweiligen Zuschlag vorgenommen.

Gruppe 1: Abschlag von 20 % Gruppe 2: Abschlag von 25 % Gruppe 3: Abschlag von 30 %
  • Hausärzte
  • Kinder- und Jugendmedizin
  • Neurologie/Neurochirurgie
  • Kinder- und Jugendpsychiatrie/-psychotherapie
  • Psychosomatik/Psychotherapie/Psychiatrie
  • Schmerztherapie
  • Strahlentherapie (nur GOP 25214)
  • Ermächtigte Ärzte
  • Innere Medizin
  • Gynäkologie
  • Chirurgie
  • Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie
  • Humangenetik
  • Dermatologie
  • Orthopädie
  • Urologie
  • Physikalische und Rehabilitative Medizin
  • Anästhesie
  • Augenheilkunde
  • Hals-Nasen-Ohrenheilkunde/ Phoniatrie

*Hinweis: Die strahlentherapeutischen Konsiliarpauschalen bei gutartiger beziehungsweise bösartiger Erkrankung (GOP 25210 und 25211) bleiben weiterhin nur im persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt berechnungsfähig, da dieser zur Erfüllung des obligaten Leistungsinhalts (Überprüfung der vorliegenden Indikation) notwendig ist. Die Konsiliarpauschalen der Fachgruppen Labor, Nuklearmedizin, Pathologie und Radiologie bleiben ebenfalls weiterhin nur bei persönlichem Arzt-Patienten-Kontakt berechnungsfähig.

Videosprechstunde im organisierten Not(fall)dienst

Seit 1. Juli 2022 sind die Notfallpauschalen nach den Gebührenordnungspositionen 01210 und 01212 auch im Rahmen einer Videosprechstunde im organisierten Not(-fall)dienst berechnungsfähig. Erfolgt im Behandlungsfall eine weitere Videosprechstunde im organisierten Not(-fall)dienst, sind die Notfallkonsultationspauschalen (GOP 01214, 01216 sowie 01218) berechnungsfähig. Nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte, Institute und Krankenhäuser dürfen im Notfall eine Videosprechstunde nicht durchführen. 

Abschlag von 10 Prozent im Videokontakt 
Bei ausschließlichem Arzt-Patienten-Kontakt in einer Videosprechstunde erfolgt ein Abschlag von 10 Prozent auf die Bewertungen der GOP 01210 und 01212. 

Keine Obergrenzen für Videosprechstunden im organisierten Not(-fall)dienst
Die sonst geltenden Obergrenzen bei ausschließlichem Kontakt im Behandlungsfall per Video beziehungsweise bei Leistungen im Rahmen einer Videosprechstunde gemäß 4.3.1 Absatz 5 Nummer 6 und Absatz 6 der Allgemeinen Bestimmungen des EBM werden im organisierten Not(-fall)dienst nicht angewendet. 

Schweregradzuschläge im Videokontakt nicht berechnungsfähig
Die Schweregradzuschläge zu den Notfallpauschalen nach den GOP 01223, 01224 beziehungsweise 01226 sind weiterhin nur im persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt berechnungsfähig.
 

Zusätzlich abrechenbare Leistungen

Videosprechstunde

Ärzte und Psychotherapeuten können bestimmte Leistungen für Gespräche und Einzelpsychotherapien abrechnen, die per Videosprechstunde erfolgen. Voraussetzung für psychotherapeutische Leistungen per Video ist, dass zuvor ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt erfolgt ist.

Videofallkonferenzen und Videofallbesprechungen

Auch Fallkonferenzen/Fallbesprechungen können per Video erfolgen. Hierzu gibt es folgende Abrechnungsmöglichkeiten im EBM: 

  • GOP 01442: Videofallkonferenz zwischen der Pflegekraft eines chronisch pflegebedürftigen Patienten in Heim/Häuslichkeit und Arzt/Psychotherapeut, der die diagnostischen, therapeutischen, rehabilitativen und/oder pflegerischen Maßnahmen des Patienten koordiniert
  • GOP 37120: Fallkonferenz zwischen Ärzten und Pflegekräften des Pflegeheimes, mit dem ein Kooperationsvertrag für den Versicherten besteht (gemäß Anlage 27 zum BMV-Ärzte)
  • GOP 37320: Fallkonferenz in der Palliativversorgung (gemäß Anlage 30 zum BMV-Ärzte)
  • GOP 30210: Multidisziplinäre Fallkonferenz zur Indikationsüberprüfung eines Patienten mit diabetischem Fußsyndrom vor Überweisung an ein Druckkammerzentrum
  • GOP 30706: Schmerztherapeutische Fallkonferenz
  • GOP 30948: MRSA-Fall- und/oder regionale Netzwerkkonferenz
  • GOP 37400: Fallbesprechung zur Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase
  • GOP 37550: Fallbesprechung psychiatrische Komplexversorgung (gemäß § 6 KSVPsych-Richtlinie)
  • GOP 37720: Fallkonferenz gemäß § 12 Abs. 2 der AKI-RL

Hinweis: Nur der Arzt/Psychotherapeut, der die Videofallkonferenz initiiert, berechnet den Technikzuschlag (GOP 01450). Eine Videofallkonferenz darf ebenso wie eine Videosprechstunde nur mittels eines nach Anlage 31b zum Bundesmantelvertrag-Ärzte zertifizierten Videodienstanbieters durchgeführt werden.

