Coronavirus: Informationen für Arztpraxen
Um die ambulante Versorgung während der Coronavirus-Pandemie zu erleichtern, gelten vorübergehend Sonderregelungen zur Verordnung von häuslicher Krankenpflege und anderen Leistungen. Eine aktuelle Übersicht dieser Sonderregelungen finden Sie auf unserer Themenseite Coronavirus.
Anspruchsvoraussetzungen
Die Verordnung von häuslicher Krankenpflege ist zulässig, wenn der Patient wegen einer Erkrankung der ärztlichen Behandlung bedarf und die häusliche Krankenpflege Bestandteil des ärztlichen Behandlungsplans ist. Häusliche Krankenpflege soll die ärztliche Behandlung unterstützen mit dem Ziel,
- dem Patienten das Verbleiben oder die möglichst frühzeitige Rückkehr in seinen häuslichen Bereich zu erlauben (Krankenhausvermeidungspflege),
- das Ergebnis der ambulanten ärztlichen Behandlung zu sichern (Sicherungspflege),
- die Versorgung bei schwerer Krankheit oder akuter Verschlimmerung einer Krankheit sicherzustellen, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, einer ambulanten Operation oder einer ambulanten Krankenhausbehandlung (Unterstützungspflege).
Der Anspruch setzt voraus, dass weder der Patient noch eine andere im Haushalt lebende Person die notwendigen Pflegemaßnahmen leisten kann. Zudem muss die Krankenkasse die ärztliche Verordnung genehmigt haben.
Verordnung von häuslicher Krankenpflege
Häusliche Krankenpflege wird auf Formular 12 verordnet. Die Erstverordnung gilt für bis zu 14 Tage und kann bei Bedarf verlängert werden.
Richtlinie und Leistungsverzeichnis
Die häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V umfasst die im Einzelfall erforderliche Grund-, Behandlungs- und Unterstützungspflege sowie die hauswirtschaftliche Versorgung.
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Maßnahmen der ärztlichen Behandlung, die dazu dienen, Krankheiten zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Leistungen können üblicherweise an Pflegefachkräfte/Pflegekräfte delegiert werden, zum Beispiel das Verabreichen von Injektionen oder Wundversorgung.
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Die Grundpflege beinhaltet pflegerische Leistungen im Bereich Körperpflege und Ernährung.
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Die hauswirtschaftliche Versorgung umfasst Aufgaben im Haushalt des Patienten, die seiner Versorgung dienen. Dazu zählen unter anderem die Zubereitung von Mahlzeiten, Einkaufen oder die Reinigung der Wohnung.
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Unterstützungspflege umfasst die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung. Versicherte erhalten Unterstützungspflege wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, soweit keine Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI vorliegt.
Zuzahlung
Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, müssen je Verordnung
10 Euro sowie 10 Prozent der Kosten zuzahlen (begrenzt auf die für die ersten 28 Kalendertage anfallenden Kosten). Ist häusliche Pflege wegen Schwangerschaft oder Entbindung erforderlich, entfällt die Zuzahlung.