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Grund-, Versicherten- und Konsiliarpauschale
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Für Videosprechstunden rechnen Ärzte und Psychotherapeuten ihre jeweilige Grund- oder Versichertenpauschale (ausgenommen GOP 03030, 04030, 12220 und 12225) oder die Konsiliarpauschale der Strahlentherapie (GOP 25214)* ab. Außerdem können sie – sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind – folgende Zuschläge ansetzen:
- Zuschläge für die fachärztliche Grundversorgung (PFG-Zuschläge),
- Zusatzpauschalen für die Wahrnehmung des hausärztlichen Versorgungsauftrags (GOP 03040 / 04040),
- Zuschläge für die Unterstützung der hausärztlichen Versorgung durch qualifizierte nichtärztliche Praxisassistenten (GOP 03060 / 03061),
- Zuschlag für die Behandlung durch konservativ tätige Augenärzte (GOP 06225).
Kennzeichnung: Die Abrechnung ist mit der Pseudo-GOP 88220 zu kennzeichnen, wenn der Patient in einem Quartal ausschließlich die Videosprechstunde „aufsucht". Eine Regelung, wonach die Anzahl dieser Behandlungsfälle auf 20 Prozent aller Behandlungsfälle des Arztes/Psychotherapeuten beschränkt ist, ist aufgrund des Coronavirus seit dem 1. April 2020 ausgesetzt.
Abschläge: Kommt der Patient in dem Quartal nicht mehr persönlich in die Praxis und bleibt es somit bei dem Kontakt in der Videosprechstunde, wird durch die KV ein fachgruppenspezifischer, prozentualer Abschlag auf die jeweilige Pauschale/den jeweiligen Zuschlag vorgenommen.
Gruppe 1: Abschlag von 20 % |
Gruppe 2: Abschlag von 25 % |
Gruppe 3: Abschlag von 30 % |
- Hausärzte
- Kinder- und Jugendmedizin
- Neurologie/Neurochirurgie
- Kinder- und Jugendpsychiatrie/-psychotherapie
- Psychosomatik/Psychotherapie/Psychiatrie
- Schmerztherapie
- Strahlentherapie (nur GOP 25214)
- Ermächtigte Ärzte
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- Innere Medizin
- Gynäkologie
- Chirurgie
- Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie
- Humangenetik
- Dermatologie
- Orthopädie
- Urologie
- Physikalische und Rehabilitative Medizin
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- Anästhesie
- Augenheilkunde
- Hals-Nasen-Ohrenheilkunde/ Phoniatrie
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*Hinweis: Die strahlentherapeutischen Konsiliarpauschalen bei gutartiger beziehungsweise bösartiger Erkrankung (GOP 25210 und 25211) bleiben weiterhin nur im persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt berechnungsfähig, da dieser zur Erfüllung des obligaten Leistungsinhalts (Überprüfung der vorliegenden Indikation) notwendig ist. Die Konsiliarpauschalen der Fachgruppen Labor, Nuklearmedizin, Pathologie und Radiologie bleiben ebenfalls weiterhin nur bei persönlichem Arzt-Patienten-Kontakt berechnungsfähig.
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Zusätzlich abrechenbare Leistungen
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Videosprechstunde
Ärzte und Psychotherapeuten können bestimmte Leistungen für Gespräche und Einzelpsychotherapien abrechnen, die per Videosprechstunde erfolgen. Voraussetzung für psychotherapeutische Leistungen per Video ist, dass zuvor ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt erfolgt ist.
Die Regelung, wonach maximal 20 Prozent der jeweiligen Leistung (GOP) im Quartal per Videosprechstunde erfolgen dürfen, ist aufgrund des Coronavirus seit 1. April 2020 ausgesetzt.
Videofallkonferenzen und Videofallbesprechungen
Auch Fallkonferenzen in der Pflege können nunmehr öfter per Video erfolgen. Möglich waren sie bisher bereits zwischen Ärzten und Pflegekräften des Pflegeheimes, mit dem ein Kooperationsvertrag für den Versicherten besteht (GOP 37120 und 37320).