Zuschlag für Authentifizierung neuer Patienten

Die GOP 01444 (Bewertung: 10 Punkte / 2024: 1,19 Euro) berücksichtigt als Zuschlag zur Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale den zusätzlichen Aufwand des Praxispersonals, um einen der Praxis „unbekannten“ Patienten im Rahmen der Videosprechstunde zu authentifizieren, da die erforderlichen Stammdaten nicht über die elektronische Gesundheitskarte automatisiert erfasst werden können. Die Details sind in Anlage 4b zum Bundesmantelvertrag-Ärzte ausgestaltet.

Als „unbekannt“ gilt im Rahmen dieser Regelungen ein Patient, der noch nie oder nur noch nicht im laufenden Quartal oder im Vorquartal in der Praxis behandelt wurde. Die GOP 01444 wird extrabudgetär vergütet. Sie wird zeitlich befristet bis zum 31. Dezember 2025 in den EBM aufgenommen. Anschließend sollen neue technische Verfahren den Zusatzaufwand zur Authentifizierung in der Praxis obsolet machen.

Technik- und Förderzuschlag

Der Zuschlag 01450 (Bewertung: 40 Punkte / 2024: 4,77 Euro) ist weiterhin neben der Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale berechnungsfähig und soll die Kosten für den Videodienst abdecken. Er ist bei allen Videosprechstunden beziehungsweise Videofallkonferenzen anzugeben. Der Zuschlag ist pro Quartal auf maximal 1.899 Punkte gedeckelt.

Weitere Höchstwerte gelten für Fallkonferenzen und Fallbesprechungen sowie bei den Gruppentherapien nach den GOP 35112 und 35113 (übende Interventionen):

  • Die GOP 01450 ist nur vom Arzt/Psychotherapeuten, der die Videofallkonferenz initiiert, berechnungsfähig. Dabei gilt ein Höchstwert von 40 Punkten je Arzt/Psychotherapeut und je Videofallkonferenz.
  • Für die GOP 01450 gilt ein Höchstwert von 40 Punkten je Gruppenbehandlung nach den GOP 35112 und 35113, aus dem alle gemäß der GOP 01450 durchgeführten Leistungen je Gruppenbehandlung zu vergüten sind.

Organisation der Videosprechstunde

Krankschreibung

Das Ausstellen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) ist in der Videosprechstunde sowohl bei bekannten als auch bei zuvor unbekannten Patientinnen und Patienten möglich:

  •  bis zu 3 Tage: unbekannte Patientinnen und Patienten
  •  bis zu 7 Tage: bekannte Patientinnen und Patienten

Voraussetzung dafür ist, dass die Symptomatik eine Abklärung per Videosprechstunde zulässt. Ein Anspruch darauf besteht jedoch nicht. Eine Folgekrankschreibung mittels Videosprechstunde ist zudem nur dann möglich, wenn die Patientin oder der Patient für die vorhergehende AU zu einer persönlichen Untersuchung in der Praxis war. Für das Zusenden der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung können Praxen eine Portopauschale abrechnen (Muster 1: GOP 40128 oder Muster 21: GOP 40129).  
 

Ablauf

  1. Der Arzt oder Psychotherapeut registriert sich bei einem zertifizierten Videodienstanbieter seiner Wahl. Der Anbieter übermittelt weitere Informationen zum Einwählen in die Videosprechstunde an die Praxis.
  2. Der Patient erhält entweder über die Praxis oder - beispielsweise im Falle einer offenen Sprechstunde - über den Videodienstanbieter einen freien Termin für die Videosprechstunde. 
  3. Der Patient muss vor der ersten Videosprechstunde seine Einwilligung erklären - je nach System über den Videodienstanbieter oder direkt über den Arzt oder Psychotherapeuten. 
  4. Der Patient und der Arzt bzw. Psychotherapeut wählen sich bei dem Videodienstanbieter ein. Der Patient wartet im Online-Wartezimmer, bis er vom Arzt oder Psychotherapeuten dazugeschaltet wird. 
  5. Ist die Videosprechstunde beendet, melden sich beide Seiten von der Internetseite ab. Der Arzt oder Psychotherapeut dokumentiert die Behandlung im PVS. 

Vorgehen bei einem unbekannten Patienten

War der Patient bisher noch nie in der Praxis, hält er seine elektronische Gesundheitskarte in die Kamera, damit das Praxispersonal die Identität prüfen und die notwendigen Daten (Bezeichnung der Krankenkasse; Name, Vorname und Geburtsdatum des Versicherten; Versichertenart; Postleitzahl des Wohnortes; Krankenversichertennummer) erheben kann. Der Patient bestätigt zudem mündlich das Bestehen des Versicherungsschutzes.