Seit 1. Oktober sind Videofallkonferenzen auch mit Pflegekräften von Pflegebedürftigen möglich, die in der Häuslichkeit oder in beschützenden Einrichtungen versorgt werden:
- GOP 01442 (Bewertung: 86 Punkte / 9,45 Euro): Für Videofallkonferenzen zwischen der Pflegekraft eines chronisch pflegebedürftigen Patienten und des Arztes/Psychotherapeuten, der die diagnostischen, therapeutischen, rehabilitativen und/oder pflegerischen Maßnahmen des Patienten koordiniert. Die Leistung ist maximal dreimal im Krankheitsfall berechnungsfähig. Voraussetzung ist, dass im aktuellen und/oder den vorangegangenen zwei Quartalen mindestens ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt in derselben Praxis stattgefunden hat.
Darüber hinaus sind weitere Fallkonferenzen und Fallbesprechungen im EBM seit 1. Oktober per Video durchführbar:
- GOP 30210: Hyperbare Sauerstofftherapie bei diabetischem Fußsyndrom
- GOP 30706: Schmerztherapie
- GOP 30948: MRSA-Fall- und/oder regionale Netzwerkkonferenz
- GOP 37400: Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase
Hinweis: Nur der Arzt/Psychotherapeut, der die Videofallkonferenz initiiert, erhält den Technikzuschlag (GOP 01450). Eine Videofallkonferenz darf ebenso wie eine Videosprechstunde nur mittels eines nach Anlage 31b zum Bundesmantelvertrag-Ärzte zertifizierten Videodienstanbieters durchgeführt werden.
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Anschubfinanzierung: 10 Euro pro Videosprechstunde
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Seit 1. Oktober 2019 zahlen die gesetzlichen Krankenkassen eine Anschubfinanzierung für Ärzte und Psychotherapeuten, die Videosprechstunden durchführen – für bis zu 50 Online-Visiten im Quartal zehn Euro je Sprechstunde zusätzlich (insgesamt bis zu 500 Euro). Die Fördermöglichkeit gilt für zwei Jahre und erfolgt als Zuschlag über die GOP 01451 (Bewertung: 92 Punkte / 10,11 Euro). Voraussetzung für den Zuschlag ist, dass die Praxis mindestens 15 Videosprechstunden im Quartal durchführt. Der Zuschlag wird dann automatisch durch die Kassenärztliche Vereinigung zugesetzt.
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Zuschlag für Authentifizierung neuer Patienten
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Die neue GOP 01444 (Bewertung: 10 Punkte / 1,10 Euro) berücksichtigt als Zuschlag zur Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale den zusätzlichen Aufwand des Praxispersonals, um einen der Praxis „unbekannten“ Patienten im Rahmen der Videosprechstunde zu authentifizieren, da die erforderlichen Stammdaten nicht über die elektronische Gesundheitskarte automatisiert erfasst werden können. Die Details sind in der neuen Anlage 4b zum Bundesmantelvertrag-Ärzte ausgestaltet, die zeitgleich zum 1. Oktober 2019 in Kraft tritt.
Als „unbekannt“ gilt im Rahmen dieser Regelungen ein Patient, der noch nie oder nur noch nicht im laufenden Quartal oder im Vorquartal in der Praxis behandelt wurde. Die GOP 01444 wird extrabudgetär vergütet. Sie wird zeitlich befristet bis zum 30. September 2021 in den EBM aufgenommen. Anschließend sollen neue technische Verfahren den Zusatzaufwand zur Authentifizierung in der Praxis obsolet machen.
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Technik- und Förderzuschlag
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Der Zuschlag 01450 (Bewertung: 40 Punkte / 4,39 Euro) ist weiterhin neben der Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale berechnungsfähig und soll die Kosten für den Videodienst abdecken. Er ist bei allen Videosprechstunden beziehungsweise Videofallkonferenzen anzugeben. Der Zuschlag ist pro Quartal auf maximal 1.899 Punkte / 208,65 Euro gedeckelt.
Weitere Höchstwerte gelten für Fallkonferenzen und Fallbesprechungen sowie bei den Gruppentherapien nach den GOP 35112 und 35113 (übende Interventionen):
- Die GOP 01450 ist nur vom Arzt/Psychotherapeuten, der die Videofallkonferenz initiiert, berechnungsfähig. Dabei gilt ein Höchstwert von 40 Punkten je Arzt/Psychotherapeut und je Videofallkonferenz.
- Für die GOP 01450 gilt ein Höchstwert von 40 Punkten je Gruppenbehandlung nach den GOP 35112 und 35113, aus dem alle gemäß der GOP 01450 durchgeführten Leistungen je Gruppenbehandlung zu vergüten sind.